Recht und Gesetz

Der „Widerrufs-Joker“

Wer vor einigen Jahren ein Immobilien-Darlehen bei der Ing DiBa, der DKB Deutsche Kreditbank AG oder der GMAC-RFC Bank GmbH aufgenommen hat, zahlt wesentlich höhere Zinssätze als derzeit auf Grund des historisch niedrigen Zinsniveaus von Banken allgemein vereinbart werden.

 

Darlehensnehmer, die freiwillig umschulden wollen oder beispielsweise eine finanzierte Immobilie im Rahmen eines Notverkaufs zur Schuldentilgung abstoßen wollen, sehen sich zum Teil horrenden Vorfälligkeitsentschädigungen ausgesetzt. Was kann man tun?

Die Tatsache, dass eine Vielzahl von Banken zum Teil über Jahre fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat sorgt dafür, dass auch jetzt noch Darlehensverträge widerrufen werden können. Dieses zum Teil als „Widerrufs-Joker“ bezeichnete Vorgehen bietet die Möglichkeit sich von einem ggf. nachteiligen Darlehensvertrag zu befreien.
Sollte eine fehlerbehaftete Widerrufsbelehrung bei einem Darlehensvertrag vorliegen, besteht unter Umständen die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen und somit die im Falle einer regulären Kündigung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden.
Diese Vorgehensweise ist von allem für Kapitalanleger interessant, die eine sogenannte „Schrottimmobilie“ bzw. eine fehlgeschlagene Immobilienkapitalanlage erworben haben und zum Teil erst nach Jahren gemerkt haben, dass der ursprünglich gezahlte und finanzierte Kaufpreis weit überhöht war. Vielfach wird in solchen Fällen schon auf Grund wirtschaftlicher Notwendigkeiten ein Notverkauf der Immobilie betrieben. Nachdem der Kaufpreis vollständig an die Bank zurückgeleitet wurde, bleibt häufig ein hoher Schuldenberg zurück, der durch die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung noch weiter steigt. Hier kann durch die Vermeidung der Vorfälligkeitsentschädigung bereits erheblich eingespart werden um eine anderweitige Umschuldung auf Grund des historisch niedrigen Zinsniveaus zu ermöglichen.
„Allerdings ist Vorsicht geboten. Banken haben zum Teil unterschiedliche Widerrufsbelehrungen verwendet. Nicht immer sticht der Widerrufs-Joker.“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team.
„Die jetzt herrschende Euphorie und Aufbruchsstimmung mag berechtigt sein, jedoch ist eine genaue Prüfung des Darlehensvertrages und der wirtschaftlichen Situation der sich aus dem Widerruf ergebenden Folgen notwendig.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1156 vom 22. Januar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich