OLG Hamm, 26 U 16/16 – Oberlandesgericht Hamm weist Schadenersatzklage gegen Therapeuten ab – von Dr. Thomas Schulte
Die Klägerin wollte von einer Therapeutin mittels Schadenersatz 35.000 € und führte aus, dass die Therapeutin zwar Diplom Psychologin gewesen sei aber in der Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin. Darauf hätte man sie hinweisen müssen.
Hintergrund der Enttäuschung der Klägerin war ein verschlechtertes persönliches Verhältnis der Parteien. Nach Feststellungen des Gerichts suchte die Patientin die persönliche Nähe zu der Therapeutin, die diese Nähe nicht zuließ und auf einer professionellen Ebene arbeiten wollte. Nach Abbruch der Therapie verlangte die Klägerin Schadenersatz und begründete diesen Anspruch mit der unstreitigen Feststellung: die Therapeutin befand sich noch in der Ausbildung. Dieser Status war der Klägerin nicht mitgeteilt worden.
Landgericht Bochum weist Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Bochum wies die Schmerzensgeldklage ab. Es konnte weder einen Behandlungsfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Es sei ausreichend, dass die Supervision die Patientin ausreichend geschützt hätte. Auch das Oberlandesgericht verblieb bei dieser Aussage, da weder die Behandlung falsch gewesen sei noch eine Aufklärungspflichtverletzung vorgelegen habe. Das Oberlandesgericht erklärte: über den Ausbildungsstand musste nicht aufgeklärt werden.