Aufrufen von Pornoseiten während der Arbeitszeit ein Kündigungsgrund?
Seit Mitte der 90iger Jahre müssen sich die hiesigen Arbeitsgerichte immer häufiger mit Kündigungen von Arbeitsverträgen befassen, bei denen als Grund angegeben wird, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Internet auf Pornoseiten gesurft ist. Dieser fast um sich greifende Volkssport wird dann auch begierig von den Medien aufgegriffen, als Schmuddeleien am Arbeitsplatz, die Quoten in die Höhe treiben.
Doch wie ist der Kündigungsgrund wegen aufgerufenen Pornoseiten rechtlich zu beurteilen?
Die Rechtsprechung hier zu Lande hat sich seit den 90iger Jahren grundlegend geändert. Früher bedeutete das Ansurfen von Pornoseiten auch immer ein außerordentlichen, fristlosen Kündigungsgrund. Heutzutage kommt es stärker auf den Einzelfall an. Eine außerordentliche Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in besonders eklatanter Weise verletzt wurde oder das Unternehmen dadurch maßgeblich geschädigt wurde.
Doch wie steht es heutzutage mit einer ordentlichen, ganz normalen Kündigung?
Die Gerichte empfehlen dem Arbeitgeber verbindliche Regeln aufzustellen. Ist das Privatsurfen ausdrücklich untersagt und es kommt zu einem Verstoß, ist auch üblicherweise ein Kündigungsgrund gegeben. Ist das private Surfen ausdrücklich erlaubt, so dass der Arbeitgeber nicht einmal gezielte Kontrollen durchführen, weil er damit gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen würde.
Der Normalfall ist hingegen, dass gar keine Regelung besteht. In diesem Fall ist eine gewisse Privatnutzung von Seiten des Arbeitnehmers durchaus normal und muss vom Arbeitgeber hingenommen werden. Dies gilt wiederum nicht, wenn selbst diese geringfügige Nutzung dem Unternehmen einen schweren Schaden zufügt. Wurden keine verbindlichen Regelungen getroffen, so ist es auch nicht ok, wenn der Arbeitgeber seine Angestellten ausspioniert oder gezielt überwachen lässt. Hingegen ist das Risiko des Arbeitnehmers, wenn er zufällig erwischt wird. Dann hat er auch mit den möglichen Folgen zu rechnen.
Tipp des Rechtsanwalts: Sollten Ihnen eine Kündigung aus diesem oder einem anderen Grund ins Haus geflattert sein, sprechen Sie umgehend mit Ihrem Rechtsanwalt. Dieser kann unter Umständen mit einer Kündigungsschutzklage Ihren Arbeitsplatz noch retten.