Staatsanwaltschaft sichert Vermögenswerte – Schnelles Handeln erforderlich
Das Phantomunternehmen APM steht geradezu beispielhaft für großangelegten Anlegerbetrug: Vollmundige Versprechungen im Internet mit angeblich professionellem Portfoliomanagement und beeindruckenden Renditezahlen. Die Wahrheit: Ein Konglomerat von Briefkastenfirmen mit Schneeballsystemen und gierigen Hintermännern. Und wie immer: Mehrere tausend Geschädigte. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Baden-Württemberg den Geschädigten Hilfe bei der Rückgewinnung von Vermögenswerten zugesagt.
Das zunächst unter dem Namen „APM Investment Limited“ tätige Unternehmen benannte sich im Januar 2001 in „APM Investment Group Limited“ um. Zunächst unterhielt APM auf den British Virgin Islands, ab Ende 2002 in Belize eine Briefkastenfirma. Über einen längeren Zeitraum hinweg bot die APM auf der Homepage www.apm.investment.com als Kapitalanlage Anteile eines Portfolios an, der von einer angeblich zur APM Investment Group gehörenden Firma „EURO PLC“ verwaltet sein sollte. Nach den AGB der APM war die Zeichnung der Beteiligungen mit vergleichsweise geringen Kosten verbunden: 1 % für Verwaltungsgebühr und 4 % Disagio. Eingezahlte Beträge sollten von APM als Kommissionärin im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Kunden investiert und verwaltet werden. Geplant waren angeblich Beteiligungen an europäischen und US-amerikanischen Firmen, Offshore-Steuerberatungsgesellschaften, High Yield Investments sowie Softwarelizenzen.
APM bewarb das Anlagemodell mit der Behauptung, ein eigenes, professionelles Portfolio Management entwickelt zu haben und das Risiko derartiger Beteiligungen minimieren zu können. In der Vergangenheit, so hieß es, seien durchschnittliche Renditen von 8,74 % pro Monat erzielt worden. Potentielle Anleger konnten über die Homepage der APM sowie über die Links der Kapitalanlagevermittler mit der APM Kontakt aufnehmen und nach Angabe ihrer persönlichen Daten ein Online-Depot eröffnen. Nach Depoteröffnung wurde den Anlegern ein Benutzernamen sowie ein Kennwort zugewiesen, um auf das Depot zugreifen zu können. Die von den Kunden erbrachten Einzahlungen erfolgten nur während eines kurzen Zeitraumes auf Konten der APM bei der Barclays Bank bzw. der HSBC Bank. In der übrigen Zeit waren die Zahlungen auf die Konten verschiedener Briefkastenfirmen zu erbringen. Im einzelnen waren dies die „APM Investment European Limited“, die „Rodina Bank S.C.“, die „INPT Incorporated“ in British Virgin Island und später in Belize. Im Vertrauen auf die Anagaben der APM und ihrer Vermittlerpersonen eröffneten in der Zeit von November bis zum Dezember 2003 über 2000 Kunden Depots bei der APM und zahlten auf die angegebenen Konten einen Gesamtbetrag von mindestens 13.5 Millionen Euro, einer Viertelmillion britischer Pfund und über 47.000 US-Dollar ein Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagte mit Verfügung vom 10. November 2003 der APM die weitere Vornahme von Finanzkommissionsgeschäften für deutsche Anleger und ordnete die Rückabwicklung noch schwebender Geschäfte mit sämtlichen deutschen Kunden an. Die BaFin stützte die Maßnahme auf die fehlende Erlaubnis für derartige Finanzkommissionsgeschäfte gemäß §§ 32 und 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Als Reaktion auf diese Maßnahme schaltete die APM zwar ihre Webseiten ab, unterließ jedoch die angeordnete Rückabwicklung bisheriger Geschäfte.
Hinter der APM verbergen sich nach bisherigen Erkenntnissen die Herren Ewald Müller, Bernd P. und Jens Wutzke. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Anlegergelder nicht in der behaupteten Form angelegt wurden und dass dies auch nie geplant war. Stattdessen verwendeten die Hintermänner von APM die Gelder höchstwahrscheinlich nur zur Deckung der Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie hauptsächlich für private Zwecke. Im Falle der Beschuldigten P. und Müller gründet sich dieser Verdacht unter anderem auf die Tatsache, dass diese Inhaber und Geschäftsführer der Orgatex GmbH in Wetzlar waren: Orgatex war für den Internetauftritt von APM verantwortlich und hatte die Software für das Depotverwaltungssystem entwickelt. P.und Müller haben außerdem den Vertrieb der APM in Deutschland und Europa mit aufgebaut und geleitet. Insbesondere oblag ihnen die Entscheidungsbefugnis darüber, wie mit eingegangenen Anlegergeldern zu verfahren war.
In Abstimmung mit P. und Müller hatte auch Jens Wutzke – zumindest zeitweise – Einfluss auf den Zahlungsverkehr für die APM. Doch die Einzelheiten sind nur ansatzweise nachvollziehbar: Noch steht die Höhe der vereinnahmten Gelder nicht fest. Bekannt ist bislang lediglich, dass Kundengelder zunächst auf ein Konto bei der Banco Sabadell geleitet wurden, später auf ein Konto bei der Parex Bank. Inhaber des Sabadell-Kontos war die INPT Incorporated mit Sitz auf den British Virgin Islands, Inhaber des Kontos bei der Parex –Bank war die namensgleiche Firma mit Sitz in Belize. Direktor der INPT mit Sitz auf den British Virgin Islands war eine Firma namens „Worldwide Formation & Management Limited“, deren Bevollmächtigter wiederum Jens Wutzke war. In dieser Eigenschaft hatte Wutzke auch auf Gelder des INPT-Konto bei der Banco Sabadell Zugriff.
Die juristische Aufarbeitung läuft auf Hochtouren. Auch die Strafverfolgungsbehörden sind mittlerweile tätig geworden. Zur Jahreswende 2005/2006 wurden Büro- und Wohnräume von Herrn Wutzke in San Pedro de Alcántara (Málaga) und der Firma INPT Incorporated in Puerto Banus (Marbella) von den spanischen Ermittlungsbehörden durchsucht. Sämtliche Hintermänner der APM sitzen zudem in Untersuchungshaft. Die Anklage wird auf gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug lauten (§§ 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 StGB).
Die neueste Entwicklung stellt den geschädigten Anlegern nunmehr die Sicherung ihrer Ansprüche in Aussicht. Die Staatsanwaltschaft Baden-Württemberg hat an die potenziellen Anspruchsberechtigten eine Aufstellung der sichergestellten Vermögenswerte in dem Ermittlungsverfahren geschickt und ausdrücklich aufgefordert, durch zivilrechtliche Titel hier die Zwangsvollstreckung in die Vermögenswerte zu betreiben. Ein reines Anmelden der Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft reicht nicht.
Dabei gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Es ist deshalb von äußerster Wichtigkeit, hier schnell zivilrechtlich im Rahmen von Schadensersatzprozessen gegen die Beschuldigten vorzugehen, um Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte zu erhalten.