Die Arbeit ist bereits seit dem Altertum Gegenstand rechtlicher Regelungen. Im römischen Recht hatte der Dienstvertrag jedoch aufgrund der weit verbreiteten Sklavenarbeit nur eine untergeordnete Rolle.
Im Deutschland des Mittelalters tragen Dienstverhältnisse oft personalrechtliche Züge. Obgleich es in bestimmten Gebieten bereits eine echte Kapitalisierung der Arbeit gibt, wird heute die Verbreitung der kapitalistischen Verdinglichung der Arbeit ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, als der Beginn der Arbeitsrechtsgeschichte angesehen.
Die sozialen Missstände der Industrialisierung im 19. Jahrhundert waren Folge der Privatautonomie trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner. Das erkennend entwickelte sich zum Beispiel der Jugendarbeitsschutz, das Verbot der Kinderarbeit und das Sozialversicherungsrecht, sowie die Abkehr vom Koalitionsverbot (1869). Dieser Entwicklung trug das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1896 jedoch nicht Rechnung, der Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB wird dort als normaler Austauschvertrag mit weitgehender Privatautonomie geregelt, der personenrechtliche Einschlag des Arbeitsverhältnisses wurde nicht anerkannt.
Das Arbeitsrecht wird in verschiedenen Berufsgruppen unterschiedlich angewandt. Sat1 strahlt den Dreiteiler der großen TV-Saga „Das Vermächtnis der Wanderhure“ um ihre Freiheit aus und im Anschluss daran um 00.00 Uhr folgt die Sendung Akte 2012, die sich mit dem Thema „Das Leben der modernen Wanderhuren“ befasst. Rechtlich wird dieses Thema unter dem Schwerpunkt Arbeitsrecht genauer betrachtet und der renomierte Rechtsanwalt und Verbraucherschützer Dr. Thomas Schulte erläutert die heutige Situation des Arbeitrechtes in dieser Berufsgruppe.
Arbeitsrecht Auszug aus: Der Berhörde für Umwelt und Gesundheit, Senatsamt für Gleichstellung, Freie und Hansestadt Hamburg:
Die Rechtsprechung hat bisher die Annahme eines Arbeitsverhältnisses wegen Sittenwidrigkeit für nichtig angesehen und deshalb die Arbeitnehmereigenschaft bei Prostituierten abgelehnt. Der Gesetzgeber geht im Prostitutionsgesetz davon aus, dass die Prostituierten sich nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis befinden.
Die folgenden Punkte muss der „Arbeitgeber“ nach der neuen Gesetzeslage leisten: Er muß die Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden. Wenn er dies nicht tut, macht er sich strafbar. Die Prostituierte kann, wenn sie nicht angemeldet wurde, nachträglich die Anmeldung gerichtlich durchsetzen lassen. Der Arbeitgeber macht sich für alle sozialversicherungsrechtlichen Nachteile schadensersatzpflichtig. Weiterhin führt unter bestimmten Voraussetzungen jeder Berufsunfall zu dem Anspruch auf Rente, jede Mutterschaft zu Mutterschutz, jede Arbeitslosigkeit zu Arbeitslosengeld etc. (siehe dazu die einzelnen Sozialversicherungszweige weiter unten).
[Vgl. Struktur Nr. 1]
Sollte die Praxis irgendwann so weit sein, könnten in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen, Organisation des Betriebes etc. geregelt werden können. Sollten Probleme mit der Hygiene oder den allgemeinen Arbeitsverhältnissen vorhanden sein, wäre zunächst der Arbeitgeber gehalten diese zu beseitigen. Geschieht dies nicht, dürfte die Prostituierte, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, sich auch an das Bezirksgesundheitsamt wenden. Die Möglichkeit, anonym beim Amt für Arbeitsschutz anzurufen, besteht ohnehin.
Arbeitnehmerin oder doch Selbstständige?
Vor allem Fragen über den arbeitsrechtlichen Status einer Prostituierten sind heutzutage hochrelevant, denn seit der gesetzlichen Regelung haben immer mehr Krankenkassen Prostituierte entweder als Arbeitnehmer oder Selbstständige bzw. Scheinselbstständige aufgenommen.
Dr. Thomas Schulte: „Ob nun ein Arbeitnehmer- oder Selbstständigen-Status angenommen wird, hat nicht nur steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Einige Arbeitgeber – nicht nur in dieser Branche – probieren ihre Angestellten in eine Scheinselbstständigkeit zu drängen, um Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden. Die Angestellte tritt dann als selbstständige Unternehmerin auf, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten zählt.“
Weitere Kriterien zur Abgrenzung dieser beiden Statusse ist die persönliche Abhängigkeit. Diese liegt voreinigen vor, wenn der Arbeitnehmer weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Ausführung ist. Im Umkehrschluss hat der Selbstständige das Recht, sich seine Arbeit frei einzuteilen.
Weitere Informationen in dem Bericht von Sat 1, dort wird diese Problematik unter anderem an Hand eines Arbeitsvertrages verdeutlicht.
Über die Erfolge wird in den Medien berichtet