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Facebook von Landgericht Berlin mittels einstweiliger Verfügung gezwungen, Beitrag nicht zu löschen

Die 11. Kammer des Landgerichts Berlin hat Facebook die Löschung eines Kommentars untersagt.

Rechtsanwalt Steinhöfel, der den Betroffenen erfolgreich vertreten hat, hierzu: „Erstmals ist es in Deutschland gelungen, ein gerichtliches Verbot gegen Löschungen und Sperrungen rechtmäßiger Inhalte durch Facebook zu erwirken. Die Hamburger Kanzlei Rechtsanwälte Steinhöfel hat beim Landgericht Berlin eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragt und erhalten (Beschluss vom 23.03.2018, 31 O 21/18). Der Fall: Die „Basler Zeitung“ verlinkte am 08.01.2018 den Artikel „Viktor Orban spricht von muslimischer ‚Invasion’“ auf ihrer Facebook-Seite. Angekündigt mit einem Zitat des ungarischen Regierungschefs: „Viktor Orban wundert sich, wie in einem Land wie Deutschland […] das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte’“. Der Nutzer Gabor B. kommentierte: „Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über ‚Facharbeiter‘, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt“.

Dieser Kommentar war kurz danach derjenige mit den meisten „Likes“.

Bis er von Facebook wegen eines angeblichen und nicht näher erläuterten Verstoßes gegen deren Gemeinschaftsstandards gelöscht und B. für 30 Tage gesperrt wurde. Joachim Steinhöfel: „Man mag die Einschätzung des Kommentators teilen oder die Äußerung als polemisch und unsachlich erachten. Wichtig ist nur: Der Kommentar ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.“

Facebook lenkte auf die Abmahnung von Rechtsanwälte Steinhöfel teilweise ein und hob die Sperre auf, die Löschung aber nicht. Die Anwälte Facebooks teilten mit, dass eine „erneute sorgfältige Überprüfung zu dem Ergebnis (kam), dass die Gemeinschafsstandards korrekt angewendet worden waren und der Inhalt daher nicht wiederhergestellt werden kann.“ In der vom Landgericht Berlin erlassenen einstweiligen Verfügung wird dem Unternehmen nun unter Androhung von Ordnungsgeldern bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft verboten, den zitierten Kommentar zu löschen oder B. wegen dieses Kommentars zu sperren. Einstweilige Verfügungen werden in der Regel nicht begründet. Das Gericht konnte dem Antrag aber nur stattgeben, wenn es die Rechtsauffassung vertrat, dass a) Nutzer es nicht hinnehmen müssen, dass ihre rechtmäßigen Inhalte aus sozialen Medien gelöscht werden und dass b) der konkret gelöschte Inhalt rechtmäßig und zulässig war.

„Dies ist ein richtungsweisender Beschluss und die erste derartige Gerichtsentscheidung in Deutschland. Endlich haben Nutzer eine Handhabe gegen die intransparenten Machenschaften eines Konzerns, der mit seiner Verantwortung umgeht, als handele er mit gebrauchten Fahrrädern“, sagt Steinhöfel. „Dieses Verfahren berührt eine für die Kommunikation in sozialen Netzwerken sowie für die Teilhabe am Meinungsaustausch in einem Netzwerk mit marktbeherrschender Stellung grundlegende Rechtsfrage: Hat der sich vertrags- und rechtstreu verhaltende Nutzer der Dienste von Facebook oder Twitter eine Löschung seiner Inhalte oder eine darauf fußende Sperre hinzunehmen oder nicht? Der Beschluss ist ein wichtiger Etappensieg für die Meinungsfreiheit.“ Steinhöfel sieht sich zudem in seiner Kritik am umstrittenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) bestätigt. „Es ist nicht nur verfassungswidrig, es funktioniert auch nicht, sondern dient noch als Brandbeschleuniger der aktuellen willkürlichen Lösch- und Sperrpraxis.“ In den Materialien zu dem Gesetz hieße es zwar: „Niemand muss hinnehmen, dass seine legitimen Äußerungen aus sozialen Netzwerken entfernt werden“. Justizminister Maas habe es aber in fahrlässiger Weise unterlassen, einen solchen Anspruch auch in das Gesetz aufzunehmen, so Steinhöfel.

Der Beschluss wurde am 23.3.2018 vom Landgericht Berlin erlassen und den Rechtsanwälten Steinhöfel am 6.4.2018 zugestellt.

Er wird jetzt per Gerichtsvollzieher der Gegenseite zugestellt. Ab Zustellung ist er von Facebook zu beachten. Das Unternehmen kann Rechtsmittel einlegen.“

Die Frage, wann Internetbetreiber Inhalte eigenständig löschen dürfen, ist umstritten und wird durch Netzwerkdurchsetzungsgesetz nicht geregelt. Das Gesetz kommt ein bisschen daher wie ein Cabrio ohne Dach in der Waschgarage, zwar mit Bremse aber ohne Gaspedal….

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 2410 vom 22. Mai 2018 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich