Schreiben können sollte der durchschnittliche Anwalt, meint man. Der Bundesgerichtshof – als höchstes deutsches Zivilgericht – ist allerdings mit den Rechtsanwälten gnädig. In einer Entscheidung vom 27.09.2005 stellt das Gericht klar, daß auch ein einfacher Strich mit einer kleinen Welle als Unterschrift gelten kann. Warum ist das wichtig? Gemäß § 130 Nr. 6 Zivilprozeßordnung muß ein wirksamer Schriftsatz unterschrieben sein. Unterschrift bedeutet bisher ein Minium an Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit. Mit anderen Worten: Durch die Unterschrift soll einem Dritten klargemacht werden können, wer der Urheber dieses Schriftstückes ist. Aus diesem Grunde war die Rechtssprechung immer relativ streng auch mit den Anwälten.
Der Bundsgerichtshof hat nun klargestellt, daß auch ein Strich genügen kann, da die Unterschrift eines Anwalts einem starken Abschleifungsprozeß unterliegen kann.
Großzügigkeit sein angezeigt, meint das Gericht in dem Beschluß vom 27.09.2005, VIII ZB 105/04.