Darlehensverträge wirksam, obwohl Vollmacht zum Abschluss unwirksam war.
Sachverhalt:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende des Jahres 2005 in einer Reihe von Urteilen, die der XI. Zivilsenat gesprochen hat, festgestellt, dass Darlehensverträge auch dann wirksam zustande gekommen sind, wenn die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zum Abschluss der Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist. Den Entscheidungen lag ein jeweils ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Vorliegend hatten die Kläger zum Zwecke der Steuerersparnis ohne Eigenkapital Eigentumswohnungen erworben, welche ihnen zuvor von einer Steuerberatungsgesellschaft angeboten worden waren. Der Steuerberatungsgesellschaft wurde durch die Kläger jeweils eine Generalvollmacht zur Geschäftsbesorgung erteilt. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die Darlehensverträge abschließen. Sie war aber auch zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt, außerdem ermächtigte die Vollmacht auch noch zur gerichtlichen und außergerichtlichen Prozessvertretung. Im Rahmen der erteilten Vollmacht schloss die Geschäftsbesorgerin dann in der Regel Darlehensverträge mit Banken, zur Finanzierung der Eigentumswohnungen ab. Im Nachgang scheiterte zumeist die Finanzierung oder die Klägern wollten von der Bank nicht mehr in Anspruch genommen werden und beriefen sich daher darauf, dass die Verträge, die ausschließlich durch die Geschäftsbesorgerin geschlossen worden waren, wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam seien.
Die Gründe: Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass den Klägern grundsätzlich dahingehend zuzustimmen sei, dass die Geschäftsbesorgungsverträge deswegen nichtig seien, weil die Geschäftsbesorgerin (hier eine Steuerberatungsgesellschaft) nicht über die Erlaubnis verfüge, Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz zu übernehmen. Die erteilte Vollmacht zum Abschluss der Darlehensverträge sei daher wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse enthalte, wie dieses hier der Fall war, sei insgesamt nichtig. Dieses habe der BGH bereits in seiner ständigen Rechtsprechung so entschieden (Senatsurteile vom 11.01.2005 – XI ZR 272/03 und vom 15.03.2005 – XI ZR 135/04).
Überraschend ist dann aber, dass die Darlehensverträge nicht insgesamt nichtig sind, sondern laut Urteil des BGH dennoch wirksam zustande gekommen sind, weil die Voraussetzung für eine Rechtsscheinsvollmacht der Geschäftsbesorgerin gegeben waren. Dieses ergebe sich aus den §§ 171 und 172 BGB. Diese seien nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH auch auf eine der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlussvollmacht anwendbar, wenn deren Umfang gegen Artikel 1 Absatz 1 Rechtsberatungsgesetz verstoßen würde und damit nach § 134 BGB nichtig sei.
Den beklagten Banken waren nach Auffassung des BGH nicht bekannt, dass ein Mangel in der Vertretungsmacht bestand. Diesen Mangel hätten die Banken auch nicht gemäß § 123 BGB kennen müssen. An eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, sind zwar nach Auffassung des BGH strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger. Allerdings darf nach Meinung des BGH der Rahmen des § 173 BGB und den darin geschilderten Anforderungen auch gegenüber einer Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 08.11.1984 – III ZR 132/83). Da die Vollmacht notariell beurkundet worden sei und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht hätte haben müssen (BGHZ 145, 265, 275 ff.), könne auch von einer Bank nicht erwartet werden, dass sie die Geschäftsbesorgungsverträge als unwirksam erkennen musste.
Die Folgen:
Die Folgen für die Kläger sind dahingehend verheerend, dass sie nunmehr für die Darlehensansprüche der Bank in Anspruch genommen werden können und die erhoffte Freistellung von den Darlehenszinsen sowie der Darlehensschuld selbst nicht erfolgt ist.
Dennoch scheinen diese Urteil des BGH ein Lichtschein am Ende des Tunnels für etliche Anleger zu sein, die Immobilien oder Fondsbeteiligungen im Rahmen von Geschäftsbesorgungen an Unternehmen übertragen haben, die nicht hierzu nach dem Rechtsberatungsgesetz befugt gewesen sind. Spätestens mit den Urteilen des BGH vom Ende des Jahres 2003 müsste der Umstand, dass solche Verträge gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und nichtig sind, somit auch den Banken und anderen Unternehmen bekannt gewesen sein. Alle diejenigen, die Verträge aus dem danach liegenden Zeitraum haben, können sich daher höchst Wahrscheinlich mit Erfolg darauf berufen, dass diese nichtig sind. Eine Rechtsscheinsvollmacht, wie sie hier noch vom BGH angenommen wird, dürfte ab dem Jahr 2004 spätestens nicht mehr vorliegen. In diesem Zusammenhang ist natürlich darauf hinzuweisen, dass zu diesen Fällen noch keine Rechtsprechung des BGH vorliegt. Es ist aber davon auszugehen, dass nach den Entscheidungsgründen der hier vorliegenden Urteile eine genau anders herum lautende Lösung dann zu erwarten ist, wenn die jeweiligen Banken Kenntnis davon hatten, dass die Geschäftsbesorgungsverträge unwirksam waren. Ein Vertrauensschutz dürfte dann nicht mehr vorliegen. Ein Rechtsschein entfällt somit.