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Begrenzte Aufklärungspflicht bei Execution-Only-Geschäften (beratungsfreie Geschäfte)

Falschverstandene Hilfe und übergroßes Vertrauen im geschlossenen Immobilienfondsbereich – Warum persönliche Beratung bei Fondsinsvestments ratsam ist?

Wird das harterarbeitete Geld in Investments investiert, spielt die Frage nach Sicherheit, Risiko und Chance eine der wichtigsten Rolle. Es gibt Geschichten, die dürfte es eigentlich in der heutigen Zeit gar nicht geben. Dr. Schulte und sein Team mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht werden alltäglich um fachliche Hilfe und kompetenten Rat gebeten, so auch hier. Strafrechtler und Privatdozent Dr. Erik Kraatz hierzu: „Ein Mann bekam von seinem Arbeitskollegen einen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen und zeichnete diesen. Dies erfolgte derart, dass der Arbeitskollege bei seiner Bank, mit der er eine langjährige Geschäftsbeziehung pflegt, seine Kundenbetreuerin beauftragte, die Beitrittsunterlagen zum Fonds zu verschicken. Ohne jeglichen Kontakt sandte der neue Kunde den ausgefüllten Zeichnungsschein zurück. Später stellte sich freilich heraus, dass der geschlossene Immobilienfonds nicht so gut lief und mit zahlreichen Risiken verbunden war. Zudem habe die Bank Rückvergütungen durch die Zeichnung von Kunden erhalten.“

Wann liegt ein Execution-Only-Geschäft vor? – Warnhinweise und Risikoaufklärung bei bei beratungsfreien Geschäften durch die Bank

Eine Rückabwicklung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten will das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem bloßen Hinweisbeschluss (Az. 19 O 160/13) nicht zulassen. Die Zeichnung der Beteiligung sei ohne eine vom Kläger gewünschte Beratung oder Vermittlungsleistung der Bank und daher in einem sogenannten „Execution-Only-Geschäft“ erfolgt. Hierbei bestünden grundsätzlich keinerlei Aufklärungspflichten der Bank, noch nicht einmal über bestehende Rückvergütungsvereinbarungen. Denn in einem Execution-Only-Geschäft treffe die Bank grundsätzlich nur die Pflicht, die Weisungen des Kunden auszuführen.

Wie der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung klarstellte, bestehen Warnpflichten seitens der Bank bei einem Execution-Only-Geschäft allenfalls, wenn aus Sicht des Bankmitarbeiters das in Auftrag gegebene Geschäft derart deutlich von den erklärten Anlagezielen des Kunden abweicht, dass für den Bankmitarbeiter offensichtlich ist, dass der Kunde die Risiken des Auftrags völlig falsch eingeschätzt hat.

Fazit: Persönlich Vertrauen aufbauen, wenn einem sein Vermögen wichtig ist – Man kauft ja auch nicht die Katze im Sack?

Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder Bankkunde überlegen, nicht doch – wenn auch nur zum Schein und zeitraubend – ein persönliches Beratungsgespräch in der Bank über sich ergehen zu lassen. Denn dann muss der Anlageberater den Kunden über alle wesentlichen Umstände informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Hierzu zählen selbstverständlich auch an die Bank geflossene Rückvergütungen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1293 vom 14. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich