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Datenschutz im Internet – Verwirrung um die Umsetzung des Löschungsurteils des Europäischen Gerichtshofs

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Löschungsanspruch in Sachen Google wegen negativer Einträge wird umgesetzt; so meldete ein Sprecher Googles am 26.06.2014. Dieser Stand gilt auch August 2014, dass ca. die Hälfte der Anträge bearbeitet ist und Google hat zudem mit der manuellen Löschung von Links auf fremde Internetseiten begonnen.

Widersprüchlich ist der Umstand, dass Google die Hälfte der Anträge Google für unberechtigt hält. Immerhin setzt der Internetriese ein Mitte Mai gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs damit um. Was steht überhaupt im dem Urteil:

https://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/reputationsrecht/eugh-entscheidung-zur-frage-google-und-loeschungsanspruch-vom-13-05-2014-c-131-12

Im Mai 2014 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof dieses interessante und bahnbrechende Urteil.  Der Internetkonzern Google erhält dadurch Grenzen gesetzt, seine marktbeherrschende Suchmaschine für das Auffinden von Inhalten aus dem Internet derart umzugestalten sich auf Betroffenenaufforderung zu verpflichten, den in diesem Urteil exemplifizierten Fall eines 14 Jahre alten Beitrags über die Versteigerung eines Hauses eines spanischen Immobilienbesitzers für das Suchpublikum innerhalb der Europäischen Gemeinschaft so zu verändern, dass dieser nicht mehr auffindbar ist. Das Recht auf Vergessen wurde juristisch u. a. mit Datenschutzgesichtspunkten begründet.

Datenschutz bundesdeutsches Presserecht: Identität – Recht auf Klarheit

Der Europäische Gerichtshof nimmt damit eine Idee des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) auf, der in einem bahnbrechenden Urteil schon in den 1970er-Jahren entschieden hat, dass Personen oder Firmen nach einer gewissen Zeit das Recht haben, nicht mehr mit Namen und konkreten Daten mit einem negativ belasteten Ereignis in Kontakt gebracht zu werden. Hier hatten 1970 einige Kriminelle ein Bundeswehrdepot überfallen, Waffen gestohlen und einen diensthabenden Wachsoldaten getötet. Das Verbrechen war damals in aller Munde. Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) durfte einige Jahre später bei einer filmischen Rekonstruktion des Geschehens nicht den Täter mit Klar-Namen nennen, weil das Recht des Straftäters auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes höher wiegt als das Recht auf Klarheit des Publikums über die Identität des Täters.
 
Das bundesdeutsche Presserecht, das hier zur Anwendung kam, steht in einer langen Rechtstradition, beginnend mit den Entscheidungen um den Leichnam Bismarcks, der mit dem neuen Medium „Fotografie“ Anfang des 20. Jahrhunderts fotografiert wurde und die Bilder zu Geld gemacht worden sind. Bundesdeutsche Fachliteratur rund um die Frage des Presserechts, also auch im Grunde die Frage des Rechts auf Vergessen, sind regelmäßig mehrere Hundert Seiten stark.
 
Es verwundert daher nicht, dass die Übertragung dieses Rechtsgedankens durch ein einzelnes, wenn auch bahnbrechendes Urteil durch den Europäischen Gerichtshof derzeit noch mehr Fragen als Antworten aufwirft und klare allgemeine Handlungsanweisungen offen lässt. Das bundesdeutsche Presserecht hatte z. B. die Figur der relativen und absoluten Person der Zeitgeschichte akzeptiert und herausgearbeitet. So muss eine absolute Person der Zeitgeschichte aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung ein wesentliches Mehr an journalistischen Informationen zulassen als der normale Bürger, der z. B. nur durch Zufall am Tatort eines Verbrechens oder anderweitig in die Öffentlichkeit gerückt ist.

Allgemein gültigere Kriterien fehlen aufgrund des Einzelurteils.

Datenschutz: Veröffentlichung und Löschung

Hinzu kommt, dass technische Missverständnisse und die europaweite Diskussion über das Urteil die uns allen erwünschte Klarheit noch vermissen lässt.

Derzeitige Prüfungskriterien:

1.    Schriftlicher Antrag des Betroffenen
2.    Löschungsanspruch gemäß dem Urteil des europäischen Gerichtshofs

Momentan handelt es sich um ca. 90.000 Löschanträge.

Problematisch dabei ist, dass Parlamentarier wie z. B. die des britischen House of Lords in einem Gutachten Ende Juli 2014 die Meinung vertreten, dass das Urteil nicht umsetzbar sei. Es könne nicht die Aufgabe von Suchmaschinen sein zu entscheiden, ob, wie und was gelöscht werden soll.
 
Auch macht die Löschung von Wikipedia-Artikeln große Schwierigkeiten, weil gerade die Wikipedia-Artikel in der Regel als recht ausglichen gelten. Der Gründer dieser basisdemokratisch organisierten Enzyklopädie des Internets, Jimmy Wales, sagte gegenüber einer englischen Zeitung, dass es keine Möglichkeit geben sollte, solche wahren Informationen zu löschen.

Google reagierte mit der Einberufung eines Expertenrates mit verschiedenen renommierten Persönlichkeiten. Im Herbst 2014 möchte der Konzern in verschiedenen europäischen Hauptstädten Diskussionen durchführen, um die Fragestellung der Urteilsumsetzung zu synchronisieren.  Dieser Prozess scheint für Google im Übrigen hoch problematisch. Nur die Hälfte aller Löschanträge wurde bisher durch Google als berechtigt angesehen.

Außerdem wird nicht grundsätzlich bei der weltweiten Suchmaschine google.com gelöscht.

Die öffentliche Diskussion über Löschungen hat in diesem frühen Stadium des Geschehens verständlicherweise noch  keine Lösungen erbracht. Mögliche Lösungsergebnisse liegen dagegen auf der Hand: Klagen gegen Google und die anderen Suchmaschinen und damit die Rechtsprechung mit  Klärung der offenen Fragen weiter zu entwickeln. Nicht die Unternehmen wie Google werden wie bisher entscheiden, welche Inhalte wie darzustellen sind, sondern die Ergebnisse der Rechtsfindung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1367 vom 26. August 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich