Damit dürfen Rückzahlung von Ausschüttungen nicht verlangt werden – Neue Klagewelle wird erwartet. Was Anleger der ALBIS Finance jetzt wissen müssen und beachten sollten – Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team zur Vorgehensweise.
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team aus Berlin vertreten viele geschädigte Anleger in Gerichtsprozessen gegen Fondsgesellschaften. Die im Jahre 1996 gegründete ALBIS Finance AG (vormals NL NordLeas AG; sog. Lease Fonds III) war in den Kerngeschäftsfeldern Nutzfahrzeugleasing, Verbriefung von Forderungen und sonstigen Dienstleistungen tätig. Die Rothmann & Cie AG (jetzt HFT) war das alleinige Vertriebshaus und für die Erstellung des Prospektes und die Schulung von Vertriebsmitarbeitern verantwortlich. Auch hier hatten Anleger die Möglichkeit einer atypisch stillen Beteiligung an dem Unternehmen ab einer Einmalanlage (Classic) von 2.500,00 DM und/oder Raten von monatlich 50,00 DM.
Mahnbescheide mit 12 % Zinsen
Während in den vergangenen Jahren noch Anleger ihrerseits aktiv auf Rückabwicklung der Beteiligung gegen die ALBIS Finance AG geklagt hatten – dreht die in die Krise geratene Beteiligungsgesellschaft den Spieß jetzt um und verklagt ihre Anleger. Zunächst war die Gesellschaft durch Rechtsanwalt Mahlmann aus Hamburg vertreten. In der Zwischenzeit hat wohl ein Wechsel stattgefunden, da nunmehr Mahnbescheide durch die Rechtsanwälte Dr. May Hoffmann und Kollegen aus Frankfurt versandt werden.
Dabei werden Ausschüttungen und/oder rückständige Sprintraten gefordert. Besonders auffällig ist, dass die ALBIS Finance AG Zinsen in Höhe von 12 % fordert, wobei derzeit noch nicht klar ist, auf welche Rechtsgrundlage die Gesellschaft diesen Zinssatz stützen will. Auch ist Vorsicht geboten bei Sprintanlegern, die vielleicht schon einmal gekündigt oder widerrufen haben, insbesondere können auch zukünftige Sprintraten nicht ohne weiteres vom Anleger verlangt werden. Das ist aber gerade die Krux eines Mahnbescheides – hier muss die Forderung nur dargelegt, aber nicht begründet oder gar bewiesen werden. Das schürt Unsicherheit und betroffene Anleger und ihre Familien sollten sich in jedem Fall an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktsrecht wenden und die weitere Vorgehensweise durch eine Erstberatung individuell für ihren Fall abklären lassen.
Amtsgericht Neuwied weist Klage der ALBIS Finance AG ab
Was sollten verklagte Anleger, die sich entscheiden, gegen den Mahnbescheid vorzugehen und Widerspruch einlegen möchten beachten?
* Zunächst gilt zu beachten, dass der Widerspruch zwei Wochen nach Zugang, d.h. Einwurf in den Briefkasten, beim Mahngericht in Hamburg eingeht.
* Üblicherweise geht das Verfahren dann in ein Klageverfahren über. Das heißt der Anleger sollte in den nächsten Wochen regelmäßig in den Briefkasten schauen. Sollte tatsächlich eine Klage zugestellt werden – so ist auch hier die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geboten.
Die Verteidigung gegen eine solche Klage ist auch nicht von vornherein aussichtslos, so hat z.B. das Amtsgericht Neuwied mit Urteil vom 18.12.2013 die Klage der ALBIS Finance AG abgewiesen. Auch hier war Hintergrund, dass sich ein Anleger in Form der Classic-Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt und im Laufe der Jahre Ausschüttungen in Höhe von ca. 2.000,00 € erhalten hatte. Der Anleger hatte die Beteiligung ordentlich gekündigt und auf ein Abfindungsguthaben gehofft. Es kam anders. Die ALBIS Finance AG forderte ihn unerwartet zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.
Im Besonderen gilt hierbei zu beachten, dass nach Erfahrung der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team sich immer wieder in Gesprächen herausstellt, dass viele Anleger gar nicht darüber aufgeklärt wurden, dass Ausschüttungen unter Umständen zurückgezahlt werden müssten. Insbesondere den Classic-Plus Anlegern, also jene die noch nicht einmal Ausschüttungen ausgezahlt erhielten, ist dies unklar. Außerdem kann bei Beendigung der Beteiligung der Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen nicht ohne weiteres entstehen.
„Zunächst sind hier die Vorgaben des Gesellschaftsvertrages zu beachten“, erklärt Rechtsanwältin Buchmann. „Zur Berechnung des Abfindungsguthabens ist § 13 des Gesellschaftsvertrages einschlägig und demnach der anteilige Auseinandersetzungswert zu berechnen und die Entwicklung des einzelnen Kapitalkontos zu bestimmen. Dies ist nach Gesellschaftsvertrag durch einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Dies ist in den uns bekannten Fällen nicht geschehen, so dass uns die bisherigen Klagen der ALBIS Finance AG unschlüssig erscheinen“, urteilt die erfahrene Expertin.
So entscheid es auch das Amtsgericht wörtlich:
„Die Klägerin (ALBIS) hat in dem vorliegenden Rechtsstreit keine konkrete Berechnung des auf den Beklagten entfallenden anteiligen Auseinandersetzungswertes, errechnet durch eine Wirtschaftsprüfgesellschaft, vorgelegt.
…
Die Klage wird abgewiesen.“
Den betroffenen Anlegern und ihren Familien ist geraten, nicht einfach blind zahlen und keine Angst beim Gang zum Briefkasten zu bekommen, wenn es sich um Post vom Gericht handeln sollte. Überlegtes Handeln und eine Ersteinschätzung der eigenen Situation bei einem erfahrenen Bank- und Kapitalmarktrecht Anwalt erfragen, dann entscheiden und handeln.
(LLM)