Recht und Gesetz

Auf die Plätze. Fertig? Los! – Rasen kann die sicherste Lösung sein!

Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr sind nicht nur teuer, sondern ziehen oftmals weitere Konsequenzen für den Betroffenen nach sich. Doch was wenn Not und Gefahr besteht und für Entschleunigung die Zeit fehlt? – von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann

„Entschleunigung“ – Die Zeit rast, verweilen ist out aber wer lehnt sich nicht gerne auch mal zurück? Zurücklehnen ist angebracht, wenn man vor allem zur Klärung der Sachlage bei seinem Anwalt sitzt und fragt, ob es eine Klärungsmöglichkeit gibt, dass der Tacho doch schwer nach oben gezittert ist? Denn die Geldbuße nach § 16 OWIG ist mehr als unangenehm auch nach so einer langen Arbeitswoche als Berufspendler. Der Mandant berichtet: „Da schuftet man sich den lieben langen Tag ab, springt dem Tod von der Schippe und wird aber noch kurz vor Feierabend zum Lebensretter. Doch anstatt das man Samstagvormittag von sich als Lebensretter in der Zeitung liest, wedelt „Vater Staat“ nur mit dem Bußbescheid.“ „Na toll!“ denken sich Frau und Kinder, die mit dem Vater und Ehemann gleich enttäuscht sind und zusätzlich auf neue Anschaffungen verzichten sollen. „Doch immer mit der Ruhe – denn manchmal darf´s ein wenig mehr sein“ schmunzelt Rechtsanwältin Buchmann von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB. Wann rasen eine sichere Lösung für Leib und Leben darstellt? Fälle aus dem realen Leben, so entschieden die Gerichte:

Ungesicherte Ladung berechtigt zum bleiernen Tritt auf´s Gaspedal!

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in zweiter Instanz entschieden, dass bei Lebensgefahr eine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit eine konkrete Gefährdung darstellen kann, die eine Ordnungswidrigkeit rechtfertigt bzw. entschuldigt (OLG Köln v.17.05.1994-Ss 169/94 (B)). Im zu entscheidenden Fall kam dem betroffenen Autofahrer ein Kleintransporter mit offener Ladefläche entgegen. Teile der Ladung fielen herunter und wären dem Autofahrer beinahe in die Windschutzscheibe gestürzt. Daraufhin wendete dieser, raste dem Kleintransporter nach, um diesen zu warnen. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h. Hier hat das Gericht eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen bevor es eine Geldbuße verhängt, entschied das OLG Köln.

Man(n) hält es nicht aus …

… und es war ja auch wieder ein sch… Tag!! Das Kammergericht (KG) Berlin (KG Berlin v.26.10.1998 – 2 Ss 263/98) entschied: „Ein akuter Stuhldrang kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 16 OWiG rechtfertigen, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, die Geschwindigkeits-überschreitung zu einem erheblichen Zeitgewinn führt und keine andere Alternative vorliegt.“

Doch Hansi muss sterben!

Die Rettung eines im Koma liegenden Wellensittichs rechtfertigt keine Geschwindigkeitsüberschreitung entschied das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 18.04.1990 – 2 Ss (Owi) 97/90). Das Interesse an der Sicherheit für Leib oder Leben von Menschen überwiegt das Interesse an der Rettung eines Tieres – um das Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 16 OWIG kommt man dann schwer herum.

Auf gar keinem Fall sollte man der Polizei oder Ordnungshüter „den Vogel zeigen“, denn das kann richtig teuer werden!

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1564 vom 17. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich