Der Mediziner ist verpflichtet ärztliche Maßnahmen, den Krankheitsverlauf und relevante Daten nachvollziehbar schriftlich zu erfassen. Diese Daten können bei der Umsetzung von Schadenersatzansprüchen sehr wichtig werden. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertraten vor einigen Wochen eine Berliner Patientin, mit dem Verdacht: ihre behandelnde Physiotherapeutin habe fehlerhaft gehandelt. Trotz der Vorschädigung Osteoporose kam es zu einer osteopathische Behandlung. Erhebliche Gesundheitsschäden waren die Folge.
Später behauptete die Physiotherapeutin, dies habe die Hausärztin – trotz entgegenlautender schriftlicher Verordnung – mündlich angeordnet.
Arzthaftungsrecht – Durchsetzung – Einwilligung – Aufklärung
Die Mandantin beauftragte die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team, hier insbesondere den bekannten Arzthaftungsrechtler Dr. Erik Kraatz (Autor des Buches „Arztstrafrecht“ des Kohlhammer Verlages), mit der Durchsetzung ihrer Rechte und der Einleitung entsprechender Schritte.
Grundsätzlich ist jeder medizinische Eingriff am Körper eines Patienten eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser wird für den Arzt nicht bestraft, wenn der Eingriff gerechtfertigt ist. Gerechtfertigte Eingriffe sind solche, in die die Patienten wirksam eingewilligt haben. Eine Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Behandlungsschritt entnimmt der Straftat sozusagen die Rechtswidrigkeit und macht sie wieder zu einem normgerechten Verhalten.
Wichtigkeit der Einwilligung – Dokumentation – Akteneinsicht
Die Rechtsfragen rund um die Einwilligung sind daher sehr wichtig. Grundlegend ist, dass natürlich vollständig und richtig aufgeklärt werden muss. Eine weitere wesentliche Pflicht eines jeden Mediziners ist die Dokumentation der Behandlung in der Patientenakte. Hier verlangt die Rechtsordnung, dass der Mediziner seine Diagnosen und Behandlungsschritte sowie die Ausführung, Erfolge und Auswirkungen genauestens dokumentiert. Es wird sozusagen ein „Patienten-Tagebuch“ geführt. Der Patient wiederum hat einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht und das Fertigen von Kopien – gegen Entgelt (in der Regel 50 Cent pro Kopie) – aus diesen Unterlagen.
In dem hier geschilderten Fall verweigerte die Hausärztin trotz vorheriger Zusage ihres Rechtsanwalts die Herausgabe der Gesundheitsunterlagen.
Rechtliches Mittel, die Herausgabe der Gesundheitsunterlagen schnell zu erzwingen, ist der Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Gericht im Eilverfahren gemäß § 929 ff. ZPO. In diesem Verfahren ordnet das Gericht sozusagen binnen weniger Tage die Herausgabe an, die dann notfalls mittels Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.
Überreichung der Gesundheitsunterlagen, damit Erledigung des Rechtsstreites erlangt
So hier geschehen in dem Verfahren 285 C 1003/14 vor dem Gericht, aber eine Besonderheit ergab sich. Nachdem das Gericht einen schnellen Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet hatte, wurden in dem Termin die Gesundheitsunterlagen überreicht. Es handelt sich dann um einen klassischen Fall der Erledigung des Rechtsstreites, weil das Anspruchsbegehren durch das Verhalten des Anspruchsschuldners weggefallen ist und nicht mehr einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. In einem solchen Fall muss das Gericht dann nur noch entscheiden, wie mit den Kosten des Verfahrens umzugehen ist.
Im nächsten Schritt kann nun anhand der Gesundheitsunterlagen geprüft werden, inwieweit die Kommunikation zwischen Hausärztin und Physiotherapeutin erfolgte und damit abschließend der medizinische Eingriff rechtlich bewertet wird.