Die Anleger der Fondsgesellschaft DSK-Leasing GmbH & Co. KG haben schon längere Zeit keine guten Nachrichten mehr im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung gehört.
DSK Leasing in Abwicklung
Damals hatten noch tausende von Anlegern teils hohe Geldbeträge investiert, um von den versprochenen Renditen zu profitieren. Nun befindet sich die DSK-Leasing in Abwicklung (sog. Liquidation). Die Anleger mussten hohe Verluste verkraften. Zudem wurde den Anlegern nicht der Gegenwert ihrer Beteiligung ausgezahlt, sondern ihnen anstatt dessen Aktien der österreichischen Autobank AG übertragen. Diese Aktien sind in den ersten paar Tagen nachdem die Anleger diese erhalten hatten um nahezu 50 % gefallen, sodass sich der ohnehin nur geringe Auszahlungsbetrag nochmals fast halbiert hat.
Widerrufsrecht steht jedem zu, nicht nur bei Haustürgeschäften
Umso erfreulicher ist die zuletzt durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team errungene Entscheidung des Landgerichts München I. Darin stellt das Landgericht zum einen fest, dass in der von der DSK-Leasing verwendeten Widerrufsbelehrung die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrecht zu sehen ist. Das bedeutet, dass die DSK-Leasing jedem das Recht eingeräumt hat, seine Beitrittserklärung zu widerrufen. Die DSK-Leasing stellte sich in dem Prozess auf den Standpunkt, dass das Widerrufsrecht ausschließlich in Haustürsituationen (z.B. unaufgeforderter Besuch zuhause) oder bei Fernabsatzverträgen (z.B. per Telefon) anzuwenden sei, was das Landgericht München I ablehnte.
Widerrufsbelehrung falsch und irreführend
Darüber hinaus stellte das Landgericht, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fest, dass die von der DSK-Leasing verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung inhaltlich fehlerhaft und damit für den Leser verwirrend sei. Insbesondere die Fristnennung sei nicht konkret genug, wodurch es dem Verbrauch unmöglich sei, den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns selbst zu bestimmen. Die allgemein anerkannte Folge ist, dass die Frist niemals zu laufen beginnt, wodurch es auch anderen Anlegern auch jetzt noch nach Jahren möglich ist, ihre Beteiligung wirksam zu widerrufen.
Anleger erhalten ihr Geld vollständig zurück
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die von der DSK-Leasing verwendete Widerrufsbelehrung dem Anleger ausdrücklich versichert, er würde im Falle des Widerrufs sein Geld vollständig zurückerhalten. Die DSK-Leasing könne sich daher nun nicht darauf berufen, im Falle des Widerrufs nur den Gegenwert der Beteiligung auszahlen zu müssen. Dies sei dem Verbraucher nicht zumutbar. Die DSK-Leasing wurde in diesem Verfahren daher dazu verurteilt, an den Kläger den vollständigen Betrag, den er bei der DSK-Leasing investiert hatte samt Agio (Aufgeld), zurückzuzahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit und andere Fondsgesellschaften mit gleicher Belehrung
Nach diesem Erfolg vor dem Landgerichts München I, der durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team erzielt wurde, hat jeder der Anleger der DSK-Leasing die Möglichkeit, seine Beteiligung auch noch nach Jahren wirksam zu widerrufen und sein angelegtes Geld vollständig zurückzuerhalten.
Erwähnenswert ist, dass auch andere Fondsgesellschaften aus dem Emissionshaus Rothmann & Cie. eine identische Widerrufsbelehrung verwendet haben, sodass nach dem Urteil des Landgerichts München I auch diese Beteiligungen wirksam zu widerrufen sind und die Anleger ihr Geld zurück erhalten. Die anderen Fondsgesellschaften sind insbesondere: Die Albis Capital AG & Co.KG, die Garbe Logimac AG, die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG und Co. KG. und die verschiedenen Rothmann & Cie Trustfonds UK I bis III- Bei all denen Gesellschaften ist der Rückerhalt der Investition aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung möglich.
Betroffenen Anlegern der DSK-Leasing ist daher zu raten, auch jetzt noch, im Rahmen der Liquidation, sich bei einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu informieren.
Über die Erfolge wird in den Medien berichtet: