Recht und Gesetz

Abfindungsguthaben für Lease Trend Anleger

Lease Trend AG – Betroffene Anleger suchen Hilfe – Was können Anleger nach ordentlicher Kündigung, die schriftlich bestätigt wurde, tun?

Der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team liegen mittlerweile zahlreiche Anfragen mit Hilferufen von verunsicherten Anlegern der Lease Trend AG aus Oberhaching (bei München) vor. Hauptthema ist dabei „Wie komme ich an mein Abfindungsguthaben? – Ich habe mich doch korrekt verhalten, ordentlich gekündigt und nun werde ich weiter hingehalten?“

Lease Trend AG (Rothmann & CIE. AG bzw. HFT) – wer ist was?

Die Lease Trend AG ist eine Gesellschaft, die ebenfalls durch das Haus Rothmann & Cie. AG (jetzt HFT) prospektiert wurde. Anleger konnten sich hierbei als atypisch stille Gesellschafter in Form einer Einmaleinlage (Classic), einer Einmaleinlage mit Wiederanlage der Ausschüttungen (Classic-Plus) oder einer Rateneinlage (Sprint) beteiligen. Nach mehreren Statements durch die Lease Trend AG selbst und diverser Verbraucherschutzorganisationen verlief die wirtschaftliche Entwicklung der Lease Trend AG nicht wie versprochen, sodass viele Anleger sich an Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht wandten und klagten. Zuletzt wies das Landgericht München noch im Jahr 2012 darauf hin, dass hier möglicherweise Prospektfehler vorliegen. In zwei Lease-Trend-Verfahren, welche bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurden, konnten die Anleger erreichen, dass der Revision stattgegeben wurde. Der BGH verwies die Verfahren an die Berufungsinstanzen zur Beweisaufnahme zurück, sodass diese Anleger auf Entschädigung hoffen können.

Ordentliche Kündigung der LEASE Trend Anleger

Die Anleger, die den Klageweg nicht gewählt haben, sondern die Mindestvertragslaufzeit einhielten und dann ordentlich kündigten, melden sich nunmehr bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team. In den meisten Fällen liegen ordentliche Kündigungen zum 31.12.2012 vor. Diese wurden auch von der Gesellschaft schriftlich bestätigt. Hierbei treten nun im Wesentlichen zwei Probleme für Anleger auf.

1. – Lease Trend – Abfindungsguthaben nicht berechnet oder nicht ausgezahlt

Entweder wurde den Anlegern durch die Lease Trend AG eine Kündigungsbestätigung mit dem lapidaren Hinweis: „Ein etwaiges Abfindungsguthabens wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berechnet. Vor Beendigung dieser Arbeiten kann zur Höhe des Abfindungsguthabens keine Aussage gemacht werden.“

oder

2. – Lease Trend – Negatives Abfindungsguthaben mit Zahlungsaufforderung

Die Anleger erhalten ein Anschreiben der Gesellschaft, worin ein angebliches negatives Kapitalkonto genannt wird und der Anleger nun zur Zahlung an die Lease Trend AG aufgefordert wird.

In beiden Fällen raten Dr. Schulte und sein Team den betroffenen Anlegern dringend sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um prüfen zu lassen, wie nun weiter vorgegangen werden sollte, damit kein weiterer Schaden für die Anleger und ihre Familien entstehen können.

Die Hinhaltetaktik oder grenzt dies schon an Schikane für die betroffenen Anleger – Frau Rechtsanwältin Buchmann von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team hierzu:

„Die Verunsicherung der Anleger ist nachvollziehbar, denn rechtlich gesehen hat jeder Anleger der Lease Trend AG grundsätzlich nach Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft den Anspruch nach § 16 G des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages sein Abfindungsguthaben durch einen Wirtschaftsprüfer errechnen zu lassen. Insbesondere hat bei einer ordentlichen Kündigung die Lease Trend AG die Kosten für einen solchen Wirtschaftsprüfer zu tragen.

Soweit bekannt, liegt keinem der betroffenen Anleger ein solches ordnungsgemäß errechnetes Auseinandersetzungsguthaben vor. Das ist vertragswidriges Verhalten zu Lasten der Geldanleger. Tatsache ist, dass die Anschreiben der Lease Trend AG aus bloßen Behauptungen von negativen oder positiven Kapitalkontoständen bestehen, ohne das hierbei eine Urkunde bzw. Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer beigefügt wird. Wichtig für Anleger ist insbesondere, dass bei einer wirksamen Kündigung zum 31.12.2012 die Berechnung des Abfindungsguthabens sowie deren Auszahlung zum 31.12.2013 fällig geworden sind. So sieht es der Gesellschaftsvertrag vor, das bedeutet für Anleger auch, dass sie nunmehr auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 287 BGB fordern könnten. Dies gilt im Einzelnen abzuklären.“

Vergleichsmöglichkeiten prüfen in Sachen Lease Trend

Die betroffenen Anleger und ihre Familien sollten auf keinen Fall aufgeben. Dr. Schulte und sein Team prüfen derzeit diverse Vergleichsmöglichkeiten mit den Prozessbevollmächtigten der Lease Trend AG. Sollten sich genügend Anleger finden, so erwägen Dr. Schulte und sein Team außerdem die Gründung einer Anlegergemeinschaft, um bessere Vergleichsergebnisse erzielen zu können. Die Bündelung der Anlegerinteressen hat sich erfahrungsgemäß als sehr erfolgreich in ähnlichen Fällen für die Anleger bestätigt. Deshalb ist Dr. Schulte und sein Team auch im Gespräch mit anderen Anlegerschützer-Anwälten. Für Rückfragen und Informationen ist Frau Rechtsanwältin Buchmann Ansprechpartnerin bei Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de erreichbar.

 

(LLM)

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1196 vom 1. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich