Investment fraud via finanzexp.de / Pixabay

BND gibt Internet-Daten auch deutscher Bürger an die NSA weiter Akteneinsichtsrecht des Bürgers?

Rechtliche Einschätzung eines Abhör-Skandals

Die Nachricht traf Anfang Oktober 2014 den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland ins Mark: Journalisten deckten auf, dass zwischen 2004 und 2008 eine gemeinsame Operation des Bundesnachrichtendienstes (BND) und der National Security Agency (NSA) auf deutschem Boden unter dem Codewort „Eikonal“ (altgriechisch für Abbild; bezeichnet in der geometrischen Optik die Strecke eines Lichtstrahls zwischen Ausgangs- und Endpunkt) erfolgte: Die NSA stellte den deutschen Behörden das Vorläuferprogramm zum von Edward Snowden enthüllten Prism zur Verfügung und schenkte ihnen die Abhörstation in Bad Aibling; dafür gewährte der BND Zugang zu den Telekommunikationsdaten, die sekündlich über den Internetknotenpunkt in Frankfurt am Main, dem größten Knotenpunkt der Welt, liefen. Hierzu wurde bereits 2002 unter der rot-grünen Bundesregierung ein vom früheren Kanzleramtsminister Frank-Walter Steinmeier abgesegnetes „Memorandum of Agreement“ geschlossen. 

Die Daten selbst sollten – so Insider – von der Deutschen Telekom stammen, die der BND Zugang zu den Datenströmen gab und hierfür 6.000 Euro im Monat kassiert haben soll. So wurden die Daten an die BND-Zentrale in Pullach (Heilmannstraße 30, 82049 Pullach im Isartal) weitergeleitet, die die Daten an die NSA weiterleitete. Hierbei versuchte der BND zwar, mit dem eigens hierfür geschriebenen Filter „DaFis“ Daten von deutschen Bürgern herauszufiltern, damit diese nicht weitergeleitet werden; dieser Filter funktionierte jedoch nie so richtig, so dass dennoch 5 % aller Internetkommunikation der Deutschen an die NSA weitergeleitet wurden. Jedenfalls von 2004 bis 2008, als der BND intern einräumte, dass es nicht möglich sei, eine absolute und fehlerfreie Trennung von geschützter und ungeschützter Kommunikation sicherzustellen. Auf Proteste der NSA hin werden wohl bis heute zumindest Teile aus Datenströmen weiter an die NSA geliefert. All dies ergibt sich jedenfalls aus Unterlagen, die die Bundesregierung nunmehr dem hierzu eingesetzten Untersuchungsausschuss zur Verfügung stellte.

Grundrechtlich geschütztes Fernmeldegeheimnis

Der kritische Bürger stellt sich hier zu Recht die Frage, ob diese Kooperation seine Grundrechte verletzte oder möglicherweise noch immer verletzt.

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind neben dem Briefgeheimnis auch das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich; Beschränkungen dürfen nur auf Grund des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (sogenanntes Artikel 10-Gesetz oder kurz G10) oder des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote. Dieses erlaubt Eingriffe wie insbesondere das Abhören der Telekommunikation eines Bürgers während der Datenübermittlung und damit das Abzapfen von Telekommunikations-(Glasfaser-)Kabeln nur im Einzelfall, wenn gegen eine bestimmte Person der Verdacht einer schweren Straftat des enumerativen Katalogs in § 3 Absatz 1 Satz 1 G10 (z.B. Landesverrat, Mord und Totschlag, Bildung einer terroristischen Vereinigung) besteht und das Bundesinnenministerium bzw. bei einem Antrag aus einem Bundesland hinaus der jeweilige Landesinnenminister dies  auf einen schriftlichen Antrag des BND, des Bundesamts für Verfassungsschutz oder der Verfassungsschutzbehörden der Länder anordnet und hiervon das Parlamentarische Kontrollgremium und der von diesem bestellten G10-Kommission. Bei Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (z.B. Gespräche über die eigenen Gefühle) ist die Abhöraktion unverzüglich zu unterbrechen und die betroffenen Daten zu löschen.

Hiergegen wurde bewusst verstoßen, wurden doch Daten massenhaft abgezapft ohne jede Einzelfallprüfung und ohne jeden Anfangsverdacht und auch die parlamentarischen Kontrollgremien wurden offensichtlich umgangen.

Zur Rechtfertigung diente offensichtlich der Hinweis auf rein internationale Telekommunikationsbeziehungen. Aber auch diese dürfen nach § 5 G10 nur erfolgen zu der Sammlung von Informationen, um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, die Begehung terroristischer Anschläge oder bestimmter Delikte der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität; hierzu werden dann bestimmte Staaten oder geografische Regionen vom Bundesinnenministerium zu Aufklärungsgebieten des BND erklärt; die parlamentarische Kontrolle bleibt die gleiche. Oder hätte es jedenfalls sein müssen.

Und die Folgen?

Neben einem parlamentarischen Nachspiel im Untersuchungsausschuss und einer angekündigten Klage der bayerischen FDP vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Problem hierbei? Eine Verfassungsbeschwerde setzt eine persönliche Betroffenheit voraus, die aus Gründen der Geheimhaltung jedoch nur schwer nachzuweisen sein wird. Hieran war auch der Berliner Anwalt Nico Härting mit seiner Klage wegen der unberechtigten Ausspähung von E-Mails durch den BND vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert, das mit Urteil vom 28.05.2014 (Aktenzeichen 6 A 1.13) eine fehlende eigene Betroffenheit verneinte. Es genüge nicht, dass sich nur nicht ausschließen lasse, dass auch vom Kläger versandte oder an ihn gerichtete E-Mails von der Überwachung erfasst wurden. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sei eine Einschränkung des Betroffenheitserfordernisses auch nicht geboten, da dies ansonsten dazu führen würde, dass Überwachungsmaßnahmen allgemein durch Verwaltungsgerichte erfolgen würde, obgleich der Gesetzgeber zur Kontrolle gerade Parlamentarische Gremien eingesetzt habe. Doch wie effektiv kann diese Kontrolle sein, wenn selbst diese Gremien wie bei Eikonal nicht informiert werden?

Akteneinsichtsrecht des Bürgers?

Helfen könnte dem Bürger hier einzig ein Akteneinsichtsrecht als Begleitrecht zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), nach deren § 1 der Bürger gegenüber den Behörden des Bundes ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zusteht. Der Anspruch besteht jedoch ausdrücklich nicht, wenn „das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen, […] Belange der inneren oder äußeren Sicherheit“ oder wenn sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, wie dies bei Überwachungen nach dem G10 ausdrücklich der Fall sind, wo bereits die Mitteilung der Überwachung einer bestimmten Telekommunikation mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird (§ 18 G10).

Fazit

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten und damit der Grundrechte der Betroffenen unterliegt die Telekommunikationsüberwachung strenger Voraussetzungen, wozu unbedingt eine Geheimhaltungsverpflichtung zählt; eine Kontrolle erfolgt hier zumeist nur parlamentarisch. Dem Bürger wird so – faktisch um ihn zu schützen – jede Rechtsverteidigung gegen rechtswidrige staatliche Abhörmaßnahmen genommen, sofern der Staat ihn hierüber nicht isoliert informiert, was jedoch nicht erfolgt, solange damit der Zweck der Maßnahme gefährdet würde und damit nie vor Beendigung der Maßnahme. Unterbleibt im Falle massenhafter Abhöraktionen zwangsläufig diese Mitteilung wird der Bürger rechtlos gestellt und muss auf die Durchsetzkraft parlamentarischer Untersuchungsausschüsse hoffen, in denen jedoch Parteigenossen der Minister sitzen, die die Verantwortung für die Aktionen tragen.

Sprich: Der Rechtsstaat versagt. Hier bleibt – angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – wohl – nach (sinnloser, aber notwendiger und damit kostenintensiver) Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des Menschenrechts, dass der Staat die Korrespondenz des Bürgers zu achten hat (Art. 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1434 vom 31. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich