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In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Recht der Ltd. in Deutschland den Geschäftsführer schützt. Damit ist ein Anspruch gegen den Geschäftsführer dieser Gesellschaft nicht durchsetzbar, weil das englische Recht diesen Anspruch nicht vorsieht. Nach dem bisher geltenden Recht musste in Deutschland eine gleichsam vermögenslose Gesellschaft anerkannt werden. Dies war seit 2003 allgemein anerkannt. Aufgrund dieser Rechtslage werden immer mehr Gesellschaften dieser Art eingesetzt, deren Kreditwürdigkeit allerdings gleich null gehen dürfte. Nun hat der Bundesgerichtshof am 14.3.2005 nochmals bestätigt, dass der Leiter einer solchen vermögenslosen Gesellschaft nach englischem Recht nicht persönlich für die Geschäfte haftet. Das bedeutet, dass sich jedermann mehr als zweimal überlegen sollte, falls er Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft eingeht. Das Aktenzeichen des Urteiles lautet II ZR 5/03.