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Auto, Motor und Sport. Heute: Der Blaulichtverstoß

Im Straßenverkehr gelten Regeln. Erlaubt: Zu McDrive fahren, mit den Reifen quietschen, rumhupen. Verboten: Stinkefinger, Omas totfahren, Unfallflucht. Viele Freunde des Motorsports fragen sich: Warum ist das so?


Deutschland ist ein freies Land. Das steht so nicht im Grundgesetz, aber das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass man im Prinzip alles machen kann: Zum Beispiel Tauben im Park füttern (BverfGE 13, 164) oder auf Pferden im Wald reiten (BverfGE 41, 98). Man darf auch Auto fahren. Aber: Man muss sich dabei dabei an die Gesetze halten. Damit sind alle generell-abstrakten Vorschriften gemeint (Gesetze materiellen Sinne). Diese unterteilen sich wiederum in Parlamentsgesetze (Gesetze im formellen Sinn) und in Behördenvorschriften (Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Gesetze im materiellen Sinn). Die hauptsächlichen Gesetze der Straße stehen im Straßenverkehrsgesetz (StVG = Gesetz im formellen Sinn), sowie in der Straßenverkehrsordnung und in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO und StVZO, beides Rechtsverordnungen). Im Straßenverkehrsgesetz steht eigentlich das Allerwichtigste: Zum Beispiel: Nicht zu schnell, nicht zu langsam, rechte Spur, nicht besoffen, nachts mit Licht. Grund dafür ist die Wesentlichkeitstheorie. Die hat auch das Bundesverfasssungsgericht erfunden: Alles was wesentlich ist, muss vom Parlament erlassen werden, denn das Parlament wurde vom Volk gewählt und die Staatsgewalt geht vom Volke aus (Artikel 20 III GG). Alles was unwesentlich ist, können dagegen die Minister erlassen. So steht es auch in Artikel 80 GG. Denn die Minister haben ihre Posten von Parteifreunden, sind inkompetent und gehen lieber in den Puff, als was zu arbeiten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erlässt der Verkehrsminister. Wir kombinieren: Was da drinsteht, ist an sich wurscht. Und so ist es: Wie wird der Anhänger beladen, welche Hydraulik hat die Vorderachse, was für ein Druck soll auf die Reifen. Das weiß keiner und das interessiert keinen. Wir fahren auch so in Urlaub.
So weit, so gut. Doch Vorsicht. Beim Ministerium sind sie schlau. In der StVZO steht so einiges drin, was kaum einer vermuten würde. Ein bisschen versteckt. Zum Beispiel, wer besondere Wegerechte hat. Wer also mit Blaulicht und Martinshorn durchs Land rasen darf. Jederzeit, überall und was die Karre hält. Vorbei an Kindergärten, Waldorfschulen und Altenheimen. Wir lesen § 52 III Satz 1 StVZO: „Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein: 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen anerkannt sind, 4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes , die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftfahrwagen anerkannt sind.“ Jetzt lesen wir noch § 55 III Satz 1 StVZO: „Kraftfahrzeuge, die aufgrund des § 53 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein.
Was ist denn jetzt mit den vielen Bastlern, die ihre Schüssel gerne mal selbst mit Martinshorn und Blaulicht ausstatten wollen? Kann man machen, ist aber verboten. Blaulicht geht nicht, nur weißes, gelbes, rotes und orangefarbenes zum Blinken. Hupen ist erlaubt, Martinshorn dagegen nicht. Denn: „Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist.“ Wer es doch ausprobieren will: Es ist keine strafbare Amtsanmaßung (§ 132 StGB), sondern nur eine Ordnungswidrigkeit (49 III StVO). Sie kostet 20 Euro und ist damit billiger als ein Überholmanöver auf dem Standstreifen. Es gibt keinen Punkt in Flensburg und man kann sich sogar die Spur aussuchen, auf der man an den anderen vorbeizieht.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 202 vom 2. November 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich