Derzeitig ist die Gründung von ausländischen Gesellschaften stark in Mode. Die britische Limited (Ltd.), die spanische S.A. und auch andere Unternehmensformen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Gerade im Bereich von Private Equity erfreut sich auch die US Corporation zunehmender Beliebtheit. Dieses liegt daran, dass die Corportion leicht zu gründen ist, wenig bis gar kein Gründungskapital erforderlich ist und das so genannte Pennystocks begeben werden können. Auch die Vorschriften über Vorstand und Aufsichtsrat sind nicht annähernd so streng wie in Deutschland, zumal die Corporation nur einen Board of Directors und nicht zwei Gremien bereithalten muss.
Nun versuchen jedoch einige findige Unternehmer, nachdem ihnen die Gründung einer Corporation, auch als Inc. abgekürzt, gelungen ist, die gerade frisch gedruckten Aktien ihrer US Corporation auch auf den deutschen bzw. europäischen Markt zu bringen. Dieses ruft prompt den Regulierer in Form der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf den Plan. Dieser ist nämlich zu Recht der Auffassung, dass die Ausgabe von Wertpapieren im europäischen Wirtschaftsraum nur dann möglich ist, wenn die Vorgaben der Verordnung EG Nr. 809/2004 eingehalten sind, die in Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG erlassen wurde.
Demnach müssen auch US Corporations bei Ausgabe von Wertpapieren auf dem deutschen Markt einen Wertpapierprospekt vorhalten, der den Vorgaben der Verordnung EG Nr. 809/2004 entsprechen muss. Diese findet sich im Amtsblatt der europäischen Union vom 30.04.2004 unter L 149/01 und umfasst 144 Seiten. Ein nicht ganz zu leicht zu bewältigender Wust von Vorschriften.
Dieses musste auch ein Unternehmer aus Baden-Württemberg feststellen, der einen Wertpapierprospekt selbst schreiben und bei der BaFin einreichen wollte. Nachdem dies nicht wirklich funktionierte meldete sich der verzweifelte Mann bei den Rechtsanwälten und bat um Hilfe. Es ließ sich schnell feststellen, dass der Aufwand für die Erstellung eines Wertpapierprospektes durch den Mandanten stark unterschätzt worden war. Sowohl die Wirtschaftsdaten, die dieser anführte, als auch Angaben zum Geschäftsbetrieb und Unternehmensgeschichte reichten zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung EG Nr. 809/2004 keineswegs aus. Erst nach ausführlicher Beratung durch die Rechtsanwälte und nach Erstellung eines Fahrplans für die Erstellung eines Wertpapierprospektes, der den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entsprechend war, konnte hier erfolgreich das Billigungsverfahren für den Wertpapierprospekt durchgeführt werden.
Auf Grund der einschlägigen Erfahrungen der Rechtsanwälte empfiehlt es sich, in jedem Fall vor Ausgabe von Wertpapieren oder Gesellschaftsanteilen einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Meist ist auch die Hilfe eines Steuerberaters, der mit der Prospekterstellung und der Erstellung von den entsprechend notwendigen Bilanzen vertraut ist, notwendig. Nach Erstellung der entsprechenden Zahlenwerke und gegebenenfalls auch Prognosen müssen diese durch einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer auch noch geprüft werden. Ohne Prüfvermerk ist die Billigung eines Wertpapierprospekts zumindest nicht möglich.
Es empfiehlt sich daher, in diesem Bereich nicht selbständig und blauäugig tätig zu werden, sondern stets professionelle Hilfe bereits ab Beginn des Projekts in Anspruch zu nehmen.
Demjenigen, der meint, auf einen Prospekt gänzlich verzichten zu können oder zu wollen, sei gesagt, dass die BaFin die entsprechende Ausgabe von Wertpapieren ohne gebilligten und hinterlegten Wertpapierprospekt untersagen und hohe Ordnungsstrafen gegen Gesellschaft und Geschäftsführung verhängen kann. Dies sollte in jedem Fall bedacht werden. Weiterhin droht auch bei einem fehlerhaften Prospekt die Rückabwicklung der entsprechenden Beteiligung durch den Vertragspartner.
Insgesamt stellt die Möglichkeit, über eine US Corporation Aktien auf dem deutschen Markt zu emittieren eine ideale Lösung für Start-Up-Unternehmen und Geschäftsgründer dar, da gerade im nationalen wie auch internationalen Bereich die Corporation immer weiter an Bedeutung gewinnt. Alleine bei der BaFin wurden in letzter Zeit durch Corporations 65 Anträge auf Billigung von Wertpapierprospekten gestellt. Dieses zeigt, dass das Gesellschaftsmodell der US Corporation durchaus erfolgreich ist und einen Wachstumsmarkt darstellt.
Je nach Art der Tätigkeit sollte jedoch noch einmal analysiert werden, ob die US Corporation oder eine andere Gesellschaftsform idealerweise zur Realisierung des gewünschten Objektes die bestmögliche Lösung ist.
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