Irgendwie ist das Leben häufig ungerecht. So ist es auch einem Polizeibeamten gegangen, der schnell zum Tatort rasen wollte und mit Tatütata und Blaulicht mit seinem Auto irgendwo hängen blieb. Das schöne Polizeiauto hatte einen Schaden und musste repariert werden. Der Unfall verursachte Kosten, die das Land Berlin als Dienstherr brav ausglich. Der Polizist erhielt einen gelben Brief vom Chef und wurde aufgefordert, einen Teil des Schadens selbst zu zahlen. Dagegen wandte er sich vor dem Verwaltungsgericht Berlin und die Behörde bekam jetzt Recht. Das meldet die Pressestelle des Verwaltungsgerichts (VG Berlin, Urteil vom 18.03.2024 – 5 K 65/21) und teilt Details mit:
Der Kläger, ein Polizeikommissar des Landes Berlin, war im November 2017 zu einem Einsatz in Berlin-Lübars unterwegs, wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Auf dem Weg zum Tatort kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug. Dabei erreichte er kurz vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von 92 km/h und trotz starker Bremsung konnte er die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h nicht vermeiden. Der entstandene Schaden am Polizeifahrzeug war erheblich.
Kurzer Kommentar des Autors im Video
Im Oktober 2020 wurde der Kläger vom Polizeipräsidenten aufgefordert, die Hälfte des Schadens am Einsatzfahrzeug zu ersetzen, da er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Der Kläger argumentierte, dass ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, da die besondere Eile notwendig gewesen sei, um die Einbrecher noch am Tatort zu stellen. Anstatt den Beamten für seinen Einsatz und Mut zu loben, bekam er auf die „Dienst“Mütze.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts – grob fahrlässig
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab und bestätigte, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Das Gericht stellte fest, dass auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur dann missachtet werden dürfen, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht. Der Kläger habe gegen diese Pflicht verstoßen, da die Verkehrslage am Unfallort größere Vorsicht und eine niedrigere Geschwindigkeit erfordert habe.
Das Gericht betonte, dass der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht rechtfertigte, da es sich lediglich um einen Einbruch handelte und keine akute Gefahr für Personen bestand. Somit sei die Entscheidung, den Kläger zur Hälfte der Schadenssumme von 4.225,59 Euro heranzuziehen, rechtens, wobei auch das Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt wurde.
Polizeibeamte und Feuerwehrleute haften also persönlich, wenn es zu Schäden kommt. Eine Haftung lässt sich nur dann vermeiden, wenn diese nicht grob fahrlässig handeln. Was grob fahrlässig ist, wird später in aller Ruhe am Schreibtisch entschieden. In der konkreten Situation bleiben die Helfer also alleine und müssen genau abwägen.