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Abmahngefahr bei eBay Konten – Verkauf durch Private

Rechte und Pflichten für „Powerseller“ bei Online-Auktionshausplattformen – Widerrufsbelehrung, Impressum, Wettbewerb – Wie können sich Hobby-Verkäufer in Internetauktionshäusern vor Abmahnungen schützen?

Wer in größerem Umfang Waren über das Online-Auktionshaus eBay verkauft (und seien es Gebrauchtwaren), handelt damit bereits als Unternehmer mit allen ihn treffenden mit gesetzlichen Rechten und Pflichten. Hierfür ist die Eigenschaft als „Powerseller“ zwar durchaus ein Fingerzeig, aber nicht zwingend erforderlich. Die Folge einer Unternehmereigenschaft kann fatal sein: So tritt man damit selbst als Hobby-Verkäufer zu professionellen Anbietern, die auch Waren über eBay verkaufen, in ein rechtliches Wettbewerbsverhältnis. Unternehmer sein ist anstrengend, wer also rechtlich so tut, als sei er ein Privatmensch hat es leichter.

Sobald man daher gegen die Pflichtenstellung eines Unternehmers verstößt, etwa durch ein unzureichendes Impressum oder eine unzureichende Widerrufsbelehrung, kann man von jedem Wettbewerber, der die gleichen Gegenstände über eBay verkauft, abgemahnt werden mit der Folge, dass man neben einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durchaus horrende Anwaltskosten des abmahnenden Wettbewerbers tragen muss.

Der Teufel steckt hier durchaus im Detail

Dies musste ein Verkäufer erleben, der Fernsehgeräte veräußerte, ohne dass er das konkrete Gerät mit der konkreten Marke zuvor bei der Stiftung „Elektro-Altgeräte-Register“ registriert hatte. Genau dies verlangt aber, dass in Deutschland wenig bekannte Elektrogesetz, wonach nur ein dort registriertes Gerät in den Verkehr gebracht werden darf. Das Ergebnis war eine Abmahnung, auf die der Verkäufer nicht reagierte. Daraufhin drohte das Landgericht Dortmund (Az. 18 O 63/10) für jeden weiteren Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise bis zu sechs Monate Ordnungshaft an und verurteilte den Händler zur Zahlung anwaltlicher Abmahnkosten i. H. v. 1.580,00 Euro.

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team raten dringend, dass jeder, der über eBay, ein anderes Online-Auktionshaus oder einen eigenen Internetshop betreibt, sich hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung von Impressum, Widerrufsbelehrungen und der notwendigen Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen rechtlichen Rat einzuholen, bevor der Online-Verkauf gestartet wird.

Dr. Schulte, Experte für Internet- und Reputationsrecht hierzu: „Die gesetzliche Regelung dient der Einhaltung der Pflichten und stärkt damit den Verbraucherschutz. Die VRRL-Regelungen wurden angepasst und für Betreiber, Verkäufer und Versteigerer gilt ab dem 13.06.2014 die europäisch einheitliche Regelung, die mehr Transparenz für die Markteilnehmer schaffen soll. Das bedeutet unter anderem, dass der erforderliche Widerruf bis dahin ausgetauscht sein muss.“

Was ist von den betroffenen Betreibern zu tun?

– Lieferzeit an jedem Produkt anführen
– Muster-Widerrufsformular einbauen in Shop und Bestellmail
– neue Widerrufsbelehrung einbauen
– Bezahlarten überprüfen

Diese Anforderungen müssen erfüllt sein, ansonsten drohen Abmahnungen und diese Abmahnkosten quälen schon.

Hinzukommt, dass die steuerlichen Folgen bedacht werden müssen. Eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt ist notwendig.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1318 vom 16. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich