Geldwäscherecht in Deutschland – Transparenz bei Finanzaktionen, Verpflichtungen und Sicherungsmaßnahmen auch für Mitwirkende – Wer kann als Geldwäschebeauftragter die Pflichten und Aufgaben ausführen?
Illegale Finanzströme sind ein globales Problem. Sie untergraben die notwendigen Steuereinnahmen (wie z.B. in Griechenland), finanzieren Kriminalität und Terrorismus und destabilisieren damit ganze Staaten. Umso wichtiger ist deren wirksame Bekämpfung.
Nach ersten Ansätzen auf der Wiener Drogenkonvention vom 19.12.1988 sowie der Gründung der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) setzte der deutsche Gesetzgeber bestehende EU-Geldwäscherichtlinien mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 13.08.2008. Dieses Gesetz, das Finanztransaktionen transparenter und nachvollziehbarer machen möchte, steht für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, E-Geld-Agenten, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Investmentaktiengesellschaften, Immobilienmakler, Spielbanken, aber auch für Rechtsanwälte, die den Kauf und Verkauf etwa von Immobilien mitwirken, sowie für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater immense Pflichten auf.
Geldwäschegesetz: Verpflichtung von Sicherungsmaßnahmen – Bestellung Geldwäschebeauftragten
Insbesondere muss jeder nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter angemessene interne Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch zur Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung unternehmen. Kreditinstitute (§ 25h KWG), Zahlungsdienstleister (§ 22 Abs. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), Versicherungsunternehmen (§ 80d Versicherungsaufsichtsgesetz), Finanzunternehmen, Spielbanken sowie Vermittler von Glücksspielen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Geldwäschegesetz) sind hierbei gesetzlich verpflichtet, als Teil dieser Sicherungsmaßnahmen einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen, um die Kommunikation zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Unternehmen zu erleichtern. Hierzu verpflichten sind auch Rechtsanwaltskanzleien mit jeweils mehr als 30 Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüferkanzleien ab zehn Berufsangehörigen.
Anforderungen und Aufgaben an Geldwäschebeauftragten?
Das Aufgabenspektrum des Geldwäschebeauftragten ist sehr vielfältig. Er ist nicht nur der Ansprechpartner für die Mitarbeiter des Unternehmens, sondern zugleich ist er Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden sowie für die Aufsichtsbehörden des Unternehmens, und er hat dafür zu sorgen, dass sämtliche geldwäscherelevanten Vorschriften im Unternehmen eingehalten werden. Hierzu hat er die Mitarbeiter zu schulen, interne Arbeits- und Organisationsanweisungen zu entwickeln, genauso wie kundenbezogene Sicherungssysteme und Kontrollverfahren und verdächtige Transaktionen sowie Geschäftsbeziehungen selbst aktiv zu überwachen und evtl. Verdachtsmeldungen zu erstatten und Strafanzeige zu stellen.
Wer kann Geldwäschebeauftragter sein? – Was bedeutet das in der Praxis?
Rechtsanwalt Dr. Kraatz hierzu: „Wird diese Stelle an einen Mitarbeiter des Unternehmens vergeben, so hat dieser die schwere Aufgabe, einerseits weisungsgebunden in das Unternehmensgeflecht mit seiner normalen Tätigkeit eingebunden zu sein, gleichzeitig aber nur der Geschäftsleitung und damit nicht seinem normalerweise vorgesetzten Chef unterstellt, die Tätigkeiten der anderen Mitarbeiter und sogar seiner unmittelbaren Vorgesetzten zu kontrollieren und zu überwachen; das birgt sehr viel Konfliktstoff. Diese internen Sicherungsmaßnahmen können daher nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Geldwäschegesetz aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auch durch Dritte wahrgenommen werden.“
Ein derartiges Outsourcing eines Unternehmensgeldwäschebeauftragten setzt jedoch voraus, dass der Geldwäschebeauftragte gegebenenfalls über die entsprechende vertragliche Vereinbarung auch die rechtliche Befugnis erlangt. Regelungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz zu treffen und entsprechende Weisungen zu erteilen. „Die Praxis und Erfahrung der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB bestätigt, dass hier sich insbesondere Rechtsanwälte als Geldwäschebeauftragte empfehlen. Langjährige Erfahrungen bestätigen, dass dadurch der Vorteil gewährleistet werden kann, dass ein mit den einschlägigen Rechtsnormen in der Regel Vertrauter mit dem notwendigen Abstand von außen auf unternehmensinterne Abläufe blicken und durch die Entwicklung von Kontrollsystemen hier besser eingreifen kann“, untermauert Rechtsanwalt Dr. Kraatz von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB die Erfahrungen der Rechtsanwälte als Geldwäschebeauftragte.
Fazit: Auch wenn der externe Geldwäschebeauftragte durch individuelle Vertragsgestaltung verschiedene Verpflichtungen übernehmen kann, so bleibt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch bei einer Auslagerung auf externe Dritte bei dem verpflichteten Unternehmen.
Unternehmen, welche nach dem Geldwäschegesetz zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet sind, sollten prüfen, inwieweit diese Pflichten auf professionelle Dritte ausgelagert werden können. Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB, welche seit längerem auf dem Gebiet des Geldwäscherechts tätig sind, zu Rechtsfragen im Geldwäscherecht.