Recht und Gesetz

Anlegerskandal ALAG: Rechtsanwälte gründen Arbeitsgemeinschaft der ALAG Opfer

Berlin, 17.07.2009.
Der Anlegerskandal um den Zusammenbruch der ALAG Auto-Mobil-GmbH & Co. KG zieht immer weitere Kreise. Die Anleger, die laut Emissionsprospekt bis zu 150 Millionen Euro einzahlen sollten, werden nunmehr von unterschiedlichen Seiten zu widersprüchlichen Handlungen aufgefordert. Die Verhaltensempfehlungen reichen dabei von einer Zustimmung zur freiwilligen Liquidierung der Gesellschaft bis hin zum Rat, genau dies nicht zu tun, ein Insolvenzverfahren anzustreben oder die Gesellschaft zu verklagen. Eines ist dabei jedoch klar: Die Anleger sollen hierbei zum Spielball der Interessen der jeweils Verantwortlichen gemacht werden. Diese schieben sich den schwarzen Peter zu. Die Rechtsanwaltskanzleien Röhlke, Dr. Schulte & Schulte und Blazek, Wöhler & Brückner aus Berlin und Bielefeld haben zur Bewältigung des Massensschadensfalles eine Arbeitsgemeinschaft „ARGE ALAG Opfer“
 gegründet.

Die ALAG GmbH & Co. KG aus dem Hause der hamburgischen „ALBIS“ – Gruppe hatte ihr Glück auf dem Leasingmarkt gesucht und sich auch an der Robert-Strauch GmbH beteiligt, Betreiber des Mietwagenunternehmens „Budget“. Budget hat vor kurzem Insolvenz angemeldet, was auch Auswirkungen auf die ALAG GmbH & Co. KG hat, die im Wege atypisch stiller Beteiligungen Anleger zur Zeichnung in Höhe von 150 Millionen Euro bewegen wollte. In einem kürzlich versandten Anlegerrundschreiben hat die ALAG den Anlegern mitgeteilt, dass durch die Insolvenz der Firma Budget nunmehr auch der Geschäftsbetrieb der ALAG eingestellt werden müsse. Dies kann, so die Gesellschaft, entweder durch eine Gesellschaft selbst durchzuführende freiwillige Liquidation erfolgen, allerdings auch durch eine geregelte Insolvenz. Die ALAG selbst empfiehlt, die Liquidation durchzuführen, da für die Anleger auf diese Weise am Ende mehr übrig bleiben soll.
 
 Ein Haken bei der Liquidation: Nach Ansicht der ALAG und deren Verantwortlichen sollen die Anleger bei dieser Lösung ihre gesellschaftsvertraglich versprochenen Ratenzahlungen weiter einzahlen und, insbesondere in der Variante der „classic plus“ die erhaltenen, aber direkt reinvestierten Entnahmen zurückzahlen. Die ALAG GmbH legt den Anlegern daher nahe, einem Beschluss zuzustimmen, nach dem der Geschäftsbetrieb der ALAG eingestellt wird und die „zwischen der ALAG… sowie diversen atypisch stillen Gesellschaftern bestehende…atypisch stille Gesellschaft zu liquidieren“.
 
Die Rechtsanwälte der ARGE ALAG hegen schon an dieser Stelle Zweifel, ob die Formulierung des Beschlussvorschlages juristisch hintersinnig gemeint oder nur handwerklich schlecht gemacht ist. „Die ALAG kann ihren Geschäftsbetrieb einstellen und auch ihre eigene Liquidation beschließen. Wenn allerdings die Anleger bei dem Beschlussvorschlag mit „ja“ stimmen, wird wörtlich genommen nur die jeweils bestehende stille Beteiligung zwischen den Anlegern und der KG aufgelöst, da die stillen Gesellschafter nur ihren eigenen Vertrag beeinflussen können und keine anderen. Dies bedeutet aber auch: die stillen Beteiligten hätten nur noch Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, nicht mehr auf Schadensersatz“, meint der Bielefelder Rechtsanwalt Daniel Blazek, einer der Gründungsgesellschafter der „ARGE ALAG“. Sollte dagegen mit dem Beschlussvorschlag die Liquidation der ALAG GmbH & Co. KG selbst gemeint sein, ist der Beschluss handwerklich schlecht formuliert, so der Anwalt. Bei einer derart unklaren Formulierung sollten die Anleger schlichtweg gar keine Erklärung abgeben.
 
Mit Datum vom 15.07.2009 erhielten die Anleger ein Anschreiben des Hamburger Rechtsanwalts Jörg Mahlmann, der angeblich bereits zum Jahreswechsel 2009 sämtliche Geschäftsanteile der Komplementärs GmbH der ALAG sowie der Kommanditanteile der ALAG GmbH & Co. KG übernommen zu haben. Dies war den Anlegern bisher unbekannt, obgleich ein derartiger Vorgang nach dem atypisch stillen Beteiligungsvertrag der Anleger einer Zustimmung bedurft hätte. „Schon diese nicht eingeholte Genehmigung sowie die nunmehr offensichtliche Unmöglichkeit der Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks der Gesellschaft begründen für die Anleger ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht“, meint der Berliner Rechtsanwalt Sven Schulte aus der Kanzlei Dr. Schulte. Demnach können die Anleger bereits jetzt die Kündigung erklären und zunächst einmal sämtliche Zahlungen zurückhalten, bis die Gesellschaft das jeweilige Guthaben der Anleger errechnet hat. Schulte weist auch darauf hin, dass hier möglicherweise Widerrufsrechte geltend gemacht werden können. „Die Widerrufsbelehrung  für Anleger aus dem Jahr 2002 weist einige Besonderheiten auf, die mit dem Gesetz wohl nicht zu vereinbaren sind“, meint der Jurist.
 Zusätzliche Verwirrung stiftet eine Rechtsanwaltskanzlei aus Regensburg. Diese schreibt Anleger der ALAG GmbH & Co. KG an, die von zwei bestimmten Finanzvertrieben vermittelt wurden. Die Anwälte weisen jeweils in den Eingangssätzen der Anschreiben an die Anleger darauf hin, sie seien von den Finanzvertrieben beauftragt worden, die Anleger der ALAG über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und empfehlen, Anleger sollten auf keinen Fall der Liquidierung zustimmen und stattdessen Schadenersatzansprüche gegenüber der ALAG formulieren sowie auf keinen Fall sollten die Anleger weiter zahlen. Das Vorgehen sei aussichtsreich, weil mit Schadenersatzforderungen gegenüber ALAG aufgerechnet werden könnte.
 
Diese Schadenersatzforderungen sollen sich ergeben, da nach Ansicht der Regensburger Anwälte der Prospekt wohl rechtsfehlerhaft sei. Am besten sei es, die Anleger würden die Anwälte gleich mit der Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche gegenüber der ALAG beauftragen.  „Hierbei handelt es sich um ein ebenso durchsichtiges wie schlecht gemachtes Ablenkungsmanöver“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Denn wenn einerseits die Anwälte die jeweils eingeschalteten Vertriebe vertreten, die auf der Basis eines wohl rechtsfehlerhaften Emissionsprospektes die Kapitalanlage vertrieben haben, ist damit nahezu zwingend auch eine Haftung der Vertriebe aus sogenannter Prospekthaftung im weiteren Sinne und einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung verbunden, so der Berliner Anwalt. „Dann können die von den Vertrieben eingeschalteten Anwälte wohl kaum objektiv die Interessen der Anleger vertreten – sie müssten die Anleger auf die Möglichkeit hinweisen, Schadenersatzansprüche auch gegenüber ihren Auftraggebern geltend zu machen“.
 
 Die Rechtsanwälte der ARGE ALAG empfehlen daher, einen unabhängigen Anwalt aufzusuchen und sich von den Schreiben der Vertriebe und Initiatoren der Pleitefirma ALAG nicht unter Druck setzen zu lassen. In der Tat bestehen gute Möglichkeiten, möglichen Nachforderungen der ALAG AG und Co. KG Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Aufklärung entgegen zu halten oder die Beteiligungen zu kündigen. Auch muss unvoreingenommen geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche gegenüber Vertrieben oder Initiatoren oder Prospektverantwortlichen bestehen.
Die Rechtsanwälte der ARGE ALAG:   
Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
Tel.: 030/71520671
 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstr. 173/174 (Ecke Kurfürstendamm)
10719 Berlin
Tel.: 030/71520670  
Rechtsanwalt Daniel Blazek
Hermannstr. 23
33602 Bielefeld
Tel.: 0521/260140

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin, sowie Büros in Dresden und Frankfurt am Main.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 634 vom 17. Juli 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich