Doppelter Schufa-Eintrag – Deutsche Postbank AG verliert auch in zweiter Instanz - Dr. Thomas Schulte

Doppelter Schufa-Eintrag – Deutsche Postbank AG verliert auch in zweiter Instanz

Urteil vor dem Gericht – Doppelter Schufa-Eintrag – Deutsche Postbank AG verliert auch in zweiter Instanz

Das Kammergericht in Berlin hat am 07.03.2012 eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, in der festgestellt wurde, dass die Deutsche Postbank AG einen Negativeintrag nicht unter zwei verschiedenen Bezeichnungen bei der Schufa Holding AG eintragen darf.

Was war passiert?

Ein Betroffener hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass ein- und dieselbe Forderung zweifach unter der Bezeichnung „Deutsche Postbank AG“ und „Postbank AG“ im Datenbestand der Schufa Holding AG eingetragen war.

Schon in der ersten Instanz hatte das Landgericht Berlin deutlich gemacht, dass dieser doppelte Eintrag bei der Schufa ohne Rechtfertigungsmöglichkeit erfolgt sei. Hieran hielt auch das Kammergericht fest. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung macht das Gericht auch in der zweiten Instanz deutlich, dass es nicht Sache eines jeden aufmerksamen Lesers sei, die Schufa Mitteilungen so sorgfältig zu lesen, dass die Doppeleintragung auffalle. Das Gericht regte daher an, die Postbank solle die Berufung zurücknehmen. Da diese diesem Ansinnen des Gerichts nicht nachkam erfolgte nunmehr die Zurückweisung der Berufung durch das Gericht.

Wie hat das Kammergericht die Rückweisung der Berufung begründet?

Dieses begründete das Gericht vor allem damit, dass der Kläger, der durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte vertreten wurde, nicht nur einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 28 BDSG habe, sondern dass vielmehr auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage bestehe und hier die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach § 280 BGB vorliege.

Das Kammergericht bestätigte hierbei, dass ein doppelter Eintrag unter verschiedenen Namen nicht bedeutungslos sei, wie dies die Deutsche Postbank AG vorgetragen hatte. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass sich weniger gut geschultem Personal der Verdacht aufdränge, dass der Kläger in doppelter Weise verschuldet sei, was seine Kreditwürdigkeit massiv mindere. Es sei daher Aufgabe der Beklagten Postbank gewesen, einem solchen Missverständnis vorzubeugen, urteilte das Kammergericht.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Kammergerichts?

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der diese für den Betroffenen erstritten hat: „Eine klare Entscheidung, die wegweisend für die Zukunft ist. Leider passiert es immer wieder, dass Forderungen bei der Schufa doppelt eingetragen werden. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen seinen Namen ändert oder wenn eine Inkassostelle tätig wird und die Forderung entweder im eigenen Namen oder auch im Namen des Auftraggebers als Abwickler einträgt. Hier ist nunmehr eine wichtige Rechtsfrage geklärt, weitere Unklarheiten bleiben jedoch gerade in der sogenannten Inkassokonstellation bestehen. Hier wird es sicherlich auch in der Zukunft weitere Rechtsstreitigkeiten geben.“

Schufa – was ist das?

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine private Wirtschaftsauskunftei in Deutschland, die Bonitätsdaten von Privatpersonen und Unternehmen sammelt, um die Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten werden an Vertragspartner wie Banken, Mobilfunkanbieter und Vermieter weitergegeben, um ihnen bei ihren Entscheidungen zu helfen.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

TV Beitrag zum Schufarecht

Grundlagen der Schufa-Tätigkeit:

  • Datensammlung: Die Schufa sammelt Daten aus verschiedenen Quellen, hauptsächlich von ihren Vertragspartnern. Dazu gehören Informationen über:
    • Bestehende Kredite
    • Zahlungsausfälle
    • Häufigkeit von Kreditanfragen
    • Dauer bestehender Geschäftsbeziehungen
    • Mobilfunkverträge
    • Versandhändler
    • Inkassounternehmen
    • Girokonten mit Dispozinsen
    • Anzahl der Kreditkarten
    • Auch positive Daten wie pünktliche Zahlungen
  • Scoring: Die Schufa verwendet einen Algorithmus, um aus diesen Daten einen Scorewert zu berechnen, der die Wahrscheinlichkeit angibt, dass eine Person ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Dieser Score ist ein Wahrscheinlichkeitswert über das zukünftige Zahlungsverhalten. Die genaue Funktionsweise des Algorithmus ist jedoch ein Geschäftsgeheimnis und wird nicht offengelegt.
  • Rechtliche Grundlagen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schufa unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Datenverarbeitung erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen. Die Übermittlung von Negativmerkmalen an die Schufa ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft (§ 31 Abs. 2 BDSG). Eine Forderung darf nur gemeldet werden, wenn der Schuldner zweimal gemahnt wurde und die Forderung nicht bestritten hat.
  • Einverständnis: Oftmals holen Unternehmen bei Vertragsabschlüssen ein „Schufa-Einverständnis“ ein. Die Schufa kann Daten aber auch ohne explizites Einverständnis erheben, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (Art. 6 I lit f) DSGVO iVm § 31 BDSG).
  • Berechtigtes Interesse: Die Schufa beruft sich oft auf das berechtigte Interesse, ihre Vertragspartner über die Kreditwürdigkeit potenzieller Kunden zu informieren. Die Rechtsprechung hat dieses Interesse anerkannt.
  • Transparenz: Ein wesentlicher Kritikpunkt ist die fehlende Transparenz des Scoring-Verfahrens. Die genaue Score-Formel ist nicht zugänglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Schufa diese Formel nicht offenlegen muss, solange das Ergebnis für den Verbraucher nachvollziehbar bleibt.
  • Auskunftsrecht: Verbraucher haben das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Auskunft über die bei der Schufa gespeicherten Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG). Diese Auskunft muss Informationen über die Herkunft der Daten und die Empfänger enthalten.
  • Berichtigungsrecht: Verbraucher haben das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten korrigieren zu lassen (Art. 16 DSGVO).
  • Recht auf Löschung: Gemäß Art. 17 DSGVO und § 31 Abs. 2 BDSG können Verbraucher die Löschung von Daten verlangen, wenn diese nicht mehr erforderlich oder unrechtmäßig gespeichert wurden. Einträge über erledigte Forderungen oder Restschuldbefreiungen müssen nach einer bestimmten Frist gelöscht werden. Nach einer Restschuldbefreiung müssen Einträge spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21).
  • Speicherfristen: Die Schufa speichert Einträge in der Regel drei Jahre nach ihrer Erledigung. Es gibt jedoch Ausnahmen und kürzere Fristen, insbesondere bei Restschuldbefreiungen.

    Warum darf die Schufa eigentlich meine Daten speichern? - Valentin Schulte
    Warum darf die Schufa eigentlich meine Daten speichern? – Valentin Schulte

Wirkung von Schufa-Einträgen:

  • Negative Einträge können weitreichende Folgen haben, wie z.B.:
    • Ablehnung von Krediten
    • Verweigerung von Mietverträgen
    • Ablehnung von Mobilfunkverträgen
    • Höhere Zinsen bei Krediten
    • Einschränkungen bei Bankdienstleistungen
  • Ein fehlerhafter Eintrag kann die finanzielle Freiheit und das soziale Leben erheblich beeinträchtigen.
  • Auch „weiche“ Kriterien wie Anzahl der Kreditkarten oder Girokonten können den Score beeinflussen.

Rechte der Betroffenen und Handlungsoptionen:

  • Regelmäßige Überprüfung: Es ist ratsam, die eigenen Schufa-Daten regelmäßig zu überprüfen.
  • Einspruch: Bei fehlerhaften Einträgen sollten Betroffene sofort schriftlich Einspruch bei der Schufa einlegen.
  • Löschungsantrag: Ein Antrag auf Löschung fehlerhafter oder unrechtmäßiger Einträge kann gestellt werden.
  • Beschwerde: Wenn die Schufa nicht reagiert, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingereicht werden.
  • Rechtliche Unterstützung: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion erfolgt, sollte rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.
  • Schadensersatz: Bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung kann Schadensersatz gefordert werden (Art. 82 DSGVO).

Automatisierte Entscheidungen:

  • Automatisierte Entscheidungen, die erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen haben, sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig (Art. 22 Abs. 1 DSGVO).
  • Der EuGH hat entschieden, dass Scoring-Verfahren, die rein automatisiert ablaufen, gegen die DSGVO verstoßen können, wenn keine menschliche Überprüfung möglich ist.

Fazit:

Die Schufa ist ein zentraler Akteur im deutschen Finanzsystem. Ihre Tätigkeit basiert auf der Sammlung und Verarbeitung von Daten, um die Bonität von Personen zu bewerten. Die Rechtsgrundlagen für diese Tätigkeit sind die DSGVO und das BDSG. Betroffene haben umfassende Rechte, um ihre Daten zu kontrollieren, fehlerhafte Einträge korrigieren zu lassen und gegebenenfalls Schadensersatz zu fordern. Es ist wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und diese bei Bedarf aktiv zu nutzen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Bonität oder zu einem Schufa-Eintrag haben, zögern Sie nicht, sich kompetenten rechtlichen Rat einzuholen. Dr. Thomas Schulte, erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, steht Ihnen mit seiner umfassenden Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht zur Seite. Seit Jahren unterstützt er Mandanten erfolgreich bei der Klärung komplexer Sachverhalte rund um Bonitätsdaten und ihre Auswirkungen.

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich individuell beraten zu lassen! Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Dr. Schulte, entweder direkt in seiner Kanzlei in der Malteserstraße 170, 12277 Berlin, oder telefonisch unter 030 – 22 19 220 20. Alternativ können Sie auch per E-Mail unter dr.schulte@dr-schulte.de Kontakt aufnehmen.

Weitere Informationen zu seinen Leistungen finden Sie auf seiner Website unter dr-schulte.de. Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte zudem Beratung über Twój Adwokat w Niemczech an.

Handeln Sie jetzt, um Ihre Rechte zu wahren und Klarheit über Ihre Bonität zu schaffen – Dr. Schulte ist für Sie da!

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1689 vom 2. September 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich