Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG muss Schufa-Negativeintrag widerrufen - Dr Thomas Schulte

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG muss Schufa-Negativeintrag widerrufen – Landgericht Gießen verurteilt die Bank durch einstweilige Verfügung

Das Landgericht Gießen hat es der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, einen Negativeintrag über einen durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertretenen Arzt und Unternehmer zu widerrufen.

Zudem wurde der Bank aufgegeben, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass der Scorewert wieder hergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Was war der Hintergrund des Verfahrens?

Bei den Rechtsanwälten meldete sich ein Arzt und Unternehmer und teilte mit, dass die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend Deutsche Bank) einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst habe. Ungewöhnlicherweise hatte der hier vertretene Mandant sich bereits selbst darum bemüht, den Schufa-Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen. Dies war jedoch leider nicht von Erfolg gekrönt gewesen, weshalb der Mandant nunmehr anwaltliche Hilfe zurate zog.

Ein außergerichtliches Anschreiben an die Deutsche Bank blieb erfolglos. Die Rechtsanwälte beantragten daher nach Fristablauf bei dem Landgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsche Bank.

Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom 26.01.2012 durch das Landgericht Gießen in der Form, wie von den Anwälten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team beantragt, erlassen. Der Beschluss wird der Deutschen Bank nunmehr durch den Gerichtsvollzieher im Parteiverfahren zugestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist die Deutsche Bank dazu verpflichtet, der einstweiligen Verfügung Folge zu leisten, auch wenn sie gegen diese das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen kann.

„Der hier vertretene Mandant war neben seiner Tätigkeit als Arzt auch unternehmerisch tätig und führte verschiedene Vertragsverhandlungen mit einem hohen Umsatzvolumen durch. Der Schufaeintrag stellte daher eine besondere Gefährdung dieser Vertragsverhandlungen dar, weshalb hier schnell gehandelt und Abhilfe geschaffen werden musste“, führt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte zu dem Sachverhalt aus. „Es war daher für den Mandanten von existenzieller Bedeutung, dass der Schufaeintrag schnell zur Löschung gebracht wird. Es zeigt sich wieder einmal, dass die Einschaltung von Experten auf diesem Gebiet binnen kurzer Frist zu guten Ergebnissen führen kann. Wichtig ist es jedoch, dass man schnell handelt, um die kurzen Fristen, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehen sind, nicht zu versäumen“, ergänzt Anwalt Schulte.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Deutsche Bank die Entscheidung bestehen lassen oder Einspruch einlegen wird. Die Entscheidung des Landgerichts reiht sich in eine ganze Reihe von Erfolgen der Rechtsanwälte ein, die für Betroffene und ihre Familien im Bereich der finanziellen Reputation erreicht werden konnten.

Schufa Holding AG – wie lösche ich einen Schufaeintrag?

Das Löschen eines SCHUFA-Eintrags kann je nach Situation unterschiedlich schwer sein. Hier sind die Schritte, die du unternehmen kannst:

1. SCHUFA-Selbstauskunft einholen

Nach Art. 15 DSGVO hast du das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA zu beantragen. Das geht entweder:

  • Online über www.meineSCHUFA.de
  • Per Post mit dem „Datenkopie nach Art. 15 DSGVO“-Formular

2. Eintrag prüfen

Überprüfe den Eintrag auf folgende Punkte:

  • Ist die Forderung beglichen? Falls ja, hast du in manchen Fällen ein Recht auf Löschung.
  • Ist der Eintrag veraltet? SCHUFA-Einträge müssen nach bestimmten Fristen gelöscht werden.
  • Fehlende Mahnung? Laut § 31 BDSG darf eine Forderung nur gemeldet werden, wenn du mindestens zweimal angemahnt wurdest.
  • Unrichtige Angaben? Falls der Eintrag fehlerhaft ist, kannst du eine Korrektur verlangen.

3. Löschung beantragen

Je nach Art des Eintrags gibt es unterschiedliche Wege zur Löschung.

a) Automatische Löschung nach Fristablauf

Die SCHUFA löscht Einträge automatisch nach:

  • 3 Jahren nach vollständiger Begleichung einer Forderung
  • 6 Monate nach Erledigung eines Eintrags zur Restschuldbefreiung
  • 12 Monate für Kreditanfragen
  • 10 Jahre für Insolvenzverfahren

b) Vorzeitige Löschung nach Zahlung (§ 31 Abs. 2 BDSG)

Einträge über beglichene Schulden können in bestimmten Fällen vorzeitig gelöscht werden:

  • Die Forderung war unter 2.000 Euro
  • Sie wurde innerhalb von 6 Wochen nach Eintragserstellung bezahlt
  • Der Gläubiger hat den Eintrag bereits gelöscht

c) Löschung wegen unberechtigtem Eintrag

Falls der Eintrag unrechtmäßig oder fehlerhaft ist:

  1. Gläubiger kontaktieren: Fordere eine Löschung beim Unternehmen, das den Eintrag gemeldet hat.
  2. Schufa direkt kontaktieren: Falls der Gläubiger sich weigert, kannst du eine Löschung direkt bei der SCHUFA beantragen. Nutze das Kontaktformular auf meinerSCHUFA.de oder sende einen Brief mit Beweisen.
  3. Datenschutzbehörde einschalten: Falls die SCHUFA die Löschung verweigert, kannst du dich an die Datenschutzbehörde deines Bundeslands wenden.

4. Juristische Schritte einleiten

Falls sich die SCHUFA querstellt, kannst du:

  • Einen Fachanwalt für Datenschutzrecht oder Verbraucherrecht beauftragen
  • Eine Unterlassungsklage gegen die SCHUFA oder den Gläubiger einreichen
  • Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen, wenn dir durch den Eintrag ein finanzieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

5. SCHUFA-Score im Blick behalten

Nach einer Löschung sollte sich dein Score verbessern. Falls nicht, kannst du eine manuelle Neuberechnung bei der SCHUFA beantragen.

Fazit

Ein SCHUFA-Eintrag kann gelöscht werden, wenn:

  • Er unrechtmäßig ist
  • Die Forderung unter bestimmten Bedingungen vorzeitig beglichen wurde
  • Die gesetzlichen Löschfristen abgelaufen sind

WEITERBILDUNG ist wichtig Bericht über das erfolgreiche Seminar 2011 bei Dr. Schulte für Kollegen

Im Feburar 2011 fand bei der Kanzlei Dr. Schulte ein Fachseminar zum Thema „Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts – Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht“ statt. Die Veranstaltung knüpfte an die im selben Jahr erschienene rechtswissenschaftliche Veröffentlichung von Stephan Gärtner an, deren inhaltliche Schwerpunkte auf dem Seminar umfassend aufgearbeitet wurden.

Vorbereitung und Rahmenbedingungen Schufaseminar

Das Seminar war im Vorfeld als eintägige Fachveranstaltung für Juristinnen und Juristen, Datenschutzbeauftragte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Kreditwirtschaft sowie interessierte Branchenexperten konzipiert. Die Teilnehmenden erhielten vorab eine Zusammenfassung der zentralen Thesen des zugrundeliegenden Werkes sowie einschlägige Gesetzes- und Richtlinientexte zum nationalen und europäischen Datenschutzrecht. Die Räumlichkeiten der Kanzlei Dr. Schulte & Partner boten dabei einen professionellen, zugleich aber persönlichen Rahmen für intensive Diskussionen und Erfahrungsaustausch.

Inhaltliche Schwerpunkte:

1.Theoretische Grundlagen zu harten Negativmerkmalen:

Zu Beginn erläuterten die Referierenden, darunter auch ein externer Experte aus dem Hochschulbereich, was unter harten Negativmerkmalen zu verstehen ist und warum deren Erhebung und Weitergabe für Auskunfteien und kreditgebende Unternehmen so bedeutsam sind. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass diese Informationen die Grundlage für Bonitätsbewertungen liefern, welche in vielen Bereichen – etwa bei Kreditvergaben, Leasingverträgen oder der Wohnungsvermittlung – unverzichtbar sind.

2.Rechtliche Situation in Deutschland:

Ein zentrales Element des Seminars war die Darstellung der damals geltenden deutschen Rechtslage. Anhand konkreter Beispiele aus der Praxis wurde aufgezeigt, dass gerichtliche Forderungsdaten oft ohne Einzelfallprüfung an Auskunfteien übermittelt werden dürfen. Die Teilnehmenden diskutierten, inwieweit diese pauschale Datenweitergabe mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und den Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist.

3.Rechtsvergleich mit England und Österreich:

Besondere Aufmerksamkeit erhielt der internationale Vergleich. So wurde erläutert, dass in England und Österreich teils andere Mechanismen existierten, um den Umgang mit negativen Bonitätsdaten stärker am Einzelfall zu orientieren. Die Kontrastierung mit der deutschen Situation ermöglichte den Blick über den Tellerrand und inspirierte zu neuen Lösungsansätzen. Der direkte Rechtsvergleich zeigte deutlich, dass Europa in Sachen Datenschutzqualität ein breites Spektrum aufweist und Deutschland nicht zwingend an der Spitze steht.

4.Reformansätze und praktische Handlungsempfehlungen:

Auf Basis der Erkenntnisse aus dem Fachbuch und des Rechtsvergleichs präsentierten die Referierenden mögliche Reformschritte, die weitgehend ohne umfassende Gesetzesänderungen umzusetzen wären. Dazu gehörten etwa eine differenziertere Prüfung im Einzelfall, klarere Transparenz- und Informationspflichten gegenüber Betroffenen, die Einführung zeitlicher Befristungen für Negativmerkmale sowie eine insgesamt sorgfältigere Abwägung zwischen Wirtschaftsinteressen und Datenschutzrechten. Die Teilnehmenden diskutierten auch die Rolle der Datenschutzbehörden und inwieweit Kontrollen, Sanktionen oder erweiterte Aufsichtsbefugnisse helfen könnten, Missstände zu beseitigen.

Atmosphäre und Resonanz:

Das Seminar zeichnete sich durch eine offene und konstruktive Gesprächsatmosphäre aus. Die Teilnehmenden nutzten die Gelegenheit, intensiv Fragen zu stellen und ihre eigenen Erfahrungen aus der Praxis einzubringen. Besonders geschätzt wurde der interdisziplinäre Charakter der Veranstaltung: Juristisches Fachwissen traf auf praktische Einblicke aus Banken, Leasinggesellschaften und Datenschutzbehörden. Die Referierenden schufen dabei einen klaren, verständlichen roten Faden, der alle Teilnehmenden – unabhängig von ihrer Vorerfahrung – mitnahm.

Ergebnisse und Nutzen für die Teilnehmenden:

Die Veranstaltung hinterließ bei den Teilnehmenden einen durchweg positiven Eindruck. Sie erlangten nicht nur ein besseres Verständnis der rechtlichen Grundlagen und der Problematik rund um harte Negativmerkmale, sondern nahmen auch konkrete Anregungen für den praktischen Umgang mit sensiblen Bonitätsdaten mit. Durch die diskutierten Reformideen erhielten sie Werkzeuge, um in ihrer eigenen beruflichen Praxis verantwortungsvoller und rechtskonformer mit solchen Informationen umzugehen.

Ausblick:

Die positiven Rückmeldungen zum Seminarverlauf und die rege Teilnahme an den Diskussionen verdeutlichten den hohen Informations- und Klärungsbedarf in diesem Themenfeld. Es wurde seitens einzelner Teilnehmender der Wunsch geäußert, in regelmäßigen Abständen ähnliche Fachveranstaltungen anzubieten, um über neue gesetzliche Entwicklungen, Gerichtsentscheidungen und technische Lösungen für den Datenschutz auf dem Laufenden zu bleiben.

Fazit

Das bei Dr. Schulte im Februar 2011 durchgeführte Seminar war ein voller Erfolg. Es kombinierte eine fundierte fachliche Aufarbeitung des Rechtsgebiets mit praxisorientierten Lösungsansätzen und förderte einen regen Austausch zwischen den Teilnehmenden. Die Vielzahl der aufgezeigten Perspektiven und Handlungsoptionen stärkte das Bewusstsein dafür, dass ein sensibler, verantwortungsvoller und zugleich wirtschaftlich sinnvoller Umgang mit harten Negativmerkmalen im Datenschutzrecht möglich und notwendig ist.

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Weitere Informationen:

  • Schufa-Scoring und Datenschutz: Ihre Rechte im Blick
  • Fehlerhafte SCHUFA-Einträge anfechten – So geht’s
  • Schadenersatz bei unberechtigtem SCHUFA-Eintrag

Dr. Thomas Schulte – Ihr Ansprechpartner für rechtliche Fragen rund um die SCHUFA!

Viele weitere Informationen finden sich auf dr.schulte.de wie z.B. https://www.dr-schulte.de/schufarecht-die-rechtsentwicklungen-gehen-weiter-zulaessigkeit-und-schadenersatz/

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 36 vom 2. Februar 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich