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Dr. h.c. – Führen eines Ehren-Doktortitels – Fragen über Fragen

Der Mann schmückt sich gerne, sei es Muskeln, schöne Zähne oder dicke Autos. Auch Ehrenzeichen, Orden, Titel aller Art sind beliebt. Wozu nett sein? oder fleißig Zähneputzen oder Zahnputztabletten benutzen? Alles ist käuflich, z.B. künstliche Zähne ….

Rechtsfragen rund um den ausländischen Ehrengrad Dr. h.c.

Beim Erhalt eines häufig auch ausländischen Ehrendoktortitels – sei es durch Kauf oder Verleihung – stellen sich viele Rechts-Fragen, insbesondere wenn man diesen Titel gerne in Deutschland führen möchte. Im Internet kann jeder Dr. Titel zu Dumpingpreisen kaufen, die für 39,00 Euro angeboten werden. Oder es findet sich auch gerne einmal eine Universität in „Lummerland“ dazu bereit, einen Ehrendoktortitel an einen deutschen Akademiker zu verleihen. Doch so ein Titel macht natürlich nur dann Spaß, wenn man ihn auch in Deutschland führen kann.

Darf ich den Ehrengrad in Deutschland führen? – Wer möchte sich nicht gerne Professor oder Doktor auf seiner Visitenkarte oder auf seinem Briefkopf nennen?

Ganz so einfach ist die Rechtslage hierzu in Deutschland allerdings nicht. Deshalb bekommen die Autoren der Dr. Schulte und sein Team immer wieder Anfragen von ehrenhaften Akademikern, die wissen möchten, was muss ich beim Führen meines ausländischen Hochschulgrades beachten? Nicht jeder Titel ist erkauft, die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team erhalten Anfragen z.B. von Kinderärzten, die seit Jahren kostenfrei im Ausland praktizieren und viel Zeit und Kraft einbringen oder anderen Persönlichkeiten, deren wissenschaftliche oder anderweitige Reputation dazu führt, dass Universitäten aus dem Ausland Ehrengrade an Deutsche verteilen.

Ist es legal, einen Ehrendoktortitel zu kaufen – statt ihn verliehen zu bekommen?

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Dr. Thomas Schulte: „Es spricht zunächst grundsätzlich nichts dagegen, einen Ehrendoktortitel zu kaufen. Eines ist jedoch strikt verboten, einen gekauften Titel – sei es auch „nur“ ein Ehrendoktortitel – in Deutschland zu führen. Hierzu befinden sich entsprechende Regelungen in den Hochschulgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Auch muss man hier beachten, dass man sich der Gefahr einer Strafverfolgung wegen des Verdachts des Titelmissbrauchs nach § 132a Strafgesetzbuch (StGB) durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft aussetzt.“

Kann man einen solchen Titel offiziell führen und auch im Pass eintragen lassen?

Dr. Schulte: „Einen solchen gekauften Titel darf man weder offiziell führen noch im Pass eintragen lassen. Hierzu finden sich explizit Regelungen in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Bundesländer. So heißt es z. B. in § 69 Abs. 7 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gleich im ersten Satz: ‚Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.‘ Dementsprechend kann ein solcher Titel auch nicht im Pass eingetragen werden.“

Ist ein solcher Ehrendoktor auch ohne Studium möglich?

Dr. Schulte: „Wir haben bereits Mandanten vertreten, die im Besitz eines ausländischen Ehrendoktortitels ohne abgeschlossenem Studium waren. Hierbei handelte es sich aber um keinen akademischen Doktortitel. Dies hängt natürlich davon ab, ob sich die Universität, die letztlich den Titel verleiht, sich hierauf gegen eine „Spende“ einlässt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass wenn man einen solchen Titel kauft oder verliehen erhält, ohne ein entsprechendes Studium in dem Bereich zu haben, dass man sich unangenehmen Nachfragen des zuständigen Kultusministeriums ausgesetzt sehen kann. Die Hochschulgesetze regeln nämlich auch, dass derjenige, der einen Grad führt, auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich nachweisen muss. Hier macht sich jeder verdächtig, der z. B. einen Ehrendoktortitel einer medizinischen Fakultät aus Chile verliehen bekam, aber noch nie Medizinlehrbuch in der Hand hielt.“

Hat es Ihrer Kenntnis nach erfolgreiche Versuche gegeben, vor Gericht das Recht zu erstreiten, einen solchen Titel zu tragen?

Dr. Schulte: „Vor Gericht ist mir kein erfolgreich geführter Prozess bekannt, bei dem es um das Führen eines bekanntermaßen durch Titelkauf erworbenen Grades ging. Denn dies ist ausdrücklich verboten. Allerdings muss natürlich auch bewiesen werden, dass der speziell im Prozess streitige Titel tatsächlich gekauft wurde. Davon abgesehen handeln die meisten Prozesse im Bereich der ausländischen Ehrendoktortitel um die Frage, ob man z. B. einen Profesor da onoare oder einen ausländischen Doktor honoris causa in Deutschland auch in der abgekürzten Form Prof. oder Dr. führen darf. Hierbei weist die Prozessführung Schwierigkeiten auf, da entsprechende Nachweise zum allgemein üblichen Führen des Titels im Herkunftsland erforderlich sind.“

Wie sieht die Rechtslage bei im Ausland erworbenen Titeln aus – Welche Institutionen als titelverleihende Stelle werden in Deutschland überhaupt anerkannt?

Dr. Schulte: „Tatsächlich ist es so, dass ein ausländischer Ehrengrad in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden kann, wenn dieser von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde. Nun fragt sich natürlich jeder, der so einen ausländischen Titel besitzt, ist meine verleihende Hochschule in Deutschland anerkannt? Dies kann man zum Beispiel über das Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse herausfinden.“

Abschließend ist festzuhalten, dass die Fragen rund um das ordnungsgemäße Führen von verliehenen Ehrendoktortiteln nach den Hochschulgesetzen sehr komplex sind. Da man auch immer der Gefahr einer Strafverfolgung wegen des Missbrauchs von Titeln nach 132a StGB ausgesetzt sein kann.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1240 vom 7. April 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich