Die Commerzbank als Emittentin der AllofinHedgefonds-Indexzertifikate hat ein weiteres Abrechnungsproblem. Wirberichteten bereits, dass die Commerzbank nicht in der Lage ist, bei dem so genanntenBenchmark-Zertifikat den Anlegern den Wert des Zertifikats zu berechnen. ZurBegründung stützt sich die Commerzbank auf das Vorliegen einer Marktstörung.
Nunmehr taucht ein ähnliches Problem beiden so genannten Allofin Hedgefonds-Indexzertifikaten auf. Im Zuge derFinanzkrise wurden Hedgefonds erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Auch dieAllofin Hedgefonds-Indexzertifikate konnten sich diesem negativen Marktumfeldnicht entziehen.
Aufgrund dieser Entwicklung auf demKapitalmarkt hat die Commerzbank als Indexberechnungsstelle die Berechnung undVeröffentlichung des Allofin Hedgefonds Index eingestellt, weil nach ihrerAuffassung infolge der Verwerfungen an den internationalen Finanzmärkten diewirtschaftliche Lage der dem Index zugrundeliegenden Dachhedgefonds nurverzerrt wiedergegeben wird. Die Commerzbank hat damit auch in diesem Fall dasVorliegen einer Marktstörung angenommen.
Nach Angaben der Asset-Allocation AG solltedie Marktstörung aller Voraussicht nach zum 30.06.2009 aufgehoben werden undeine Kündigung der Allofin Hedgefonds Zertifikate, welche mit einem Hebelversehen sind, durch die Commerzbank erfolgen. Bisher scheint weder dieMarktstörung aufgehoben noch eine Kündigung erfolgt zu sein. Eine Abrechnungder Zertifikate hat die Commerzbank bisher nicht vorgenommen.
Anleger, die in Allofin-Zertifikateinvestiert haben, stellen sich nun die Frage, wie lange ihr Geld wohl in derAnlage gefangen ist und wann mit einer Abrechnung gerechnet werden kann. AndereVerfahren mit dem gleichen Problem der Marktstörung, wie die SEBHomm-Zertifikate und auch die Benchmark-Zertifikate, die ebenfalls dieCommerzbank emittiert hat, zeigen jedoch, dass hier juristischeAuseinandersetzungen oftmals unumgänglich sind.
Bei den Allofin-Zertifikaten besteht aberdie Möglichkeit, noch bis zum 30.03.2010 eine Klage wegenProspekthaftungsansprüchen geltend zu machen. Danach sindProspekthaftungsansprüche im engeren Sinne aller Voraussicht nach verjährt.Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne unterliegen einer Verjährung, welchesich für den Anleger sehr ungünstig darstellt. Danach verjährenProspekthaftungsansprüche im engeren Sinne spätestens drei Jahre nach derVeröffentlichung des Prospekts.
Nach Eintritt der Verjährung bleibt dembetroffenen Anleger, der auf sein Geld wartet, nur noch die Möglichkeit, eineKlage gegen die Commerzbank auf Abrechnung der Zertifikate gemäß denvorgelegten Zahlen anzustrengen und Auszahlung des von der Commerzbankerrechneten Wertes zu erlangen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vonProspekthaftungsansprüchen im engeren Sinne und führt oftmals zur Abrechnungund Auszahlung, wie sich aus Parallelprozessen bei anderen marktgestörtenZertifikaten gezeigt hat.
Den betroffenen Anlegern stehen dieRechtsanwälte gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Schulte
Rechtsanwalt
23.03.2010
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