Recht und Gesetz

BHW Bausparkasse AG löscht Negativeintrag bei der Schufa Holding AG

Die BHW Bausparkasse AG, Lubahnstraße 2, 31789 Hameln, hat nach außergerichtlicher Tätigkeit der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG gelöscht. Der Negativeintrag wurde durch die accredis Inkasso- und Kreditabwicklungs-GmbH für die BHW Bausparkasse AG dort vorgenommen.

Eingetragen war ein Forderungsbetrag i. H. v. 255.330,00 €, welcher aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde herrührte. Die Forderung war bereits zum 22.02.2012 durch den aus Karlsruhe stammenden Mandanten abgelöst worden. Im Schufa-Datenbestand war die Angelegenheit versehentlich doppelt eingetragen worden, zum einen unter der Bezeichnung „BHW Bausparkasse AG“ mit der entsprechenden Vertragsnummer bei der BHW sowie unter der Bezeichnung „accredis Inkasso- und Kreditabwicklungs GmbH für BHW Bausparkasse“ unter einer anderen Abwicklungsnummer, die wahrscheinlich das Inkassounternehmen für sich selbst vergeben hatte.

Diese Doppeleintragung (vgl. Kammergericht, VuR 2012, 367 ff.) wurde in einem Schreiben an die BHW Bausparkasse ebenso gerügt, wie die Tatsache, dass die Eintragungsvoraussetzungen des § 28a BDSG nicht vorlagen.

In diesem Fall meldete sich die Schufa zum 28.11.2014 und lehnte zunächst eine Löschung der Negativeintragung ab. Sie verwies darauf, dass die Titulierung durch die Grundschuldbestellungsurkunde eine Eintragung rechtfertige. Nach Prüfung der Angelegenheit meldete sich aber auch noch kurz vor Weihnachten die BHW Bausparkasse AG mit Schreiben vom 18.12.2014 und teilte mit, dass die Eintragungen ohne Anerkennung einer hierzu bestehenden Rechtspflicht durch das Inkassounternehmen accredis gelöscht werden würden. Zudem verpflichtete sich die BHW Bausparkasse dazu, die entstandenen außergerichtlichen Kosten i. H. v. 1.285,44 € zu übernehmen.

Daraufhin teilte auch die Schufa mit, dass sie den Eintrag der BHW Bausparkasse nach nochmaliger Überprüfung der Daten gelöscht habe.

Zu der Angelegenheit teilt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team Folgendes mit:

„Die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde ist ein Titel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Einen solchen Titel kann man gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG bei der Auskunftei als offene Forderung eintragen. Wichtig ist jedoch, dass die Forderung auch fällig ist. Dies ist in jedem Fall durch die eintragende Stelle zu überprüfen und auch nachzuweisen. Wenn die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde dem Gläubiger noch nicht erneut durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, kann von einer fälligen Forderung zum Beispiel nicht die Rede sein. Eine Eintragung wäre dann gerade nicht zu rechtfertigen. Es kommt daher also immer auf eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls an.“

Bei Fragen rund um die Eintragung von offenen Forderungen, egal, ob aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, einem gerichtlichen Titel oder lediglich einer Forderung aus einem Vertragsverhältnis, die bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Auskunftei als Negativmerkmal eingemeldet wurde, stehen Rat suchenden Betroffenen die Rechtsanwälte Dr. Thomas Schulte und Team, Danuta Wiest und Jacqueline Buchmann aus der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB gerne telefonisch und auch per E-Mail zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1575 vom 24. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich