Recht und Gesetz

Europäischer Gerichtshof bekräftigt Beweiserleichterungen für Verbraucher

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst über einen scheinbar alltäglichen Fall zu entscheiden: Am 27.05. kaufte eine Verbraucherin in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug fing während einer Fahrt am 26.08 des gleichen Jahres Feuer und brannte völlig aus.

Für die entstandenen Schäden machte die Käuferin das Autohaus verantwortlich. Eine genaue technische Untersuchung zur Ursache des Brandes konnte jedoch nicht mehr erfolgen, da das Fahrzeug inzwischen zum Autohaus und von diesem zu einem Verschrottungsunternehmen verbracht worden war, wo es tatsächlich auch verschrottet wurde. Als das Autohaus eine Haftung ablehnte, erhob die Käuferin Klage.

Europäischer Verbraucherschutz: Ansprüche wegen Mängel – Wer muss was beweisen?

Das niederländische Gericht, das über diesen in den Niederlanden spielenden Fall zu entscheiden hatte, war sich hinsichtlich der Beweissituation unsicher: Macht eine Käuferin Ansprüche aufgrund der Mangelhaftigkeit der gekauften Sache geltend, so hat sie grundsätzlich zu beweisen, dass der Gegenstand bereits zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft gewesen ist. Hierfür sieht Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vom 25.05.1999 folgende Vermutung vor: „Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.“

Regelung Mangelhaftigkeit in Deutschland

In Deutschland ist diese Regelung etwa umgesetzt worden mit § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in dem es heißt: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“ Mit der Einschränkung, dass die Vermutung nicht mit der Art der Sache unvereinbar sein darf, sind etwa Fälle verderblicher Lebensmittel gemeint. So kann man nicht mehr nach fünf Monaten sagen, wenn jetzt die Tomaten matschig sind, so werden sie wohl auch schon vor fünf Monaten ungenießbar gewesen sein. Und die Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels meint insbesondere das Vorliegen bestimmter Verschleißmängel, wie es sie auch bei Gebrauchtwagen durchaus gibt (z.B. abgenutzte Reifen).

Fazit: Entscheidung stärkt den europäischen Verbraucherschutz

Der Europäische Gerichtshof bestätigte nun mit einer Entscheidung vom 04.06.2015 (Az. C-497/13), dass es im kompletten Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und damit auch in den Niederlanden ausreichend ist, wenn der Verbraucher vorträgt und den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, weil es z.B. nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Der Verbraucher braucht also nur nachzuweisen, dass die Sache mangelhaft ist. Den Grund der Mangelhaftigkeit oder ob dieser vom Verkäufer zu vertreten ist, braucht er dagegen nicht aufzuzeigen und zu beweisen. Er muss lediglich noch nachweisen, dass sich dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes oder der Übernahme des Gutes gezeigt hat. Dann wird nämlich vermutet, dass die Sache bereits zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ mangelhaft gewesen ist. Es ist dann Sache des Verkäufers, darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel erst nach Vertragsschluss aufgetreten ist. Kann ihm dies wie zumeist nicht gelingen, so stehen dem Käufer die entsprechenden Gewährleistungsrechte zu.

Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die in Deutschland mit § 476 BGB anerkannten Regelungen noch einmal betont und konkretisiert. Regelungen, die leider noch immer nicht allen Verbrauchern bekannt sind.

 

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Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1625 vom 17. Juni 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich