Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG hat im Jahr 2012 zahlreiche Anleger auf Zahlung verklagt. Viele Betroffene hatten sich an die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team gewandt, die seit Jahren für die Opfer und ihre Familien tätig sind. Sind danach alle Forderungen zu Lasten der Anleger verjährt? – von Sven Schulte, Rechtsanwalt und Fachanwalt in Berlin –
Die ALAG begründete ihre Klageoffensive damit, dass zum Jahresende die Forderungen gegen die Anleger verjähren würden. Verklagt wurden Anleger der Beteiligungsvarianten Classic und Plus auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen.
Betroffene Anleger: „Classic“ – „Sprint“ – „Plus“ Beteiligungen
Dies gilt auch für Plus-Anleger, bei denen Ausschüttungen aus dem Classic-Vertrag lediglich in die Vertragsvariante Plus eingezahlt wurden und die die Anleger nie selbst in den Händen hielten. Zudem wurden auch Anleger mit der Anlagevariante Sprint verklagt und zwar auf weitere Einzahlung ihrer Sprint-Raten.
Wer schuldet wem?
Zu den Klagen meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Schulte: „Anleger der Vertragsvariante Sprint schulden aus unserer Sicht nach Liquidation der Gesellschaft keine Ratenzahlungen mehr. Die Gesellschaftsbeteiligung ist durch die Liquidation zwischen dem atypisch stillen Beteiligten und der Anlagegesellschaft beendet worden und muss daher ordnungsgemäß abgerechnet werden. Hier hatten viele Sprint-Anleger zum Abrechnungszeitpunkt einen positiven Betrag auf ihrem Kapitalkonto. Es besteht daher aus unserer Sicht ein Anspruch der Anleger auf Auszahlung dieses Betrages und auf ordentliche Abrechnung der Beteiligung zum Liquidationstermin. Ansprüche der ALAG auf Zahlung sehen wir nicht. Anleger, die die Beteiligungsvarianten Classic und Plus abgeschlossen haben, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten Scheingewinnausschüttungen möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet. Hiermit besteht jedoch, so zumindest die Rechtsauffassung mehrerer Landgerichte ein Schadensersatzanspruch gegen die ALAG, da diese einen Prospekt verwendet hatte, der Prospektfehler enthält. Auch hier ist daher den Anlegern nicht zu einer Zahlung zu raten.“
Vorgehensweise – Entwicklung – Handlung
Klagen, die die ALAG noch vor Jahresende bei den verschiedenen deutschlandweit verteilten Gerichten eingereicht hat, können erst im Laufe des Jahres 2013 zugestellt werden. Hier sollte in jedem Fall eine Rechtsverteidigung durch einen erfahrenen Anwalt, der sich auf sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat, erfolgen.
„Wer im Jahr 2012 nicht verklagt wurde oder wer die Klage im Jahr 2013 erst sehr spät zugestellt bekommt, kann davon ausgehen, dass die Ansprüche der ALAG verjährt sind“, rät Experte Schulte.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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