Karlsruhe (jur). Auch bei bereits verjährten Straftaten müssen Straftäter mit dem Einzug von aus Delikten erzielten Vermögenswerten rechnen. Die zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Neuregelung, die bei bereits verjährten Straftaten die Einziehung von Vermögenswerten auch schon vor diesem Zeitpunkt vorsieht, ist verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag, 5. März 2021, veröffentlichten Urteil (Az.: 2 BvL 8/19). In dem betreffenden Fall hat …