DS-Rendite-Fonds Nummer 52 MS Cape Charles GmbH & Co. Containerschiff KG hat Insolvenz angemeldet
Bereits Mitte Juli versandte die Gesellschaft an hunderte ihrer Anleger einen Brief, in welchem sie mit akuter Insolvenzgefahr drohte.
Nun hat der Dr. Peters-Schiffsfonds-DS Renditefonds 52 seine Drohung wahr gemacht und am 26.07.2013 nach eigener Angabe Insolvenz angemeldet.
Zu den neusten Ereignissen
Am 29.07.2013 ereilte eine Vielzahl von Anlegern der Fondsgesellschaft erneut unangenehme Post. Hierin teilte die Gesellschaft Folgendes mit:
„Es ist nicht gelungen die notwendigen 95 % des Gesamtbetrages über die übersandten Umwidmungserklärungen zu erreichen. Daher sind die Rückzahlungsansprüche aller Gesellschafter als Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Da diese Verbindlichkeiten von der Fondsgesellschaft nicht beglichen werden können, war eine Überschuldung der Gesellschaft und somit die Pflicht, Insolvenz anzumelden, nicht zu vermeiden.“
Weiter teilte die Gesellschaft mit, dass lediglich eine Umwidmungsquote von 24,28 % erreicht werden konnte und bedankte sich bei allen Anlegern, die sich mit der Umwidmung ihrer Forderung einverstanden erklärten. Gleichzeitig schwingt in dieser Danksagung unterschwellig der Vorwurf an alle anderen Anleger mit, die einer Umwidmung Ihrer Forderung nicht zugestimmt haben.
Schuld sind mal wieder alle anderen!
Die Gesellschaft macht es sich sehr leicht. So führt sie ihre Insolvenzanmeldung nicht auf eigenes Missmanagement, mögliche Fehlinvestitionen, sorglosen Umgang mit gewinnunabhängigen Ausschüttungen oder mangelhafte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages zurück – nein, die Gesellschaft führt ihre Insolvenzanmeldung auf äußere Umstände zurück und hat hierzu bereits fadenscheinige Begründungen gefunden.
Nach Ansicht der Gesellschaft sei die Insolvenz
nicht nur direkte Folge der geringen Umwidmungsquote von 24,28 %
der negativen Marktentwicklung der letzten Jahre geschuldet
und schließlich auch noch Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2013 (AZ: II ZR 73/11 und II ZR 74/11)
Dabei weiß jeder vernünftige Anleger selbst – Verantwortung für ein Unternehmen trägt allein der, der die Geschäfte führt.
Eine jedenfalls fahrlässige Schädigung der Anleger steht im Raum
In Anbetracht dieser Entwicklung stellt sich die berechtigte Frage, ob sich hier die Fondsgesellschaft bzw. deren Vertreter und Vertriebler nach § 280 BGB oder § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a StGB schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Anleger müssen wissen, dass oftmals hinter solchen gewinnunabhängigen Ausschüttungen einzig das Ziel steht, die Anleger bei Laune zu halten und in Sicherheit zu wiegen. Denn so lange die Anleger Geld bekommen, werden sie das Anlagemodell nicht in Frage stellen.
Die Aussagen und Zusicherungen der angeblichen Finanzberater stellen sich oft erst hinterher als reine Täuschungen heraus. Risiken werden herunter gespielt oder gar nicht erst erwähnt. Der Inhalt des Beratungsgesprächs spielt hier eine wesentliche Rolle.
Teilweise wird auch die wirtschaftliche und finanzielle Struktur des Anlagenmodells bereits von Beginn an nachteilhaft angelegt oder im Detail so nachteilig ausgestaltet, dass ein Gewinn der Anleger kaum zu erwarten war und vielmehr von vorneherein mit dem Verlust der Einlagesummen zu kalkulieren war.
Es gilt in solchen Fällen das ..
Den Anlegern droht der Totalverlust! Einlagen in Millionenhöhe drohen sich in einen Millionenschaden umzuwandeln!
„Noch ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Sollte es hierzu jedoch kommen, so haben hunderte Anleger des Dr. Peters Schiffsfonds DS-Renditefonds Nr. 52 mit dem Totalverlust ihrer Einlagen zu rechnen. Auch die Rückforderung der irrig zurückgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen wird kaum mehr erfolgsversprechend sein.
Das heißt jedoch nicht, dass die Lage für die Anleger aussichtslos ist. Selbst wenn die Containerfondsgesellschaft auf lange Sicht liquidiert werden sollte, so gibt es auch bei dieser Beteiligung noch weitere Verantwortliche, die als mögliche Anspruchsgegner der Anleger in Betracht kommen. Denn oftmals können auch Vertriebsgesellschaften, die Komplementärgesellschaft oder ein etwaiger Treuhänder zur Verantwortung gezogen werden.“, so Rechtsanwalt Dr. Schulte, Kanzlei Dr. Schulte und sein Team.