Der Internethandel ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ein wahres Minenfeld. Begibt sich ein nicht Rechtskundiger auf dieses, so ist er oft schnell mehrere tausend Euro los.
Die Rede ist von den Widerrufsbedingungen. Klickt man einmal wahllos durch ebay-Angebote so genügt ein erheblicher Teil nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies kann aber erhebliche finanzielle Folgen für den Anbieter haben.
Nach dem UWG kann der Verwender solcher Widerrufsbedingungen nämlich von einem Mitbewerber abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Für diese Abmahnung entstehen bereits hohe Rechtsanwaltskosten, da die Streitwerte in Wettbewerbsfällen sehr hoch angesetzt werden. Diese Kosten muss der Abgemahnte tragen. Hinzu kommen die strafbewehrten Unterlassungserklärungen, die für jeden weiteren Verstoß empfindliche Vertragsstrafen vorsehen.
Momentan ist es jedoch auch nicht leicht, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, die mit 100 prozentiger Sicherheit den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Lange wurde von vielen Anbietern, das, vom Gesetzgeber verfasste Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV verwendet. An diesem rütteln nun die Gerichte.
So hat zum Beispiel das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 295/06) mit Beschluss vom 05.12.2006 entschieden, dass die Widerrufsfrist bei ebay nicht zwei Wochen, sondern einen Monat betrage. Das Kammergericht begründet dies wie folgt:
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die hier in Rede stehende Belehrung […] ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.
Das Kammergericht ist ebenfalls der Ansicht, dass auch die Klausel, wann die Frist zu laufen beginnt im Gegensatz zu dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV zu verändern sei.
Das Landgericht Berlin hat nunmehr in einem Beschluss Zweifel an der Wirksamkeit der Wertersatzklausel aus dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV für ebay- Widerrufsbelehrungen. Nach der bisherigen strikten Auslegung des Kammergerichts ist zu erwarten das diese Ansicht auch das Kammergericht teilt.
Diese Urteile können in der Konsequenz zu Abmahnungen von Wettbewerbern führen, wenn die Widerrufsbelehrungen nicht den Ausführungen in den Urteilen entsprechen.
Der BGH (VII ZR 122/06 Urteil vom 12.04.2007; hier ging es aber nicht um einen ebay-Fall) hat aber entschieden, dass grundsätzlich eine Widerrufsbelehrung die dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht die günstigen Folgen dieser Belehrung auslöst. In diesem Urteil heißt es:
Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.
Dies könnte im Umkehrschluss heißen, dass Widerrufsbelehrungen wenn sie nicht dem Muster entsprechen, nicht wirksam sind. Wenn sie aber genau dem Muster folgen, können zumindest ebay- Verkäufer abgemahnt werden.
Der Verkäufer hat nun die Wahl, ob er das Risiko eingeht und das Muster, insbesondere in Hinblick auf den Wertersatz, genau verwendet und hierfür wohl früher oder später abgemahnt wird oder ob er seine Widerrufsbelehrung gem. der Rechtsprechung modifiziert und evtl. sich der Gefahr aussetzt, dass die Widerrufsbelehrung nicht wirksam ist und er sich auf die Folgen einer wirksamen Belehrung nicht berufen kann.
Hier muss wohl abgewartet werden bis der BGH über solche Fälle entscheidet.
Um den hohen Abmahnkosten im Wettbewerbsrecht zu entgehen, kann nur jedem gewerblichen Internethändler geraten werden, sich von einem Anwalt über alle rechtlichen Aspekte und gesetzlichen Anforderungen seines Handels beraten zu lassen.