Recht und Gesetz

Betrunkene dürfen keine Pferdekutsche führen

Bestätigt wurde gerade der neuste Vorstoß des Gerichts, dass der Führer einer Pferdekutsche ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 g vT absolut fahruntüchtig ist.

Betrunkene dürfen nicht kutschfahren – was war passiert?

Das Amtsgericht Papenburg hatte einen betrunkenen Kutschführer am 12. März 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Später hatte Landgericht Osnabrück den Angeklagten freigesprochen; jetzt Urteil das Oberlandesgerichts Oldenburg das Papenburger Urteil bestätigt. Der Kutschführer ließ sich am lauen Sommerabend im August 2012 von zwei Pferden ziehen, die allerdings keinen Alkoholisierungsgrad aufwiesen. Die Polizei kontrollierte und stellte fest: Der Kutscher ist betrunken. Muss er bestraft werden?

Gerichte streiten über besoffene Kutscher – Ja, Strafe muss sein – Amtsgericht Papenburg behält Recht

Das Amtsgericht Papenburg setzte sich mit der Rechtsauffassung durch, dass für Kutscher dieselben Regeln gelten wie für Automobilisten. Dagegen sprach, dass Kutschen langsam sind, dass Gleichgewichtssinn keine Rolle spielt. Außerdem argumentierte der Anwalt des Pferdefreundes: der Kutscher fuhr besoffen ohne Fahrfehler.

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet: Pferdekutsche ist Auto (im rechtlichen Sinne) und Kutscher ist Automobilist

Ab 1.1 Promille ist das Fahren strafbar, weil der Kutscher als absolut fahruntauglich gilt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg kommt dann juristisch messerscharf zu Kutschen über Fahrräder, Rollstühle und Schienenfahrzeuge zu Autos.

Der Sachverständige für Kutschfahrten wurde wie folgt zitiert: „Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen müsse ein Kutschführer im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen, weshalb er – der Sachverständige – sogar eine Fahrausbildung für unerlässlich halte. Fahrfehler des Kutschers – wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Leinen oder Fehleinschätzungen einer Verkehrssituation – könnten sich gefährlich auswirken, weil das Pferd – mit Ausnahme des immer dieselbe Strecke zurücklegenden Tieres – zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig sei, sondern sich auf seine Führung durch den Fahrer verlasse. Im Hinblick auf den Umstand, dass das Pferd ein Fluchttier sei und jederzeit etwas Unverhofftes passieren könne, komme der Reaktionsfähigkeit des Kutschers daher besondere Bedeutung zu.“

Oberlandesgericht Oldenburg – schöne Formulierung des Sachverständigen „wie hoch steht das Pferd im Blut“….

„Das Maß der notwendigen Reaktionsfähigkeit sei grundsätzlich von der Rasse und dem Temperament der Pferde abhängig; je höher das Pferd „im Blut stehe“, desto sensibler reagiere das Tier, was die Gefahr eines „Ausbrechens“ erhöhe. Der Fahrer sei gehalten, die Pferde – insbesondere ihre Ohren – während der Normalfahrt, bei der eine Geschwindigkeit von circa 8 km/h erreicht werde, und erst recht bei einer im Vergleich dazu schnelleren Trabfahrt ständig zu beobachten und ihr Verhalten zu reflektieren. Sollte ein Tier ausbrechen, könne die Kutsche im vollen Galopp eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreichen. Es sei in einer solchen Situation aufgrund des Fluchtinstinktes schwierig, die Pferde und die Kutsche zum Stehen zu bekommen; im Regelfall ließen sich die Tiere erst durch Hindernisse aufhalten. Der Gespann Fahrer müsse somit – anders als ein Radfahrer – jederzeit in der Lage sein, innerhalb kürzester Zeit reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Leinen einsetzen zu können.

Diese erhöhte Aufmerksamkeit und Einwirkungsfähigkeit ist nicht etwa erst bei einem „durchgehenden“ Pferd gefordert, sondern mit Blick auf die Schreckhaftigkeit von Pferden, die im Straßenverkehr nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … etwa durch die Betriebsgeräusche von Kraftfahrzeugen oder zu dichtes Heranfahren noch deutlich erhöht sei, jederzeit erforderlich, um besonders heikle Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und darauf das gefährliche „Durchgehen“ des Tieres von vornherein zu vermeiden. Das steuernde Einwirken auf ein Pferd setzt demnach ständig die volle Konzentration des Kutschers voraus.

Es ist daher nicht erkennbar, dass die typischen alkoholbedingten Einbußen in der Leistungsfähigkeit, wie etwa die Verringerung der Aufmerksamkeit des Reaktionsvermögens, die Erhöhung der Risikobereitschaft bei gleichzeitiger Reduzierung des Risikobeurteilungsvermögens oder die Einengung des Sichtfeldes („Tunnelblick“), bei einem Kutscher für die Beeinträchtigung der Fähigkeit zum sicheren Führen des Gespanns in geringerem Ausmaß zum Tragen kämen, als bei anderen Fahrzeugführern.

Vor diesem Hintergrund sind die an einen Kutscher im Straßenverkehr für ein sicheres Führen seines Fahrzeugs zu stellenden Anforderungen nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht geringer zu bewerten, als diejenigen, die ein Kraftfahrer zu erfüllen hat.

Der Freispruch, der sich auf die Verneinung sowohl der relativen, als auch der absoluten Fahruntüchtigkeit stützt, kann deshalb keinen Bestand haben.“

Juristisches Ergebnis der Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg

Für Kutschfahrer gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer (OLG Oldenburg 1 Ss 204/13). Schön in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2007 mit dem Inhalt, das jemand, der betrunken Auto mit Pferdeanhänger führt, eher die Waffenerlaubnis entzogen werden kann…..

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1301 vom 19. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich