Verurteilte Bank muss Schufa zur Scorewertberichtigung auffordern - Schufaanwalt Dr Thomas Schulte

Amtsgericht Mitte von Berlin – Verurteilte Bank muss Schufa zur Scorewertberichtigung auffordern

Das Amtsgericht Mitte hat die Landesbank Berlin AG in einem Rechtsstreit um negative Schufa-Einträge dazu verurteilt, die Schufa Holding AG zur Scorewertberichtigung aufzufordern. Ferner stellte das Gericht fest, dass die ursprüngliche Einmeldung des mittlerweile gelöschten Negativeintrages fehlerhaft war und die Bank daher die diesbezüglich angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Der Fall: Schufa zur Scorewertberichtigung

Bei den Rechtsanwälten meldete sich der selbstständig tätige Architekt W. Dieser teilte mit, dass ihm einige seiner Auftraggeber Aufträge verweigern würden, da er mit einem Negativeintrag bei der Schufa belastet sei. Dies stellte sich als erhebliche Belastung dar, da es so nicht gelang, wichtige neue Aufträge für die eigene Tätigkeit zu generieren.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team forderten die Landesbank Berlin AG (kurz LBB) also dazu auf, den Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen, dies wurde jedoch abgelehnt, sodass dann Klage erhoben werden musste.

Während des Prozesses wurde der Eintrag selbstständig durch die Schufa gelöscht, da es der Beklagten LBB nicht gelungen war, die Eintragung hinreichend zu begründen. Dieser Erfolg half dem Opfer des falschen Schufaeintrages. Nun wurde von der Bank gefordert, die Schufa auch zur Scorewertberichtigung aufzufordern, sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung Amtsgericht Mitte Berlin:

Das Amtsgericht Mitte, welches für Klagen gegen die LBB örtlich zuständig ist, verurteilte die LBB dazu, die Schufa aufzufordern, den Scorewert des Klägers so wiederherzustellen, als hätte es den Negativeintrag nicht gegeben.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die LBB es nach eigenem Vortrag unterlassen habe, vor Weiterleitung der Daten des Klägers durch ein Inkassounternehmen an die Schufa eine Interessenabwägung nach § 28 BDSG a.F. vorzunehmen. Die Beklagte LBB hätte nach Auffassung des Gerichts zumindest an das Inkassounternehmen wesentliche Informationen wie das Bestehen einer Restschuldversicherung oder den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen weitergeben müssen. Ohne die Kenntnis dieser Umstände war es nach Ansicht des Gerichts für das Inkassounternehmen nicht möglich, eine vollständige Interessenabwägung durchzuführen.

Nach Ansicht des Gerichts kann eine Interessenabwägung auch nicht nachgeholt werden, da diese vor der Eintragung stattfinden müsse.

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Zur Scorewertberichtigung entschied das Gericht, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe, dass der Scorewert nur auf Grundlage von berechtigten Eintragungen berechnet werde und der unberechtigte Eintrag der Beklagten außen vor bleibe.

Die Entscheidung zeigt zwei wesentliche Aspekte auf für Schufa-Negativeintrag

Die Bank muss vor Eintragung eines Schufa-Negativeintrages eine Abwägung der Interessen nach § 28 BDSG a.F. (nunmehr § 28 a BDSG) durchführen. Dies kann sie nicht auf ein Inkassounternehmen delegieren, wenn diesem nicht alle Informationen über den Forderungssachverhalt vorliegen.

Auch nach Erledigung eines negativen Schufa-Eintrages kann noch eine Verurteilung zur Scorewertberichtigung erfolgen, da der Betroffene ein Interesse daran hat, dass sein Score ohne die fehlerhafte Eintragung berechnet wird.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, zeigt aber, das bei einer klaren Argumentation gute Chancen bestehen, den guten Ruf wieder herzustellen.

Die Rechtslage hat sich seit dieser Entscheidung aus dem Jahre 2011 weiterentwickelt.

Die Berichtigung des Scorewerts der Schufa erfolgt, wenn ein Eintrag als fehlerhaft oder unberechtigt erkannt wird. Hier sind die wichtigsten Aspekte und Schritte zur Scorewertberichtigung:

Grundlagen der Scorewertberechnung

Die Schufa verwendet einen Algorithmus, um aus verschiedenen Daten einen Scorewert zu berechnen, der die Wahrscheinlichkeit angibt, dass eine Person ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt.

Dieser Algorithmus ist ein Geschäftsgeheimnis und wird nicht offengelegt.

Der Score wird durch positive und negative Daten beeinflusst, wie zum Beispiel Kredite, Zahlungsausfälle, Häufigkeit von Kreditanfragen und die Dauer von Geschäftsbeziehungen.

Anforderung einer Selbstauskunft, um die Scorewert Berechnung zu prüfen

Verbraucher haben das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Selbstauskunft bei der Schufa anzufordern.

Diese Auskunft ermöglicht es, die gespeicherten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Es ist ratsam, die eigenen Schufa-Daten regelmäßig zu prüfen.

Identifizierung fehlerhafter Einträge

Achten Sie besonders auf Einträge, die möglicherweise veraltet oder fehlerhaft sind, z.B. falsche persönliche Daten oder nicht mehr bestehende Verträge.

Auch falsch gemeldete oder doppelte Einträge können den Score negativ beeinflussen.

Ein Eintrag kann rechtswidrig sein, wenn eine Forderung nicht fällig, bestritten oder nicht ausreichend gemahnt wurde.

Einspruch und Berichtigung

  • Bei fehlerhaften Einträgen sollte umgehend schriftlich Einspruch bei der Schufa und der einmeldenden Stelle (z.B. Bank oder Gläubiger) erhoben werden.
  • Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihren Standpunkt untermauern, z.B. Verträge oder Zahlungsnachweise.
  • Setzen Sie der Schufa eine Frist zur Klärung des Sachverhalts (z.B. zwei bis vier Wochen).
  • Die Schufa ist verpflichtet, den Einspruch zu prüfen.
  • Neben der Löschung eines unberechtigten Eintrags muss auch der Schufa-Score korrigiert werden.

Recht auf Löschung

  • Verbraucher haben das Recht auf Löschung von Daten, wenn diese nicht mehr erforderlich oder unrechtmäßig gespeichert wurden.
  • Dies gilt insbesondere für Einträge über erledigte Forderungen, die nach einer bestimmten Frist gelöscht werden müssen.
  • Auch bei Restschuldbefreiung müssen Einträge spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden.

Beschwerde und rechtliche Schritte

  • Sollte die Schufa nicht auf den Einspruch reagieren oder den Eintrag nicht entfernen, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingereicht werden.
  • Wenn alle anderen Schritte nicht erfolgreich sind, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Löschung des Eintrags zu erzwingen.
  • Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann helfen, Ansprüche auf Löschung durchzusetzen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Beweislast

  • Grundsätzlich liegt die Beweislast für einen Schaden beim Betroffenen.
  • Der Datenverarbeiter (Schufa oder übermittelnder Vertragspartner) muss sich schuldhaft verhalten haben (z.B. durch Fahrlässigkeit oder bewusste Missachtung der Datenschutzbestimmungen).
  • Die einmeldende Stelle ist für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 BDSG beweispflichtig.

Wichtige Aspekte für eine erfolgreiche Berichtigung

  • Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Dokumente und Korrespondenzen fest.
  • Rechtliche Beratung: Nutzen Sie rechtliche Beratung, um sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Schritte korrekt durchführen.
  • Fristen beachten: Achten Sie darauf, alle Fristen einzuhalten, insbesondere bei der Einreichung von Beschwerden oder Klagen.
  • Öffentlichkeit suchen: In einigen Fällen kann es hilfreich sein, öffentliche Aufmerksamkeit auf Ihr Anliegen zu lenken.

Die Berichtigung des Schufa-Scorewerts ist ein Prozess, der oft aktive Schritte des Verbrauchers erfordert. Die rechtlichen Grundlagen, hauptsächlich die DSGVO, die seit 2018 gilt, und das BDSG, bieten jedoch starke Instrumente, um gegen ungerechtfertigte Einträge vorzugehen.

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 808 vom 15. September 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich