Das Landgericht Verden verurteilt die Deutsche Postbank AG zur Löschung eines SCHUFA-Eintrags – Welche weitreichenden Konsequenzen hat der erfolgte Schufa-Eintrag für den Betroffenen?
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team mbB haben am 13.12.2010 einen Erfolg für einen betroffenen Mandanten und seine Familie vor dem Landgericht Verden gegen die Deutsche Postbank AG erstritten. Das Landgericht Verden verurteilte die Postbank zum Geschäftszeichen 4 O 342/10 zur Löschung eines SCHUFA-Eintrages, den die Postbank der SCHUFA Holding AG gemeldet hatte.
Postbank muss Eintrag wegen Einsatz eines automatisierten Verfahrens löschen
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Postbank nicht hinreichend vorgetragen habe, dass sie eine umfassende Interessenabwägung gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 3 BDSG (alte Fassung) vorgenommen habe. Die Deutsche Postbank AG habe lediglich vorgetragen, sich vor Beendigung der Geschäftsbeziehungen um eine Lösung mit dem Kläger bemüht zu haben. Der Kläger sei auch aufgefordert worden, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und dem Kläger seien verlängerte Zahlungsziele eingeräumt worden. Darüber hinaus habe die Postbank aber nichts dazu vorgetragen, ob vor der Meldung an die SCHUFA Holding AG eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügende Interessenabwägung stattgefunden habe. Es sei vor allem nicht vorgetragen worden, welcher Mitarbeiter der Beklagten eine Prüfung der Meldung vorgenommen habe. Aus diesem Grund ging das Gericht davon aus, dass die Abwicklung der SCHUFA-Mitteilung weitgehend in einem automatisierten Verfahren erfolgt sei.
Das Landgericht nahm auch Interessenabwägung vor – diese fiel zu Gunsten des Mandanten der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team mbB aus.
Darüber hinaus konnte das Landgericht Verden auch nicht feststellen, weshalb die Interessen der Beklagten oder der Kreditwirtschaft an der streitigen Mitteilung die Interessen des Klägers überwiegen sollten. Auch bewertete das Landgericht Verden die angemeldete Restforderung in Höhe von 635,00 € als sehr gering. Das Verhalten des Klägers dürfe durch die Deutsche Postbank AG daher nicht zwangsläufig als Ausdruck seiner Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit gedeutet werden, urteilte das Landgericht Verden.
Stattgabe eines Unterlassungsanspruchs – Schutz zum Ruf des Geschädigten
Neben dem Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen SCHUFA-Mitteilung wurde auch ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Meldungen von Negativmerkmalen an die SCHUFA Holding AG oder andere Auskunfteien als gegeben erachtet.
Das Urteil zeigte und diskutierte einen wichtigen Aspekt der Rufschädigung durch die Auskunftei der Schufa Holding AG. Dr. Thomas Schulte, Gründungspartner der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team: „Die Schufa hat eine wichtige Funktion, wenn es aber um den guten Ruf einer Person geht, muss vorsichtig und achtsam vorgegangen werden. Es ist zweifelhaft, ob die damalige und heutige Rechtslage ausreicht.“