Kassel (jur). Bietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein vergünstigtes Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel an, um die Parkplatznot zu lindern, ist auf die Ersparnis keine Lohnsteuer fällig. Die verbilligte Überlassung des Jobtickets im Rahmen eines betrieblichen Mobilitätskonzepts stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem am Freitag, 5. Februar 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 12 K 2283/17). Im streitigen Fall …