Viele Rechtsschutzversicherungen reagieren in der letzten Zeit auf Deckungsschutzanfragen ihrer Kunden und Versicherungsnehmer schnell mit ablehnenden Antworten.
Die Kunden sind verunsichert und wollen dann oft nichts mehr unternehmen, da sie sich sowohl davor fürchten, eine Klage auf eigene Kosten gegen den eigentlichen Schädiger einzureichen als auch davor, ihre eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen.
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin zeigt, dass in begründeten Fällen durchaus ein Vorgehen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer sinnvoll sein kann. So wurde hier ein Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung Advocard (nach eigenen Angaben Anwalts Liebling) vor dem Amtsgericht Hamburg St. Georg anhängig gemacht, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung zu gewähren.
Dem Fall zu Grunde lag eine Deckungsschutzanfrage der Rechtsanwälte, welche die Rechtsschutzversicherung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Erwerb der Anlage im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie stehe. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und wies darauf hin, dass ein Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung gerade nicht vorliege. Zwar hätten sich die Eheleute damals beim Finanzberater dahingehend geäußert, dass sie an einer Immobilienfinanzierung interessiert seien. Diese sei jedoch nicht Beratungsinhalt gewesen sein. Vielmehr hätte der Anlageberater gesagt, man solle doch zuvor eine gewinnbringende Anlage tätigen, um die Finanzierung dann besser absichern zu können. Einen Zusammenhang sahen die Eheleute hier nicht.
Nach Klageeinreichung durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team wurde die Angelegenheit durch die Rechtsschutzversicherung gar nicht erst weiter verfolgt. Es wurde sofort eine Deckungsschutzzusage für das außergerichtliche und auch das gerichtliche Verfahren gegen den eigentlichen Schädiger erteilt. Die Rechtsschutzversicherung erklärte sich darüber hinaus bereit, sämtliche Kosten für die eingereichte Deckungsschutzklage ebenfalls zu übernehmen.
Hierzu mein Sven Schulte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der nunmehr Deckungsschutz für seine Mandantschaft erstritten hat: „Die Rechtsschutzversicherungen verweigern oftmals den Deckungsschutz unter Bezugnahme auf pauschale Ausschlussgründe. Diese sind jedoch oftmals derartig weit gefasst, dass konkret überprüft werden muss, ob der Ausschlussgrund auch wirklich eingreift. In dem hier vorliegenden Fall war es aus unserer Sicht offensichtlich, dass die Angelegenheit nicht unter den Ausschlussgrund fiel. Daher haben wir Klage eingereicht. Nunmehr hat die Rechtsschutzversicherung eingelenkt. Als Rechtsschutzversicherungskunde sollte man daher vor einer Klage gegen die eigene Rechtsschutzversicherung auf Erteilung des Deckungsschutzes nicht zurückschrecken.“
Gerade in Bezug auf Bauausschlussklauseln oder auch Ausschlussklauseln, die rund um den Erwerb von Kapitalanlagen gestaltet sind, werden die Versicherungsbedingungen oftmals durch den Rechtsschutzversicherer sehr extensiv ausgelegt. Dies bedarf in jedem Fall einer Überprüfung. Der Anwalt rät hier: „Lassen Sie sich so leicht nicht die Butter vom Brot nehmen.“
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team ist auf Angelegenheiten aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert und hier seit vielen Jahren erfolgreich für die hier vertretene Mandantschaft tätig. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.