Recht und Gesetz

Der explodierende Kamin – Produkthaftungsrecht, Gewährleistungsrecht

Die Ver­brau­cher­schutzsendung Ak­te 2010 strahlt am Diens­tag, 19.01.2010, ei­nen Bei­trag zu der Ge­fähr­lich­keit von Ka­mi­nen, die mit Bioe­than­ol be­trie­ben wer­den und die in Woh­nun­gen oh­ne Ab­zug ge­nutzt wer­den, aus. Der­ar­tige Ka­mi­ne können innerhalb von Wohnungen aufgestellt und genutzt werden ohne, dass ein Schornstein oder ähnliches erforderlich ist. Der verwendete Bioethanol ist bis zu 99 % reiner Alkohol und setzt während der Verbrennung lediglich Wasserstoff und Kohlenmonoxyd frei. Der Heizwert ist im Vergleich zu anderen Methoden eher gering, gerade aus diesem Grund sind derartige Kamine eher schmü­cken­des Bei­werk, als ernst­haf­te Mög­lich­kei­ten zu hei­zen.
Die Feu­er­wehr Ham­burg hat die­se Ka­mine ge­tes­tet und fest­ge­stellt, dass gro­ße Ge­fah­ren für den Be­nut­zer be­ste­hen. Ein­zel­ne Un­fäl­le sind schon ­vor­ge­kom­men. Ge­gen­stand des Bei­tra­ges ist die Schil­derung die­ses Ge­fah­renpo­ten­zia­ls und die da­raus fol­gen­den recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Rechtsanwalt Dr Schulte gab der Redaktion zu den juristischen Fragen ein Interview.

Hier­zu ist zu sa­gen, dass Käu­fer ei­nes sol­chen Ka­mines ge­ge­be­nen­falls Scha­de­ner­sat­zan­sprüche nach dem Pro­dukthaftungsgesetz sowie dem Delikts- bzw. Kauf­ver­tragsrecht des Bür­ger­li­chen Ge­setz­bu­ches haben. Verbindliche Rechtsvorschriften existieren für solche Art von Kaminen derzeit nicht.

Der wesentliche Unterschied zwischen der Anwendung beider Gesetze besteht für den Verbraucher darin, dass er auf der einen Seiten den Verkäufer des Produkts in Anspruch nehmen kann und auf der anderen Seite den Hersteller. Im letzteren Fall gilt nach dem Gesetz auch derjenige als Hersteller, der Produkte in die EU einführt. Hier ist der Verbraucher also nicht darauf angewiesen den eigentlichen Hersteller zu ermitteln und ggf. in Übersee zu klagen sondern kann direkt auf den Importeur zurückgreifen.

 

Ein Kaufgegenstand, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu extremen Gefahren (Explosion, Brand, Gase) führen kann ist mängelbehaftet, weil er sich, nach der Terminologie des Gesetzes, nicht zur vorausgesetzten Verwendung eignet (Gewährleistungsrecht), § 434 Absatz 1 BGB. Der Käufer einer solchen Sache kann unter Umständen vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen, § 437 BGB. Darüber hinaus können bei tatsächlich eingetretenem Schaden auch Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld bestehen.

Allerdings ist für Verallgemeinerungen wenig Platz, denn das Gewährleistungsrecht betrachtet immer nur die einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen Käufer, Verkäufer und trifft damit maximal eine Aussage zur Mangelhaftigkeit einer bestimmten Produktlinie eines Herstellers. 
 

Etwas anders sieht der Fall nach dem Produkthaftungsgesetz aus, dessen Aufgabe es ist, den Schutz jedes Einzelnen vor Fehlern der Sache zu gewährleisten. Die Sache soll die Sicherheit für Leben, Gesundheit und Sachwerte gewährleisten, die allgemein und berechtigterweise erwartet werden kann.

Dazu gehört natürlich bei einem Kamin, dass dieser bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht explodiert oder sonstige schwerwiegende Gefahren von ihm ausgehen. Be­stim­mungs­ge­mä­ßer Ge­brauch be­deu­tet, dass der Ge­gen­stand nicht zu abwegigen Zwe­cken ein­ge­setzt wor­den ist/wä­re. Das ist hier nicht der Fall, da der Ka­min zu Brän­den und Ex­plo­sio­nen bei nor­ma­ler Be­nut­zung ge­führt hat. Der Verbraucher hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz der durch den Fehler des Produkts entstandenen Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Sachen, § 1 ProdHaftG.

Neben diesen Ansprüchen bietet das Bürgerliche Gesetzbuch noch eine zusätzliche Möglichkeit Ersatz für Personen und Sachschäden zu erlangen. Dieser zusätzliche Anspruch stellt nicht auf einen Fehler, Mangel der Sache selbst ab, sondern fragt ob der Aufsteller eines solchen Kamins bestimmte Pflichten verletzt hat. Dazu gehören zum Beispiel Aufklärungspflichten, wenn bekannt ist das der Kamin explodieren kann. Als außenstehende Person hätten Sie im Schadensfall ggf. einen Schadenersatzanspruch gegen den Verwender, § 823 BGB.
      
Festzuhalten ist demnach, dass Sie als Verbraucher durch das Gesetz umfassend geschützt sind und in jedem Fall einen Anspruch haben eingetreten Schäden ersetzt zu verlangen.

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 113 vom 19. Januar 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich