Gerichtsgebäude / Pixabay

EuGH: Urheberrecht – Reputationsfragen des Internetrechts

Ändert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Freiheit des Internets und das Providerprivilegs deutscher Art? – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt.

Das Internet kann man mit einem Kiosk vergleichen. Die Internetseiten (Zeitschriften) werden nicht direkt geliefert, sondern wie über einen Kiosk (also Provider wie die deutsche Telekom geliefert). Während der Kioskbetreiber strafrechtlich und gewerberechtlich für die Zeitschriften haftet und bestraft werden kann, wenn er beispielsweise „Nazizeitungen“ oder harte Pornografie anbietet und zudem die Regeln zum Jugendschutz nicht einhält, gilt diese Haftung für Provider (also Intermediäre im Internet nicht). Diese Vermittler zwischen den häufig aus der Anonymität des Internets handelnden Seitenbetreiber und den Nutzern haften nicht.

Dieses Providerprivileg ist gesetzlich festgelegt. So heißt es im Telemediengesetz:
Zitat: „§ 8 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“ 

Mit unterschiedlichem Maß gemessen – Verantwortung und Providerprivileg im Internet

Während also kleine Kioskbesitzer Prüfungspflichten haben genießen die oft multinationalen Konzerne VOGELFREIHEIT. Siehe hierzu: Internet und Jugendschutz in Deutschland – Gilt das Providerprivileg

Das ist ein Systembruch, weil doch jede Mutter ihrem Kind erklärt: „Du bist verantwortlich für das was du tust.“ Google Inc. als wichtigste Suchmaschine der Welt weist auch jede Verantwortung von sich siehe hierzu: Google Suche

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt am 27.03.2014, Aktenzeichen C-314/12, könnte jetzt wegen Maßnahmen gegen illegal ins Internet gestellte Filme diese „Providerprivileg“ ankratzen. Der EuGH hat entschieden, dass einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgegeben werden kann, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren.

Aus der Mitteilung des Informationsdienstes für Juristen Juris.de:

Zitat:
Eine solche Anordnung und ihre Umsetzung müssten allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen.
Die Constantin Film Verleih GmbH, ein deutsches Unternehmen, das u.a. die Rechte an den Filmen „Wickie und die starken Männer“ sowie „Pandorum“ hält, und die Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH, ein österreichisches Unternehmen, das die Rechte an dem Film „Das weiße Band“ hält, mussten feststellen, dass ihre Filme ohne ihre Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten (im Juni 2011 stellte diese Website ihren Betrieb ein, nachdem die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen ihren Betreiber tätig geworden waren). Auf Antrag dieser beiden Unternehmen untersagten die österreichischen Gerichte der UPC Telekabel Wien, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Österreich, ihren Kunden Zugang zu dieser Website zu gewähren. UPC Telekabel ist der Auffassung, dass eine solche Anordnung ihr gegenüber nicht getroffen werden dürfe. Im relevanten Zeitraum habe sie nämlich in keiner Geschäftsbeziehung zu den Betreibern von kino.to gestanden, und es gebe keinen Beleg dafür, dass ihre eigenen Kunden rechtswidrig gehandelt hätten. Jedenfalls könne jede der möglichen Sperren technisch umgangen werden, und schließlich seien einige von ihnen überaus kostspielig.

Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) ersuchte den EuGH um die Auslegung der EU-Richtlinie über das Urheberrecht (RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – ABl. L 167, 10) und der unionsrechtlich anerkannten Grundrechte. Die Richtlinie sieht vor, dass Rechtsinhaber den Erlass von Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. In Bezug auf diese Möglichkeit hatte der EuGH bereits entschieden, dass das Unionsrecht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegensteht, zur Vorbeugung gegen das unzulässige Herunterladen von Dateien ein unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbares Filtersystem präventiv, ausschließlich auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten (vgl. EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-70/10 „Scarlett Extended“; zudem hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet nicht gezwungen werden kann, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v. 16.02.2012 – C-360/10 „SABAM“).
UPC Telekabel ist der Auffassung, dass sie nicht als Vermittler in diesem Sinne eingestuft werden könne.“

Fazit zum Urheberrecht und Providerprivileg:

In wieweit die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH, dass einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgegeben werden kann, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren, spürbar sind wird weiter von Dr. Schulte und sein Team beobachtet. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsordnung und Rechtslage sich weiter entwickelt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1231 vom 27. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich