Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung vom 11.07.2005 (Aktenzeichen II ZR 235/03) festgestellt, dass der Hintermann einer GmbH als faktischer Geschäftsführer haftet neben dem formalen eigentlichen Geschäftsführer. Er muß zahlen, falls zum Beispiel die GmbH nach Insolvenzreife noch ausgeplündert wird.
So lautet die offizielle Darstellung:
a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).
b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264
So ist das Urteil zu erklären:
Der ehemals erfolgreiche Geschäftsführer einer Gesellschaft merkt nach einiger Zeit, dass es finanziell eng wird für das Unternehmen[1]. Er sucht sich geschwind von der nächsten Trinkhalle einen „Pommesbudenvater“. Dieser Pommesbudenvater wird bei einem Notartermin geschwind zum Geschäftsführer ernannt. Der eigentliche Herr im Unternehmen bleibt der jetzt abberufene Geschäftsführer, der weiterhin fleissig bis zum bitteren Ende in die Kasse greift. Nach einiger Zeit ist das Unternehmen pleite, vor der Tür stehen Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzamt und Gläubiger, die alle Ansprüche haben. Formal haftet für die Untaten der Pommesbudenvater, der allerdings in der Regel nicht in den Firmenräumen war, sondern an der Trinkhalle.
Jetzt haftet aber auch mit seinem Privatvermögen der eigentliche Täter, weil er alleine den Hut aufhatte und den faktischen Chef [2]spielte.
Der Bundesgerichtshof schreibt:
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 – II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).
Mit anderen Worten: Neben dem Pommesbudenvater muss jetzt auch der faktische Geschäftsführer zahlen[3]. Um sich davor zu drücken, gründet er zügig eine englische Ldt.[4] Jetzt reicht es aber![5]
[1] Andere wollen die Gesellschaft einfach verschwinden lassen
https://www.dr-schulte.de/gmbh_verschwinden_lassen.htm
[2] So ähnlich auch im Prospekthaftungsrecht
https://www.dr-schulte.de/Prospekthaftung.html
[3] https://www.dr-schulte.de/Moskau_Inkasso.htm
[4] https://www.dr-schulte.de/ltd_geschaeftsfuehrer.htm
[5] https://www.dr-schulte.de/Erfolgreiche_ Zwangsvollstreckung_fuer_geschaedigte.htm