Aktualisierung: Mit Urteil vom 20. Januar 2015 (Aktenzeichen XI ZR 316/13) hat der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über den negativen Marktwert bei Cross-Currency-Swap-Verträgen verneint.
Der negative Marktwert spiegelt nämlich nicht den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des Geschäfts wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrages, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung des Vertrages realisierbar wäre. Dass der Kunde diese ein strukturierte Bruttomarge erst erwirtschaften müsse, um seinerseits Gewinn machen zu können, sei nicht anders als bei sonstigen Finanzprodukten, die, wie etwa außerbörsliche Derivatgeschäfte, einen negativen Marktwert aufweisen, über den nicht aufzuklären sei.
Eine Übertragung der Grundsätze zu CMS Spread Ladder Swap-Verträgen zog der Bundesgerichtshof noch nicht einmal ernsthaft in Betracht, da damals die Bank selbst Vertragspartnerin gewesen sei; in der vorliegenden Fallgestaltung sei dies nicht der Fall, so dass es von vornherein an einem schwerwiegenden Interessenkonflikt fehle.
Fazit: Anleger hatten auf Schadensersatz gehofft – Und nun?
Mit dieser Argumentation verpasst der Bundesgerichtshof nicht nur vielen Anlegern einen Dämpfer, die auf Schadensersatz gehofft hatten, sondern er verpasst auch eine Gelegenheit, zur grundsätzlichen Übertragung der Grundsätze zu CMS Spread Ladder Swap-Verträgen auf Cross-Currency-Swap-Verträge Stellung zu nehmen. (Bericht Handelsblatt und Experten.de) Es wird abzuwarten sein, wie die Untergerichte mit dieser Entscheidung umgehen, wenn die Bank doch einmal selbst Vertragspartnerin ist. Das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.