Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin konnte für ihren Mandanten, einen ehemaligen Kunden der Volkswagen Bank GmbH, die rechtskräftige Entscheidung nach einem Jahr bestätigen. Die beklagte Volkswagen Bank GmbH hatte eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden getroffen und trotzdem war es zu einem negativen Schufa-Eintrag gekommen.
Das Landgericht (LG) Braunschweig hatte bereits mit Urteil vom 28.06.2013 entschieden, dass die Volkswagen Bank GmbH einen Schufa-Negativeintrag über einen ehemaligen Kunden der Bank widerrufen müsse. Hierüber hatten die Rechtsanwälte bereits berichtet.
Die erstinstanzliche Entscheidung hatte die Volkswagen Bank GmbH mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Die Berufung wurde bei dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig eingelegt und dort auch geführt. Nachdem das OLG Braunschweig darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, entschied sich die beklagte Bank, die Berufung nunmehr zurückzunehmen. Die Berufungsrücknahme erfolgte mit Schriftsatz vom 06.06.2014.
Das Gericht stellte daraufhin durch einen weiteren Beschluss fest, dass die Rücknahme der Berufung zum Verlust des Rechtsmittels gemäß § 516 Abs. 3 ZPO führt und legte der Bank die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Die Kosten der erstinstanzlichen Entscheidung hatte bereits das Landgericht Braunschweig der Volkswagen Bank GmbH auferlegt.
Den Hintergrund der Entscheidung erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team wie folgt:
„In der Entscheidung des LG Braunschweig ging es vor allem um die Frage, ob ein Schufa-Negativeintrag dann erfolgen darf, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden vereinbart worden ist. Hier hatte das Gericht die Bank zur Löschung des Schufa-Negativeintrages verurteilt, weil die Ratenzahlungsvereinbarung dazu führe, so das Gericht, dass die Forderung nicht insgesamt fällig sei. Dadurch, dass die Berufung nunmehr zurückgenommen wurde, ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig und die Bank nunmehr auch dazu verpflichtet, der Entscheidung Folge zu leisten und den Schufa-Negativeintrag zur Löschung zu bringen.“
Kunden, die mit Banken, Versicherungen, Telefonanbietern oder Inkasso-Firmen zunächst eine Ratenzahlung vereinbart haben, die erst nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung einen Negativeintrag bei der Schufa erhalten haben, sollten sich daher nun dringend an einen erfahrenen Rechtsanwalt im Schufa-Recht wenden, um auf die rechtskräftige Entscheidung des LG Braunschweig hinzuweisen. Es kann sich lohnen. Dr. Thomas Schulte und Team aus der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team berät Betroffene gerne über ihre Handlungsmöglichkeiten.
und Fachanwalt