Die Verbraucherschutzsendung Akte 2010 strahlt am Dienstag, 19.01.2010, einen Beitrag zu der Gefährlichkeit von Kaminen, die mit Bioethanol betrieben werden und die in Wohnungen ohne Abzug genutzt werden, aus. Derartige Kamine können innerhalb von Wohnungen aufgestellt und genutzt werden ohne, dass ein Schornstein oder ähnliches erforderlich ist. Der verwendete Bioethanol ist bis zu 99 % reiner Alkohol und setzt während der Verbrennung lediglich Wasserstoff und Kohlenmonoxyd frei. Der Heizwert ist im Vergleich zu anderen Methoden eher gering, gerade aus diesem Grund sind derartige Kamine eher schmückendes Beiwerk, als ernsthafte Möglichkeiten zu heizen.
Die Feuerwehr Hamburg hat diese Kamine getestet und festgestellt, dass große Gefahren für den Benutzer bestehen. Einzelne Unfälle sind schon vorgekommen. Gegenstand des Beitrages ist die Schilderung dieses Gefahrenpotenzials und die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Rechtsanwalt Dr Schulte gab der Redaktion zu den juristischen Fragen ein Interview.
Hierzu ist zu sagen, dass Käufer eines solchen Kamines gegebenenfalls Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dem Delikts- bzw. Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Verbindliche Rechtsvorschriften existieren für solche Art von Kaminen derzeit nicht.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Anwendung beider Gesetze besteht für den Verbraucher darin, dass er auf der einen Seiten den Verkäufer des Produkts in Anspruch nehmen kann und auf der anderen Seite den Hersteller. Im letzteren Fall gilt nach dem Gesetz auch derjenige als Hersteller, der Produkte in die EU einführt. Hier ist der Verbraucher also nicht darauf angewiesen den eigentlichen Hersteller zu ermitteln und ggf. in Übersee zu klagen sondern kann direkt auf den Importeur zurückgreifen.
Ein Kaufgegenstand, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu extremen Gefahren (Explosion, Brand, Gase) führen kann ist mängelbehaftet, weil er sich, nach der Terminologie des Gesetzes, nicht zur vorausgesetzten Verwendung eignet (Gewährleistungsrecht), § 434 Absatz 1 BGB. Der Käufer einer solchen Sache kann unter Umständen vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen, § 437 BGB. Darüber hinaus können bei tatsächlich eingetretenem Schaden auch Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld bestehen.
Allerdings ist für Verallgemeinerungen wenig Platz, denn das Gewährleistungsrecht betrachtet immer nur die einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen Käufer, Verkäufer und trifft damit maximal eine Aussage zur Mangelhaftigkeit einer bestimmten Produktlinie eines Herstellers.
Etwas anders sieht der Fall nach dem Produkthaftungsgesetz aus, dessen Aufgabe es ist, den Schutz jedes Einzelnen vor Fehlern der Sache zu gewährleisten. Die Sache soll die Sicherheit für Leben, Gesundheit und Sachwerte gewährleisten, die allgemein und berechtigterweise erwartet werden kann.
Dazu gehört natürlich bei einem Kamin, dass dieser bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht explodiert oder sonstige schwerwiegende Gefahren von ihm ausgehen. Bestimmungsgemäßer Gebrauch bedeutet, dass der Gegenstand nicht zu abwegigen Zwecken eingesetzt worden ist/wäre. Das ist hier nicht der Fall, da der Kamin zu Bränden und Explosionen bei normaler Benutzung geführt hat. Der Verbraucher hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz der durch den Fehler des Produkts entstandenen Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Sachen, § 1 ProdHaftG.
Neben diesen Ansprüchen bietet das Bürgerliche Gesetzbuch noch eine zusätzliche Möglichkeit Ersatz für Personen und Sachschäden zu erlangen. Dieser zusätzliche Anspruch stellt nicht auf einen Fehler, Mangel der Sache selbst ab, sondern fragt ob der Aufsteller eines solchen Kamins bestimmte Pflichten verletzt hat. Dazu gehören zum Beispiel Aufklärungspflichten, wenn bekannt ist das der Kamin explodieren kann. Als außenstehende Person hätten Sie im Schadensfall ggf. einen Schadenersatzanspruch gegen den Verwender, § 823 BGB.
Festzuhalten ist demnach, dass Sie als Verbraucher durch das Gesetz umfassend geschützt sind und in jedem Fall einen Anspruch haben eingetreten Schäden ersetzt zu verlangen.
Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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