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Die „Unternehmensgruppe Südwest Finanz“

 Die „Unternehmensgruppe Südwest Finanz“:

Autor Dipl.-Jurist Urs Jarfe
 
Rückblende: Der Aufstieg der SW-Bau AG zum Fondsimperium
 Anfang der neunziger Jahre ist Werner Schafhäutle als Bauträger mit seiner Firma Südwest-Bau AG (SW-Bau) im Süddeutschen Bereich tätig. Die Firmenzentrale befindet sich in Markdorf. Schafhäutles SW-Bau ist ein mittelständischer Bauträger und erstellt hauptsächlich Mehrfamilienhäuser. Als Anfang der neunziger Jahre die geschlossenen Immobilienfonds zu boomen beginnen und Steuersparmodelle aus dem Boden schießen, beginnt auch die SW-Bau mit der Auflage derartiger Fonds. Praktischer Nebeneffekt: Die SW-Immobilienfonds müssen ihrerseits investieren. Und wohin fließt das Geld? In Immobilien, die ganz zufällig Schafhäutles SW-Bau unmittelbar zuvor erstellt hat. Als Geschäftsführer der Immobilienfonds und der SW-Bau AG steht er auf beiden Seiten des Zauns und macht mit sich selbst prächtige Geschäfte. Schafheutle Imperium wächst unaufhaltsam: Angeboten werden zunächst atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen an der Südwest Finanzvermittlung Erste AG. Um den Absatz der eigenen Produkte noch zu verstärken, verfällt die Südwest Renta-Gruppe auf ein internes Bonussystem: Anleger der Südwest Finanzvermittlung Erste AG konnten, so suggerierten es die Prospekte, vergünstigt Immobilien der SW-Bau AG erwerben oder aber sich an geschlossenen Immobilienfonds der SW-Bau Gruppe beteiligen. Zum krönenden Abschluss erwarb die SW-Bau Gruppe sogar noch Anteile an der Hoerner Bank, einer kleinen Privatbank aus Heilbronn, die ihren Geschäftsschwerpunkt bisher in der Erbenermittlung hatte und von nun an in den Emissionsprospekten der Südwestrenta stolz als eine „zur Firmengruppe gehörende Privatbank“ angepriesen wurde.

 
Darlehensfinanzierte Fondsbeteiligungen  
Praktischer Weise konnte die Hoerner Bank von nun an Darlehen für Anleger zur Verfügung stellen, die nicht genügend Eigenkapital für die geschlossenen Immobilienfonds hatten. Um die Steuersparmöglichkeiten zu erhöhen, wurden die Darlehen schließlich als Festdarlehen mit ausgesetzter Tilgung herausgereicht. Der Anleger zahlt also für die Zeit der Darlehensgewährung lediglich auf die Zinslast, während die Tilgung des Darlehens durch einen Tilgungsersatz erfolgen sollte. Auch hier gibt der Emissionsprospekt der Südwestrenta AG unheildrohend die Richtung vor: „Einige Banken akzeptieren die atypisch stille Beteiligung auch als Tilgungsersatz für Darlehen“. Auf diese Weise ist Heinz R. in den Genuss eines geschlossenen Immobilienfonds in Form der besonders gefährlichen GbR, einer atypisch stillen Beteiligung bei der Südwestrenta AG und eines Darlehens bei der Hoerner Bank gekommen wobei das Darlehen bei der Hoerner Bank als endfälliges Darlehen durch die Erlöse aus der stillen Beteiligung bei der Südwest Renta getilgt werden soll. Seit dem Tod des Firmengründers führt sein Sohn Heiko Schafhäutle mit dem weiteren Vorstand der Südwest Finanzgruppe, Herrn Ralf Hehl, das SW-Imperium weiter. In der zweiten Hälfte der 90er Jahre wurde eine Südwest Finanzvermittlung Zweite AG sowie eine Dritte AG ins Leben gerufen. Beide Gesellschaften bieten atypisch stille Beteiligungen an.
 
Deutliche Warnungen der Fachpresse
Die geschlossenen Immobilienfonds der SW-Bau Gruppe sind als GbR oder KG konzipiert. Teils sind sie aus Eigenmitteln, teils durch Raten, teils durch Darlehen der Hoerner Bank finanziert. Bereits vor Jahren warnte das Branchenblatt „Kapitalmarkt Intern“: Der fondsbegleitende Prospekt sei in seiner Aussagekraft derart eingeschränkt, dass die Beteiligung geradezu „Blackbox-Charakter“ habe. Er enthalte weder Risiken noch Ergebnisprognosen, weshalb sich ein vernünftiger Grund zur Investition schlechterdings nicht erschließe. Das Risikopotential derartiger Fondsbeteiligungen hat sich seit dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00) noch verschärft: Gesellschafter einer GbR haften nach diesem Urteil im Außenverhältnis wie Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Die Geschäftsführung kann grundsätzlich die Anleger auch mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe verpflichten. Sofern also der Geschäftsführer einer GbR ein Darlehen in Millionenhöhe aufnimmt, ist jeder Gesellschafter für die gesamte Summe haftbar, wenn die Bank ihn verklagt. Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis ist unwirksam. Wozu dies führen kann, ist klar: Jeder einzelne Gesellschafter kann für die Gesamtschuld der Gesellschaft von der Bank in die Haftung genommen und zur Zahlung gezwungen werden. Davon hat Heinz R. durch den freundlichen Vermittler nicht eine Silbe erfahren. Im Verhältnis zur Fondgesellschaft bringt die lückenhafte Beratung Heinz R. auch nur wenig Vorteile: Er kann zwar die außerordentliche fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages erklären, jedoch kann er nach den Grundsätzen der so genannten fehlerhaften Gesellschaft nicht sein gesamtes eingezahltes Geld zurückverlangen, sondern nur den Zeitwert seiner Beteiligung. Dieser dürfte im Regelfall erheblich geringer sein. Im Übrigen ist die Gesellschaft nach gesellschaftsvertraglichen Regelungen abzuwickeln. Sofern in einem solchen Fall noch eine Nachschusspflicht für den Gesellschafter besteht, muss auch diese entrichtet werden.

 
Sensationelle anlegerfreundliche Rechtsprechung
 Die jüngere Rechtsprechung des BGH gibt geprellten Anlegern jedoch Anlass zu Hoffnung: Der BGH in verschiedenen Urteilen aus dem Jahr 2004 Maßstäbe aufgestellt, die dem Anleger hier hervorragende Argumentationsmöglichkeiten eröffnen: Wer –wie Heinz R.- den Darlehensvertrag zu Hause unterzeichnet hat und auch entsprechend von dem Vermittler zu Hause beraten wurde, hat möglicherweise ein Widerrufsrecht nach dem HaustürWG. So war es im Falle von Heinz R., der von dem freundlichen Vermittler zu Hause aufgesucht worden war. Kommt dann hinzu, dass der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen, so kann der Anleger den Darlehensvertrag mit der Folge widerrufen, dass er die bislang erbrachte Tilgung samt Zinsen zurückerhält und im Gegenzug der Bank den Fondsanteil abzutreten hat. Abzuziehen von der zurückzuzahlenden Leistung sind lediglich die Fondsauschüttungen, nicht aber die Steuervorteile.    
 
In weiteren Urteilen gewährt der BGH den getäuschten Anlegern Kündigungsansprüche aus wichtigem Grunde bzw. Schadensersatzansprüche (II ZR 124/03, II ZR 149/03, II ZR 157/03 und II ZR 180/03). In aller Deutlichkeit sagt der BGH in nahezu sämtlichen Entscheidungen, dass sich die Fondsgesellschaft das Handeln eines (meist schlecht ausgebildeten) Vermittlers vollständig zurechnen lassen muss.
 
In insgesamt sieben Entscheidungen seit dem 19.07.2004 hat der BGH außerdem eine Fülle von Rechtsfragen um atypisch stille Beteiligungen geklärt. Ausgangspunkt ist das Urteil vom 19.07.2004 (II ZR 354/03). Es enthält zwei Kernaussagen: Zum einen eine Abkehr von der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für solche Fälle, in denen Anleger atypisch stiller Beteiligungen Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung auch dem Unternehmen, also der Beteiligungs-AG, entgegenhalten können. In derartigen Fällen, so der BGH, sei dem Anleger nicht lediglich sein Anteilswert auszuzahlen, sondern die Gesamtsumme der eingezahlten Gelder abzüglich eventuell erhaltener Entnahmen und endgültig gewährter Steuervorteile. Darüber hinaus sei der für einen Schadensersatzanspruch notwendige Schaden des Anlegers nicht erst eingetreten, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in die Insolvenz gehe, sondern bereits dann, wenn durch die langfristige Bindung des Kapitals und die geringe Einflussnahmemöglichkeit des Anlegers sich die Anlage objektiv gesehen als nachteilig herausstelle. In weiteren Verfahren stellte der BGH jedoch auch fest, dass diese Abkehr von der fehlerhaften Gesellschaft nur dann gelte, wenn auch Schadensersatzansprüche bestehen, nicht etwa bei einem bloßen Widerruf nach dem HaustürWG. Wen wundert es da, dass nahezu alle großen Anbieter stiller Beteiligungen seit diesem Urteil ihre neuen Anlagemodelle in KG-Mäntel hüllten. Auch die Südwest-Finanzgruppe hat ein neues Produkt auf den Markt gebracht: Die „Gain 21“ GmbH & Co. KG.
 
Am 21.03.2005 holte der zweite Zivilsenat zu einem noch stärkeren Schlag aus. In insgesamt fünf Urteilen gegen die Göttinger Gruppe / Securenta AG wurde ungesetzlichen Angeboten und rüden Vertriebsmethoden der Boden entzogen. Kernpunkt war regelmäßig, dass die Securenta AG ihren Anlegern die Auszahlung der „Secu Rente“ in monatlichen Raten über 10 Jahre hinweg versprochen hatte. Seit einer Änderung des Kreditwesengesetzes zum 01.01.1998 ist diese Möglichkeit jedoch Banken vorbehalten, so dass die Securenta aus gesetzlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, dieses Versprechen zu erfüllen. Anlegern, die vor dem 01.01.1998 gezeichnet hatten, steht somit ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Beteiligung zu, den später hinzugekommenen sogar ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Auch die Südwest Renta Erste AG hatte anfänglich die ratierliche Auszahlung der Guthaben versprochen.
 
Der BGH hat sich noch zu zwei weiteren Aspekten geäußert: Zum einen stellt der BGH in den Urteilen II ZR 310/03 und 140/03 fest, dass dem Kapitalanleger ein Emissionsprospekt rechtzeitig vor und nicht während oder nach der Beratung und der Unterschriftsleistung überreicht werden muss. Die Frage des Prospektinhalts der Securenta AG musste auf diese Weise gar nicht geprüft werden. Über die inhaltliche Richtigkeit dieser Prospekte streitet die Securenta mit ihren Anlegern seit Jahren und konnte bisher die meisten Prozesse für sich gewinnen, sofern nur der Nachweis gelang, dass der Prospekt vor der Unterzeichnung überreicht wurde. Damit ist nun Schluss: Aus Sicht des BGH muss der Prospekt nämlich rechtzeitig vor der Unterschriftsleistung überreicht werden. Für Anleger ist dies vorteilhaft. Die meisten Kapitalanlagegesellschaften des grauen Kapitalmarkts lassen sich den Prospekterhalt quittieren. Die Quittung ist aber zumeist auf dem Zeichnungsschein vermerkt, der regelmäßig das selbe Datum wie die entsprechende Quittung trägt. Denn schon nach der Dokumentenlage sind die Prospekte am Tag der Unterschriftsleistung und nicht etwas früher überreicht worden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 441 vom 13. Juni 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich