Seit Ende 2012 muss bei Banken ein sogenanntes „Beschwerderegister“ geführt werden, in denen Beschwerden von Bankkunden aufgenommen und gesammelt werden. In regelmäßigen Abständen müssen die Beschwerden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt werden.
Diese weithin unbekannte Vorschrift sorgt bei Banken dafür, dass Kundenwünsche und Kundenärger genauer erforscht werden, Transparenz auf beiden Seiten heißt das Ziel. Welche Bank will schon, dass sie in Deutschland führend in der Beschwerde-Hitparade ist? Was hat dies im Alltag zu bedeuten?
Gemäß § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Beschwerden anzuzeigen sowie die Namen der Mitarbeiter, aufgrund deren Tätigkeit die Beschwerde erhoben worden ist. Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Regelung nur auf den Bereich der Anlageberatung bezieht und zurzeit nicht auf die Vermögensverwaltung erstreckt wird. Hier die Informationsseite der BAFIN zum Thema:
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Anzeige-Meldepflichten/MitarbeiterBeschwerderegister/mitarbeiterbeschwerderegister_artikel.html
Bankbewertung durch Beschwerde, öffentlich zugänglich?
Wenn also zukünftig bei Banken eine Beschwerde von Kunden eingeht, so landet diese nicht im „Nirwana“, sondern muss gesammelt werden. Dies sollte sich der versierte Bankkunde zunutze machen. Nicht selten kommt es vor, dass aufgrund fehlerhafter Anlageberatung Verluste entstehen oder gar das Vermögen insgesamt gefährdet wird. Die Risikobereitschaft der Anleger wird zwar regelmäßig im Beratungsgespräch abgefragt, ob jedoch im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung zu den Banken immer an diese Vorgaben sich gehalten wird, ist ungewiss.
Beschwerdepotential gibt es bei nahezu jedem Bankvorgang. Die Frage ist, wie Banken zukünftig damit umgehen.
Die Beschwerdelisten werden zwar beim Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gesammelt, jedoch nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie sorgen jedoch intern für Unruhe, da angesichts der Vielzahl der täglichen Transaktionen aller Finanzierungsinstitute in Deutschland ein erhebliches Maß an Beschwerden aufkommt.
Denn die BaFin ist kein zahnloser Tiger. Bei Häufung von Beschwerden ist die BaFin berechtigt, Verbote gegenüber Wertpapierdienstleistungsunternehmen auszusprechen, weiter Mitarbeiter in der betreffenden Tätigkeit einzusetzen, solange nicht nachgewiesen ist, dass Sachkunde und Voraussetzungen für die Beschäftigungen vorliegen. Darüber hinaus darf gemäß § 34d Abs. 4 Satz 2 und 3 WpHG die BaFin rechtskräftige Anordnungen auf ihrer Webseite veröffentlichen, allerdings ohne Namensnennung des einzelnen Mitarbeiters. Es ist also sogar eine Art „Prangerwirkung“ gegeben.
Bekanntheit Beschwerderegister noch gering – betroffene Bankkunden sollten Gebrauch machen!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team von der Fachanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team mbB meint dazu: „Weithin unbekannt ist die Tatsache, dass es beim Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Beschwerderegister gibt, in dem die einzelnen Kunden auch wahrgenommen werden. Selbstverständlich gehen die Banken mit dieser Tatsache nicht hausieren.“
„Bankkunden sollten sich diese Tatsache zunutze machen, um bei einer fehlerhaften Anlageberatung oder eingetretenen Vermögensverlusten eine Druckkulisse aufzubauen. Nichts mag eine Bank weniger, als dass ihr Ansehen bei den Behörden gefährdet wird“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team, der mit seinem Team eine Vielzahl von Bankmandaten betreut.
Betroffenen Bankkunden sollte jedoch nicht nur die Beschwerde klar sein, sie sollten auch bei berechtigten Ansprüchen ihre Möglichkeiten der rechtlichen Verfolgung von einem Spezialisten und sachkundigen Experten aus dem Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
„Es gibt auch Verjährungstatbestände, die selbst bei einem berechtigten Anspruch diesen nicht mehr verwirklichen lassen“, lässt Rechtsanwalt Dr. Schulte wissen.