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Arzthaftung: konkreter Fehler zählt und nicht mangelnde Ausbildung

OLG Hamm, 26 U 16/16 – Oberlandesgericht Hamm weist Schadenersatzklage gegen Therapeuten ab – von Dr. Thomas Schulte

Die Klägerin wollte von einer Therapeutin mittels Schadenersatz 35.000 € und führte aus, dass die Therapeutin zwar Diplom Psychologin gewesen sei aber in der Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin. Darauf hätte man sie hinweisen müssen.

Hintergrund der Enttäuschung der Klägerin war ein verschlechtertes persönliches Verhältnis der Parteien. Nach Feststellungen des Gerichts suchte die Patientin die persönliche Nähe zu der Therapeutin, die diese Nähe nicht zuließ und auf einer professionellen Ebene arbeiten wollte. Nach Abbruch der Therapie verlangte die Klägerin Schadenersatz und begründete diesen Anspruch mit der unstreitigen Feststellung: die Therapeutin befand sich noch in der Ausbildung. Dieser Status war der Klägerin nicht mitgeteilt worden.

Landgericht Bochum weist Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Bochum wies die Schmerzensgeldklage ab. Es konnte weder einen Behandlungsfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Es sei ausreichend, dass die Supervision die Patientin ausreichend geschützt hätte. Auch das Oberlandesgericht verblieb bei dieser Aussage, da weder die Behandlung falsch gewesen sei noch eine Aufklärungspflichtverletzung vorgelegen habe. Das Oberlandesgericht erklärte: über den Ausbildungsstand musste nicht aufgeklärt werden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 2396 vom 16. Oktober 2017 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich