Anleger, die Schadenersatz begehren, stehen häufig vor dem Problem, dass der Schädiger behauptet, dass die Anleger sich Vorteile z.B. Steuerersparnisse auf den Schadenersatzanspruch anrechnen lassen müssen. Der Bundesgerichtshof als Deutschlands höchstes Zivilgericht hat sich vor kurzem mit einer Entscheidung zu dieser Frage beschäftigt und kam zu folgenden Ergebnissen (BGH, NJW 2004, 1732).
1. Aufgrund von Prospektfehlern erhält der Anleger häufig Schadenersatz. So war es im vorliegenden Fall, weil der Prospekt die Provision falsch ausgewiesen hat, die de Vertrieb der Kapitalanleger erhielt. In der Regel versuchen Prospekte die Höhe der eigentlichen Vertriebskosten zu verschleiern.
2. Grundsätzlich gilt, dass Steuervorteile in der Geldanlage nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Schadenersatzleistung wiederum versteuert werden muss. Dieses ist regelmäßig der Fall.
3. In dem vorliegenden Fall bestätigte die Ausnahme die Regel, in dem der Steuervorteil nicht angerechnet worden ist, obgleich der Schadenersatzbetrag nicht zu versteuern war.
4. Der Geschädigte kann vortragen, dass der Steuervorteil nicht angerechnet werden muss, weil er bei ordentlicher Beratung oder bei einem ordentlichen Prospekt zum damaligen Zeitpunkt eine Geldanlage getätigt hätte, die eben solche Steuervorteile gehabt hätte. Dieses Modell der Argumentation wird Alternativanlage genannt.