Der „Geldwerte Vorteil“ kritisch beleuchtet
Erst herrscht die große Freude und später kommt es zur Ernüchterung. Eine lieb gemeinte Geste des Arbeitgebers kann teuer werden, denn auch größere Geschenke des Arbeitgebers können steuerpflichtig sein. Das Thema Geldwerter Vorteil ist ständig in aller Munde. Fast jede Annahme von Waren oder Vorteilen vom Arbeitgeber, die nicht in Geldleistung besteht ist für den Arbeitnehmer steuerpflichtig.
Als Geldwerten Vorteil bezeichnet man im Steuerrecht Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen; es wird jeder wirtschaftlicher Vorteil erfasst. Dies kann eine Sachleistungen, Sachbezüge, Naturalleistungen oder sonstige Leistungen sein. Nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind diese Leistungen Teil der Einnahmen eines Steuerbürgers, so dass auch der Geldwerte Vorteil grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehört. Es sind diejenigen Leistungen, die am Markt ein in Geld bezifferbarer Wert beigemessen wird.
Beispiele hierzu:
– Waren, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses billiger oder unentgeltlich erhält bezeichnet man als Deputat.
– Eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird.
– Die Differenz zwischen aktuellem Kurswert und Basiswert einer Aktie beim Ausüben von Aktienoptionen, die dem Arbeitnehmer gewährt wurden
In der Praxis entsteht ein Geldwerter Vorteil häufig durch Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung oder die Abgabe von verbilligtem Kantinenessen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistungen einmalig oder laufend erfolgen und in welcher Form sie gewährt werden und ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht. Erfasst sind auch Nutzungsvorteile. Jedoch gibt es Leistungen, die nach § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind.
Beispiele:
1. Bei der kostenlosen Nutzung eines Betriebskindergartens liegen in Höhe der ersparten Aufwendungen (Kosten des Kindergartenangebotes) Einnahmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes vor. Die Zuwendung ist jedoch nach § 3 Nr. 33 des Einkommenssteuergesetztes (EStG) steuerfrei.
2. Auch die private Nutzung von einem betrieblichen PC und Telefongeräten (z.B. private Internetnutzung) liegen grundsätzlich in Höhe der ersparten Aufwendung Einnahmen vor. Jedoch sind diese Leistungen nach § 3 Nr.45 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Az. VI R 88/93), dass auch Fortbildungsveranstaltungen, die mit einem ins Gewicht fallenden Freizeitprogramm verbunden werden, Arbeitslohn sein können.
Spart hingegen der Steuerpflichtige Aufwendungen ein (z.B. Hauseigentümer nimmt Reparaturen am eigenen Mietshaus selbst vor), so liegen keine Einnahmen vor. Verzichtet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf Lohn, so liegt hierin keine Einnahme vor; es sei denn der Arbeitnehmer erhält dafür einen Ersatz (z.B. Sachbezüge).
Die Einnahmen müssen allerdings im Rahmen von nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung- und Verpachtung oder sonstigen Einnahmen nach § 22 Einkommenssteuergesetz erzielt worden sein, nur dann kann auch ein Geldwerter Vorteil vorliegen. Dies nennt man den Veranlassungszusammenhang. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht einen Veranlassungszusammenhang vorliegen, wenn die Einnahme eine Gegenleistung für die vom Steuerbürger erbrachte Leistung ist. Bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern sind nicht nur die Löhne steuerpflichtig, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, der diese als Gegenleistung für die Arbeitsleistungen erbringt.
Beispiel:
Arbeitgeber schenkt Arbeitnehmer zum Geburtstag eine einen Gutschein für ein Fußballspiel der Bundesliga. Hierbei liegt ein privater Bezug vor, so dass es sich um keine Einnahme handelt. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die hervorragende Arbeit belohnen will. Hierbei ist die Zuwendung des Gutscheins durch das Arbeitsverhältnis direkt veranlasst und stellt eine Einnahme dar.
Hierbei ist auch nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer die Leistung vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten. Es kommt allein darauf an, dass die Zuwendung durch die einkunftserzielende Tätigkeit veranlasst wird.
Ausgeschlossen von der Steuerpflicht sind jedoch so genannte Aufmerksamkeiten, die der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer erbringt. Dabei handelt es sich z.B. um Blumen, Bücher, Genussmittel bis zu einem Wert von 40 €, die anlässlich eines besonderen Ereignisses (z.B. Weihnachten) gewährt wird. Ausgeschlossen sind auch solche Leistungen, die durch übergeordnete Erwägungen des Arbeitgebers veranlasst wurden (z.B. Veranstaltungen zur Förderung des Betriebsklimas). Jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtung als Arbeitslohn (Geldwerten Vorteil) angesehen (Az. VI R 146/88).
Jedoch müssen die Einnahmen bewertet werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz gilt, dass die Einnahmen „mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen“ ist. Eine besondere Bewertungsregel gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs. Grundsätzlich wird hierbei 1 % des Listenpreises des PKW für jeden Kalendermonat angesetzt, der dann zu versteuern ist.
§ 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Bewertung von Personalrabatten. Die Vorschrift findet allerdings nur Anwendung, wenn Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen gewährt werden, die auch für andere Abnehmer hergestellt werden. Personalrabatte sind grundsätzlich bis zu einem Wert von 1080 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Der Freibetrag gilt für jedes einzelne Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, er kann also bei mehreren Dienstverhältnissen mehrfach geltend gemacht werden.