Aus Gründen des Verbraucherschutzes sieht die Gesetzeslage vor, dass Unternehmen, so auch Fondsgesellschaften wie die Albis Capital AG & Co. KG, die Anleger bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehren müssen.
Dabei muss dem Verbraucher sein Widerrufsrecht deutlich dargestellt und inhaltlich unmissverständlich erklärt werden. Wichtig ist dabei insbesondere, unter welchen Voraussetzungen und wie lange man die Beteiligung widerrufen kann.
Das Landgericht Halle (Saale) hat am 20.02.2012 in einem Verhandlungstermin deutlich gemacht (nicht rechtskräftig), dass die von der Albis Capital verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich, wie auch von der Darstellungsform her nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies gelte jedoch nur für Beteiligungen, die auf Grundlage des Emissionsprospekts 2005 geschlossen worden sind.
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Widerrufsbelehrung der Albis Capital den beitretenden Verbraucher nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist aufkläre. So sei nicht eindeutig erkennbar, ob etwa weitere Umstände hinzutreten müssten, bevor die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Damit folgt das Landgericht der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes, die bereits vielfach vergleichbare Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft gehalten haben.
Das Landgericht Halle hat zudem deutlich gemacht, dass sich die Albis Capital zu Ihrer Rettung nicht auf die damals gültige BGB-Infoverordnung (BGB-InfoV) berufen könne. Diese enthielt als Anlage eine Musterwiderrufsbelehrung, auf deren Schutzwirkung sich die Albis Capital berief. Die besagte Schutzwirkung kann nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch ohnehin nur dann eingreifen, wenn das Unternehmen ein Formular verwendet, welches mit der besagten Musterwiderrufsbelehrung vollständig übereinstimmt. Dies ist bei der Albis Capital jedoch nicht der Fall. Auch das Landgericht Halle schloss in dem vorliegenden Fall, in dem ein älteres Ehepaar sich von der Beteiligung an der Albis Capital lösen wollte, eine Schutzwirkung aus. Die von der Albis Capital verwendete Widerrufsbelehrung entspräche gleich in mehrerer Hinsicht nicht dem Muster der BGB-InfoV, so das Landgericht. Eine Abweichung vom Muster, egal welcher Art und welchen Ausmaßes, führe stets dazu, dass die Schutzwirkung entfiele.
Den Anlegern bietet sich jetzt die Möglichkeit, die auch Jahre zurückliegende Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Albis Capital AG & Co. KG zu widerrufen und sich von der Gesellschaft zu lösen.
Den Anlegern der Albis Capital AG & Co. KG ist daher zu raten, ihre Beteiligung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.