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Albis Capital kündigt Liquidation an – Anleger verlieren Großteil ihrer Einlagen

Die Gerüchteküche brodelte schon länger. Nun ist es gewiss: Die Albis Capital AG & Co. KG will sich auflösen (liquidieren). Anleger der Albis Capital erhielten in den letzten Tagen ein Schreiben der Kanzlei Dr. May, Hofmann und Kollegen sowie ein Schreiben des Vorstands der Albis Capital selbst. Darin teilte man den Anlegern mit, dass die finanzielle Situation der Albis Capital und die Aussichten so negativ wären, dass an einer Liquidation der Gesellschaft kein Weg vorbei führe.

Doch ist dies wirklich der Fall und ist aus Anlegersicht die Liquidation die beste Lösung?
Diese Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer zu beantworten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team haben jedenfalls erhebliche Zweifel und wollen die Aussagen der Albis Capital im Interesse der hier vertretenen Anleger nicht ungeprüft hinnehmen.
Liquidation oder Insolvenz – was ist für die Anleger besser?
Den Anlegern wird im Schreiben der Albis Capital eindringlich aufgezeigt, dass der Weg in eine Liquidation der Gesellschaft deutlich besser für die Anleger wäre als eine Insolvenz. Insolvenz setzen viele gleich mit totalem Verlust, bzw. es bleibt nichts übrig gleich, außer man ist ganz vorne an der Reihe und gehört zu den Ersten. So werden mit diesen Gefühlen die Anleger geradezu darauf eingeschworen, im Rahmen des schriftlichen Abstimmungsverfahrens für eine Liquidation zu stimmen. Wirkliche Alternativen bestünden nicht und werden einfach nicht   genannt.
Zur Verdeutlichung wird dem Schreiben gleich eine Beispielberechnung beigefügt. Hieraus soll der Anleger entnehmen, dass im Falle einer Insolvenz zusätzliche Kosten für das Insolvenzverfahren von ca. 10,1 Mio. Euro entstehen würden, die den Anlegern dann nicht ausgezahlt werden könnten. Mit diesem Statement werden die Anleger in Angst versetzt und eine Panik könnte im  schlimmsten Fall ausbrechen, denn jeder möchte sein schwerverdientes Geld sicher wieder haben.
Wie sich diese Zahlen ergeben, gibt die Albis Capital dagegen nicht an. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, worauf die Albis Capital die angeblichen Kosten einer Insolvenz in Höhe von 10,1 Mio. € stützt.
Grundsätzlich ist zwar zuzustimmen, dass im Falle einer Insolvenz zusätzliche Kosten entstehen würden, die dem verbleibenden Auseinandersetzungsvolumen entzogen wären. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Kosten in dem angegebenen Ausmaß anfallen würden.
Insgesamt wird jedoch deutlich, dass die Albis Capital offenbar großes Interesse daran hat, die Abwicklung der Gesellschaft selbst im Rahmen einer Liquidation vorzunehmen. Ob die Albis Capital hier neben den immer wieder genannten Anlegerinteressen auch noch andere Ziele verfolgt, darüber kann nur spekuliert werden. Damit dieses Ziel von der Albis Capital erfolgreich umgesetzt werden kann, drängeln sie die Anleger nachzugeben und verweigert die Antwort auf viele unbequeme Fragen.
Fristen nicht beachtet – Abstimmungsverfahren ungültig?
Darüber hinaus wirkt das gesamte Vorgehen der Albis Capital bereits befremdlich. Einige Anleger der Albis Capital, die sich zuletzt Hilfe suchend an die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team gewandt hatten, fühlten sich überrannt. So waren die Schreiben der Albis Capital und der Kanzlei Dr. May, Hofmann und Kollegen auf den 27.03.2012 datiert, zugegangen sind diese den Anlegern in den uns bekannten Fällen jedoch erst ca. Mitte April, konkret am 14.04.2012 oder 16.04.2012. Damit entspricht das schriftliche Abstimmungsverfahren aber nicht mehr den vertraglich geregelten Vorgaben. In § 9 des KG-Vertrags ist nämlich die Frist zur Abgabe der Stimme auf mindestens 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung festgeschrieben. Tatsächlich verbleiben in den uns bekannten Fällen nur ca. 2 Wochen. Zwar gibt es ebenfalls in § 9 KG-Vertrag eine Sonderregelung, wonach die Mitteilung 3 Werktage nach Abgabedatum als zugegangen gilt. Hier ist jedoch zweifelhaft und bislang unbewiesen, dass die Schreiben tatsächlich am 27.03.2012 zur Post gegeben wurden.
Widersprüchliche Adressaten
Darüber hinaus fragen die Anleger berechtigterweise, an wen denn nun das Antwortformular geschickt werden soll. Im Schreiben der Albis Capital heißt es hierzu auf Seite 5:
„…den beigefügten Abstimmungsbogen ausgefüllt bis spätestens 30.04.2012 an die darin genannten Kontaktdaten der HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH … zurückzusenden“
Auf dem vorgedruckten Antwortformular selbst ist dann jedoch ausschließlich die Albis Capital als Adressat enthalten, samt eines Hinweises, dass die Antwort an die oben genannte Anschrift zu senden sei.
Widereinlagepflicht der ausgezahlten Gelder
Weiter teilt die Albis Capital mit, dass die Anleger die über die Jahre erhaltenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen bis zur Höhe des sich zum 31.12.2011 ergebenden negativen Kapitalkontostandes zurückzahlen müssen. Dies würde sowohl die Classic-Anleger, wie auch die Classic-Plus-Anleger betreffen. Wobei die Wiedereinlagepflicht nicht den Plus-Anteil beträfe. Es ist jedoch fraglich, ob diese Regelung so umsetzbar ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung die Albis Capital im Rahmen der Liquidation auf die Einzahlung des Plus-Anteils verzichten möchte, da dies zwar zu Gunsten der Plus-Anleger, aber zu Ungunsten der restlichen Anleger ginge.
Fazit
Es kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob die Ablehnung der Liquidation zwangsläufig in die Insolvenz der Gesellschaft führen würde. Insbesondere ist nicht überschaubar, wie werthaltig mögliche Ansprüche der Albis Capital gegenüber Dritten auf Schadensersatz aus den bereits seit einiger Zeit bekannt gewordenen Betrugsvorwürfen (wir berichteten) sind.
Der erfahrene Wirtschaftsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: „Es drängt sich jedoch das Gefühl auf, dass die Albis Capital die Anleger zu einer schnellen Entscheidung für eine Liquidation führen möchte. Hierfür spricht, dass sowohl die Kanzlei Dr. May, Hofmann und Kollegen, wie auch die Albis Capital selbst, äußerst energisch gegen die Rechtsanwälte der Anleger wettern und behaupten, dass diese nur finanzielle Interessen für sich selbst verfolgen würden.“ Wenn aber von vornherein abweichende Meinungen abgetan werden und die Anleger innerhalb einer kurzen Frist zu einer Entscheidung gedrängt werden, sollte dieses Vorgehen äußerst kritisch hinterfragt werden. Es ist den Anlegern der Albis Capital daher unbedingt zu raten, sich vor Stimmabgabe von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen, damit jetzt kein grober Fehler mehr entsteht, die Zeit drängt.
Besonders interessant ist die Tatsache, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Albis Capital, mit dem die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team noch im Jahr 2011 über eine vergleichsweise Lösung für die Anleger verhandelt hatten, nun auch als Anlegerschutzanwalt auftritt und Anleger als Rechtsanwalt anschreibt und Erstgutachten anbietet.
Wenn jemand quasi von heute auf morgen die Fronten wechselt und als ehemaliges Vorstandsmitglied nun auf Anlegerseite gegen die Gesellschaft vorgeht, spricht dies auch Sicht der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team eine deutliche Sprache.
Lassen Sie sich also von der Kritik der Anlegeranwälte nicht verschrecken. Manchmal sind sogar ehemalige Vorstandsmitglieder von Anlagegesellschaften darunter.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 4247 vom 9. April 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich