Bundesgerichtshof entscheidet: Rechtsschutzversicherungen müssen schnell über die Deckungszusage entscheiden – ansonsten können sie auf Schadenersatz haften.
Der Mann auf der Straße kennt den alten Spruch: „wenn man eine Versicherung braucht, zahlt sie nicht“. Der Anwalt weiß: Rechtsschutzversicherungen sind teuer und verschleppen häufig die Bearbeitung von Schadenfällen, so dass die Mandanten nervös werden müssen. Fristabläufe drohen und die Versicherung reagiert manchmal auch auf das dritte Erinnerungsschreiben nicht. Bei den Versicherungen herrscht eine starke Arbeitsbelastung. Darf das zu Lasten der Versicherungsnehmer gehen? Sicher nein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt den Verbraucherschutz
Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung einem Verbraucher in einer Klage auf Schadenersatz gegen die Rechtsschutzversicherung Recht gegeben (IV ZR 4/05 vom 15.03.2006). Worum geht es? Der Verbraucher konnte eine Klage nicht führen, weil die Versicherung nicht schnell genug den Vorgang bearbeitet hatte und die Frist für das Rechtsmittel abgelaufen war. Damit haftet die Versicherung auf Ersatz des Schadens.
Wichtig für die Praxis: Der Rechtsschutzversicherung muss die Dringlichkeit mitgeteilt werden. Der Einwand der Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsnehmer müsse den Rechtsstreit vorfinanzieren, trug im Übrigen nicht. Das sei nur ausnahmsweise der Fall, so Deutschlands höchstes Gericht. Hierzu führte das Gericht aus: “ Als Geschädigte war die Klägerin im Übrigen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 aaO; vom 18. Februar 2002 – II ZR 355/00 – NJW 2002, 2553 unter A II 3 b m.w.N.). Eine solche Pflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte über ausreichende eigene Mittel verfügt oder sich einen entsprechenden Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und dabei durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. dazu BGH aaO mit Hinweis auf MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig (BGH aaO).“
Fazit: Rechtsschutzversicherungsnehmer erhalten durch die Entscheidung Rückendeckung
„Es lohnt sich immer, nicht vorschnell aufzugeben und auch im Falle eines nicht gewährten Deckungsschutzes anwaltlich prüfen zu lassen, ob diese Entscheidung des Rechtsschutzversicherers richtig ist. Man sollte dann gemeinsam mit seinem Anwalt abwägen, ob gute Erfolgsaussichten bestehen, um eine solche Deckungsschutzklage zu gewinnen“, so die Rechtsanwälte der Kanzlei.
V.i.S.d.P.:
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt